Gesamte Rechtsvorschrift für Salzburger Stadtrecht 1966, Fassung vom 03.10.2013 Beachte für folgende Bestimmung Erfassungsstichtag: 13.1.1992 Langtitel Salzburger Stadtrecht 1966 StF: LGBl Nr 47/1966 (WV) Änderung LGBl Nr 79/1969 LGBl Nr 16/1970 LGBl Nr 87/1971 LGBl Nr 62/1972 LGBl Nr 20/1973 LGBl Nr 17/1974 LGBl Nr 18/1974 LGBl Nr 42/1974 (DFB) LGBl Nr 56/1977 LGBl Nr 35/1980 LGBl Nr 34/1981 LGBl Nr 76/1983 LGBl Nr 13/1984 LGBl Nr 20/1984 LGBl Nr 9/1985 LGBl Nr 74/1988 LGBl Nr 44/1989 LGBl Nr 66/1990 LGBl Nr 49/1991 LGBl Nr 83/1991 (DFB) LGBl Nr 69/1992 LGBl Nr 57/1996 (Blg LT 11. GP: RV 473, AB 525, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 89/1996 (DFB) LGBl Nr 16/1997 (Blg LT 11. GP: RV 145, 3. Sess; AB 165, 4. Sess) LGBl Nr 5/1998 (Blg LT 11. GP: IA 580, 4. Sess; AB 75, 5. Sess) LGBl Nr 13/2002 (Blg LT 12. GP: RV 18, AB 219, jeweils 4. Sess) LGBl Nr 35/2003 (Blg LT 12. GP: RV 273, AB 320, jeweils 5. Sess) LGBl Nr 12/2004 (Blg LT 12. GP: RV 542, 5. Sess; AB 289, 6. Sess) LGBl Nr 49/2006 (Blg LT 13. GP: RV 294, AB 391, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 120/2006 (Blg LT 13. GP: RV 6, AB 121, jeweils 4. Sess) LGBl Nr 64/2008 (Blg LT 13. GP: RV 545, AB 585, jeweils 5. Sess) LGBl Nr 72/2008 (Blg LT 13. GP: RV 729, AB 752, jeweils 5. Sess) LGBl Nr 53/2011 (Blg LT 14. GP: RV 285, AB 393, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 66/2011 (Blg LT 14. GP: RV 379, AB 491, jeweils 3. Sess) LGBl Nr 120/2011 (DFB) LGBl Nr 48/2012 (Blg LT 14. GP: RV 383, AB 475, jeweils 4. Sess) LGBl Nr 95/2012 (Blg LT 14. GP: RV 96, AB 178, jeweils 5. Sess) Präambel/Promulgationsklausel Inhaltsverzeichnis I. Abschnitt Die Stadt §  1 Rechtliche Stellung der Stadt §  2 Gemeindegebiet §  3 Farben, Wappen und Siegel der Stadt § 3a Schutz des Weltkulturerbes der Stadt II. Abschnitt Die Organe der Stadt A. Im Allgemeinen §  4 Benennung B. Im Einzelnen 1. Der Gemeinderat §  5 Zusammensetzung und Wahl §  6 Konstituierung §  7 Amtsperiode §  8 Ausscheiden einzelner Mitglieder §  9 Pflichten der Mitglieder § 10 Rechte der Mitglieder § 11 Bezug § 12 Einberufung der Sitzungen § 13 Vorsitz bei den Sitzungen § 14 Öffentlichkeit der Sitzungen § 15 Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung § 16 Befangenheit einzelner Mitglieder § 17 Beiziehung von sachkundigen Personen § 18 Verhandlungsschrift § 19 Kundmachungen § 20 Geschäftsordnung des Gemeinderates § 20a Fraktionsförderung 2. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte § 21 Wahl des Bürgermeisters § 22 Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte § 22a Ausübung eines Berufes während der Amtstätigkeit § 23 Amtsantritt § 24 Amtsperiode § 25 Abberufung 3. Der Stadtsenat und die Ausschüsse des Gemeinderates § 27 Zusammensetzung und Wahl § 27a Ausübung von leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmen durch Mitglieder des Stadtsenates § 28 Amtsperiode § 29 Amtsführung § 30 Nichtständige Ausschüsse 4. Die Bauberufungskommission § 31 5. Die Allgemeine Berufungskommission § 31a 6. Der Magistrat und die Bediensteten der Stadt § 32 Der Magistrat § 33 Gliederung und Geschäftsordnung des Magistrates § 34 Sonderbestimmungen für Unternehmungen § 35 Dienst- und Besoldungsverhältnisse im Allgemeinen § 36 Personalmaßnahmen im Einzelfall III. Abschnitt Der Wirkungsbereich der Stadt 1. Allgemeine Bestimmungen § 37 Einteilung des Wirkungsbereiches § 38 Der eigene Wirkungsbereich § 39 Der übertragene Wirkungsbereich 2. Wirkungskreis der Organe § 40 Der Gemeinderat § 41 Der Bürgermeister § 42 Fertigung von Urkunden § 43 Durchführung von Beschlüssen § 44 Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich § 45 Ressortführung im übertragenen Wirkungsbereich § 46 Verfügungen in dringenden Fällen § 47 Vertretung des Bürgermeisters § 48 Der Stadtsenat § 49 Die Ausschüsse des Gemeinderates § 49a Der Kontrollausschuss § 50 Die Bauberufungskommission § 50a Die Allgemeine Berufungskommission § 51 Der Magistrat § 52 Kontrollamt § 53 Instanzenzug IIIa. Abschnitt Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung (Bürgerbegehren) § 53a Bürgerabstimmung § 53b Durchführung der Bürgerabstimmung § 53c Wirkung § 53d Bürgerbefragung, Bürgerbegehren § 53e Antragstellung § 53f Wirkung der Antragstellung § 53g Durchführung der Bürgerbefragung § 53h Kundmachung und Wirkung IV. Abschnitt Gemeindewirtschaft 1. Abgaben § 54 Abgabenausschreibung § 55 Abgabeneinhebung 2. Gemeindevermögen § 56 Vermögensverwaltung § 57 Erwerb und Veräußerung von Vermögenswerten § 58 Darlehensaufnahme § 59 Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung § 60 Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen § 61 Übersicht über das Gemeindevermögen 3. Unternehmungen, Anstalten und Betriebe § 62 Errichtung und Führung § 63 Satzungen der Unternehmungen § 64 Anstalten und Betriebe 4. Haushalt § 65 Haushaltsplan § 66 Feststellung des Haushaltsplanes § 67 Haushaltsprovisorium § 68 Haushaltsführung § 69 Rechnungsabschluss V. Abschnitt Ehrungen § 70 Bürgerbrief § 71 Ehrenbürgerbrief § 72 Medaillen und Ehrenringe § 73 Beschlussfassung über Ehrungen VI. Abschnitt Staatliche Aufsicht 1. Aufsicht des Landes § 74 Aufgaben der Aufsicht § 75 Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit § 76 Eingreifen bei Untätigkeit § 77 Ausschluss der Vorstellung § 78 Besondere Genehmigungen § 79 Auflösung des Gemeinderates § 80 Fortführung der Gemeindegeschäfte § 81 Parteistellung der Stadt 2. Aufsicht des Bundes § 82 Anhang Umschreibung des Gemeindegebietes VII. Abschnitt § 83 Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 120/2006 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu Text Artikel II (zu LGBl Nr 16/1997) (1) Dieses Gesetz tritt, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, mit 1. Juli 1997 in Kraft. (2) Die §§ 25 Abs. 2 bis 5, 27, 42 Abs. 2 und 44 in der Fassung des Art I treten erst mit Beginn der auf den im Abs. 1 genannten Zeitpunkt folgenden Amtsperiode in Kraft. (3) Die §§ 4 Abs. 1 Z 6, 31a, 50a, 53 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Art I treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft. (4) Die §§ 53b Abs. 1 und 53g Abs. 1 in der Fassung des Art I sind erstmals nach Durchführung einer Wahl des Bürgermeisters unmittelbar durch die Wahlberechtigten anwendbar. Bis dahin bleiben diese Bestimmungen in der bisher geltenden Fassung anwendbar. Der Bürgermeister ist außerdem erstmals erst nach Durchführung einer Wahl des Bürgermeisters unmittelbar durch die Wahlberechtigten berechtigt, eine Bürgerbefragung nach § 53d Abs. 2 in der Fassung des Art I anzuordnen. (5) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können bereits ab Kundmachung dieses Gesetzes erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt in Kraft treten. (6) Auf letztinstanzliche Bescheide, die vor dem im Abs. 1 genannten Zeitpunkt erlassen werden, findet § 77 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung. (7) Für die bis 1999 laufende Amtsperiode gilt, daß eine Neuwahl des Bürgermeisters nur durch den Gemeinderat erfolgt. (8) Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der in Abs. 3 genannten Bestimmungen bereits in der zweiten Instanz anhängig sind, sind nach den bis dahin geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. (9) Dieses Gesetz gilt als jenes, das im Art II des Landesverfassungsgesetzes vom 23. Juni 1994, LGBl Nr 84, mit dem das Landes-Verfassungsgesetz 1945 geändert wird, und im Art II Abs. 2 der Gemeindewahlordnungs-Novelle 