Stadt Linz /
Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Finanzen (FIN) / Haushaltsmanagement
Der Voranschlag einer Gebietskörperschaft ist eine Zusammenstellung der im betreffenden Finanzjahr (Haushaltsjahr, Verwaltungsjahr, Rechnungsjahr) voraussichtlich fällig werdenden haushalts-mässigen Einnahmen und Ausgaben.
Der Voranschlag ist die bindende Grundlage für die Vollziehung der Haushaltseinnahmen und der Haushaltsausgaben durch die Verwaltung.
Für Dritte begründet der Voranschlag weder Rechte noch Pflichten. Die Verwendung des Begriffes "Voranschlag" dient nicht nur der Einheitlichkeit der Bezeichnung, sondern drückt auch das Prinzip "Vorherigkeit" aus.
Der Voranschlag wird nach den geltenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen erstellt, mit der Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände geregelt werden (Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung - "VRV").
Die Gemeinden sind auf Grund der Bestimmungen in den Gemeindeordnungen verpflichtet, unbeschadet der über das Finanzjahr hinausreichenden Planung für jedes Jahr einen Voranschlag auf-zustellen.
Ordentliche Einnahmen sind jene Einnahmen, die sich aus der Tätigkeit der einzelnen Verwaltungs-zweige ergeben und nicht zu den ausserordentlichen Einnahmen zählen. Es handelt sich in der Regel um Verwaltungseinnahmen einschliesslich Gebühren, um allgemeine Deckungsmittel, zum Bei-spiel Steuereinnahmen und um Entnahmen aus Rücklagen, die nicht für einen ausserordentlichen Bedarf angesammelt worden sind.
Ordentliche Ausgaben sind die durch ordentlichen Einnahmen gedeckten und daher im ordentlichen Voranschlag veranschlagte Ausgaben. Zu diesen gehören insbesondere Leistungen für Personal, die Ausgaben für Amts- und Kanzleierfordernisse, also die Verwaltungs- und Betriebsausgaben, und der Schuldendienst.
Ausserordentliche Einnahmen sind insbesondere Einnahmen aus Schuldaufnahmen und Einnahmen aus der Veräusserung von Vermögen. Weitere ausserordentliche Einnahmen sind auch Entnahmen aus Rücklagen, die für einen ausserordentlichen Bedarf angesammelt worden sind.
Ausserordentliche Ausgaben sind Ausgaben, die ihrer Art nach im Haushalt lediglich vereinzelt vor-kommen oder der Höhe nach den normalen Rahmen erheblich überschreiten und durch ausserordentliche Einnahmen bedeckt werden.
Nachweise der besonderen Art: In der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung (VRV) wird geregelt, welche Nachweise der besonderen Art dem Voranschlag beizulegen und wie diese darzustellen sind.