1994, LGBl Nr 85, angesprochen ist. Artikel II (zu LGBl Nr 5/1998) (1) Art I tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft. (2) Auf einmalige Entschädigungen jener Mitglieder des Gemeinderates mit Ausnahme der Mitglieder des Stadtratskollegiums und auf die Bezugsfortzahlungen jener Mitglieder des Stadtratskollegiums, die ihre Funktion am 30. Juni 1998 ausüben und bis zum Ende der laufenden Amtsperiode des Gemeinderates bzw der Mitglieder des Stadtratskollegiums aus dieser Funktion ausscheiden, findet § 11 bzw 26 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der bisher geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Grundlage für die einmalige Entschädigung und die Bezugsfortzahlung sind die monatlichen Entschädigungen bzw Amtsgebühren und Sonderzahlungen, auf die die betreffende Person nach den bisher geltenden Bestimmungen Anspruch hätte. (3) Auf die Ruhebezüge der Mitglieder des Stadtratskollegiums und die Versorgungsbezüge nach diesen sowie allenfalls zu leistende Pensionsbeiträge finden unter Zugrundelegung des § 26 des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der bisher geltenden Fassung die für Mitglieder der Landesregierung im 5. Abschnitt des Salzburger Bezügegesetzes 1992 getroffenen Regelungen sinngemäß Anwendung. Das nach § 29 Abs. 1 zukommende Optionsrecht kann von Mitgliedern des Stadtratskollegiums ausgeübt werden, die am 1. Jänner 1998 im Amt sind. (4) Aufgrund des § 2 des Salzburger Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetzes, LGBl Nr 40/1984, erteilte Zustimmungen gelten als Zustimmungen im Sinn des § 27a des Salzburger Stadtrechtes 1966 in der Fassung des Art I. Eine allfällige weitere Berufsausübung durch ein Mitglied des Stadtratskollegiums, das diese Funktion zu dem im Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt ausübt, ist innerhalb von einem Monat nach diesem Zeitpunkt dem Gemeinderat anzuzeigen. Artikel II (zu LGBL Nr 35/2003) Art I dieses Gesetzes tritt mit 1. Mai 2003 in Kraft. Artikel V (Verfassungsbestimmung) (zu LGBl Nr 13/2002) Artikel IV dieses Gesetzes tritt mit 1. März 2002 in Kraft. Artikel VI (Verfassungsbestimmung) (zu LGBl Nr 49/2006) Artikel I tritt mit 1. Juni 2006 in Kraft. Auf Anträge auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens), die in diesem Zeitpunkt bereits unterfertigt sind, finden die bisherigen Bestimmungen weiter Anwendung; dies gilt auch für später unterfertigte Anträge auf Durchführung derselben Bürgerbefragung (desselben Bürgerbegehrens). I. Abschnitt Die Stadt Rechtliche Stellung der Stadt § 1 (1) Die Stadt Salzburg ist die Hauptstadt des Landes Salzburg. (2) Sie ist Gemeinde und zugleich politischer Bezirk. Sie hat neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen. (3) Die Stadt Salzburg ist selbständiger Wirtschaftskörper. Sie hat das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben sowie im Rahmen der Finanzverfassung ihren Haushalt selbständig zu führen und Abgaben auszuschreiben. (4) Als Träger von privaten Rechten und Pflichten führt die Stadt Salzburg die Bezeichnung “Stadtgemeinde Salzburg”. (5) § 73, Abs. 2 zweiter Satz der Salzburger Gemeindeordnung 1965, LGBl. Nr. 63, findet sinngemäß Anwendung. (6) Für Gemeindeverbände, an denen die Stadtgemeinde Salzburg beteiligt ist, gilt das Salzburger Gemeindeverbändegesetz. Gemeindegebiet § 2 Das Gemeindegebiet umfaßt die Katastralgemeinden Stadt Salzburg, Itzling, Gnigl, Morzg, Leopoldskron, Maxglan sowie Teile der Katastralgemeinden Bergheim, Hallwang, Heuberg, Gaisberg, Aigen, Wals, Siezenheim und Liefering. Die nähere Umschreibung des Gemeindegebietes ist in dem einen Bestandteil dieses Landesverfassungsgesetzes bildenden Anhang enthalten. Farben, Wappen und Siegel der Stadt § 3 (1) Die Farben der Stadt sind weiß-rot. (2) Das Stadtwappen zeigt in Rot eine gezinnte Stadtmauer, in deren Mittelteil sich ein Stadttor mit offenen Torflügeln befindet, während deren Seitenteile perspektivisch zurücktreten. Hinter der Stadtmauer erheben sich drei Türme mit goldenen Dächern, von denen der mittlere breiter und höher als die beiden seitlichen ist. Das Mauerwerk ist silbern. (3) Das Stadtsiegel trägt das Stadtwappen mit der Umschrift “Landeshauptstadt Salzburg”. Schutz des Weltkulturerbes der Stadt § 3a Als hervorragende Zielsetzung des Handelns der Stadt Salzburg gilt der Schutz ihres Weltkulturerbes, insbesondere der Schutz der historisch bedeutsamen Altstadt sowie der das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften. Ihm kommt im Handeln der Stadt ein vorrangiges öffentliches Interesse zu. II. Abschnitt Die Organe der Stadt A. im allgemeinen Benennung § 4 (1) Die Organe der Stadt sind: 1. der Gemeinderat, 2. der Bürgermeister, 3. der Stadtsenat, 4. die Ausschüsse des Gemeinderates, 5. die Bauberufungskommission, 6. die Allgemeine Berufungskommission. (1a) Durch Landesgesetz können weitere Organe der Stadt eingerichtet werden. (2) Hilfsorgan der Stadt ist der Magistrat. Die Einrichtung besonderer Hilfsorgane zur Besorgung von Aufgaben auf den einzelnen Gebieten der Verwaltung bestimmt sich nach landesgesetzlichen Vorschriften. (3) Der Bürgermeister wird in seiner Amtsführung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Landesverfassungsgesetzes durch zwei Bürgermeister-Stellvertreter und zwei Stadträte unterstützt und vertreten. B. im einzelnen 1. Der Gemeinderat Zusammensetzung und Wahl § 5 (1) Der Gemeinderat besteht aus 40 Mitgliedern. (2) Die Mitglieder des Gemeinderates werden auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften Wahlberechtigten gewählt. (3) Die Durchführung der Wahl wird in der Wahlordnung geregelt, die auch die näheren Bestimmungen über die Wahlberechtigung und über die Wählbarkeit enthält. Konstituierung § 6 (1) Die konstituierende Sitzung des Gemeinderates, die unverzüglich nach rechtskräftig gewordener Neuwahl stattzufinden hat, wird vom bisherigen Bürgermeister oder seinem berufenen Vertreter einberufen. Die Einberufung hat mit dem Beisatz zu erfolgen, daß jene Mitglieder, welche ohne Entschuldigungsgrund der Sitzung nicht beiwohnen, ihr Mandat verlieren. (2) Die Tagesordnung der konstituierenden Sitzung hat die Ablegung des Gelöbnisses (Angelobung) der neugewählten Mitglieder des Gemeinderates zu enthalten; sie soll auch die Wahl des Bürgermeisters, wenn dieser vom Gemeinderat gewählt wird, und der weiteren Mitglieder des Stadtsenates enthalten. (3) Das Gelöbnis, das die Mitglieder abzulegen haben, lautet: “Ich gelobe, die Gesetze des Bundes und des Landes Salzburg gewissenhaft zu beachten, meine Aufgabe unparteiisch und uneigennützig zu erfüllen, die mir obliegende Verschwiegenheitspflicht zu wahren und das Wohl der Stadt Salzburg nach bestem Wissen und Gewissen zu fördern.” Ein Gelöbnis unter Bedingungen oder mit Zusätzen gilt als verweigert; die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig. Das gleiche Gelöbnis hat ein Ersatzmitglied zu Beginn der ersten Sitzung des Gemeinderates, zu der es einberufen wird, abzulegen. (4) Der von den Wahlberechtigten unmittelbar gewählte Bürgermeister eröffnet die Sitzung und hat sein Gelöbnis (§ 23) als erster abzulegen. Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, legt das jeweils an Jahren älteste der anwesenden Mitglieder des Gemeinderates (Altersvorsitzender) als erster sein Gelöbnis vor dem versammelten Gemeinderat ab; in diesem Fall führt der Altersvorsitzende den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung und allenfalls weiteren Sitzungen des Gemeinderates bis zum Amtsantritt des neuen Bürgermeisters. Die übrigen Mitglieder des Gemeinderates leisten hierauf ihr Gelöbnis in die Hand des Vorsitzenden. Amtsperiode § 7 (1) Die Wahl des Gemeinderates findet für die Dauer von fünf Jahren statt. (2) Während dieser Zeit kann der Gemeinderat seine Selbstauflösung und zugleich die Durchführung einer Neuwahl für einen Tag längstens innerhalb von zehn Wochen beschließen. Zu einem solchen Beschluß ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich; der Antrag auf Selbstauflösung muß vorher auf der Tagesordnung gestanden haben. (3) In allen diesen Fällen bleibt der bisherige Gemeinderat noch bis zum Zusammentritt des neugewählten im Amt. Ausscheiden einzelner Mitglieder § 8 (1) Ein einzelnes Mitglied des Gemeinderates scheidet, abgesehen vom Fall des Ablebens oder des freiwilligen Verzichtes, aus dem Amte, wenn 1. seine Wahl für ungültig erklärt wird; 2. es nach erfolgter Wahl die Wählbarkeit verliert; 3. es die Angelobung nicht in der vorgeschriebenen Weise oder überhaupt nicht oder unter Beschränkungen oder Vorbehalten leisten will; 4. es durch drei Monate den Eintritt in den Gemeinderat schuldhaft verzögert; 5. es ununterbrochen durch drei Monate ungerechtfertigt den Sitzungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse fernbleibt auf Antrag des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Partei (Wählergruppe). (2) Der Verlust des Mandates in einem der Fälle des Abs. 1 Z 1 bis 5 wird durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes auf einen vom Gemeinderat beschlossenen Antrag ausgesprochen (Art. 141 Abs. 1 lit. c des Bundes-Verfassungsgesetzes). Der freiwillige Verzicht ist schriftlich zu Handen des Vorsitzenden der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften eingerichteten Gemeindewahlbehörde zu erklären. (3) An die Stelle eines endgültig ausscheidenden Mitgliedes tritt das nach den Bestimmungen der Wahlordnung berufene Ersatzmitglied. (4) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 finden auch auf die Ersatzmitglieder Anwendung. Pflichten der Mitglieder § 9 (1) Die allgemeinen Pflichten der Mitglieder des Gemeinderates ergeben sich aus dem Gelöbnis. (2) Im besonderen haben die Mitglieder des Gemeinderates die Verpflichtung, bei den Sitzungen des Gemeinderates und der Ausschüsse, denen sie angehören, anwesend zu sein. Sind sie verhindert, so haben sie die Gründe dem zuständigen Vorsitzenden bekanntzugeben. Bei einer voraussichtlich mindestens zwei Monate dauernden Verhinderung ist eine Beurlaubung erforderlich, die der Bürgermeister erteilt; in diesem Falle tritt für die Urlaubsdauer ein Ersatzmitglied in den Gemeinderat ein. (3) Die Mitglieder des Gemeinderates sind zur Verschwiegenheit über die ihnen bei Ausübung ihrer Tätigkeit bekanntwerdenden Umstände verpflichtet, soweit die vertrauliche Behandlung vorgeschrieben oder nach Lage des Falles geboten ist. Die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit dauert auch nach Beendigung der Mitgliedschaft zum Gemeinderat fort. Von der Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit kann der Gemeinderat, in dringenden Fällen der Bürgermeister, befreien. Rechte der Mitglieder § 10 (1) Die Mitglieder des Gemeinderates haben das Recht, im Gemeinderat und in den Ausschüssen, denen sie als Mitglieder angehören, zu den einzelnen Verhandlungsgegenständen das Wort zu ergreifen, Anträge zu stellen sowie auch die Aufnahme von Verhandlungsgegenständen in die Tagesordnung zu beantragen. Sie sind weiter berechtigt, auch an nichtöffentlichen Sitzungen des Stadtsenates oder von Ausschüssen, welchen sie nicht als Mitglieder angehören, als Zuhörer teilzunehmen. (2) In allen Angelegenheiten der Gemeinde sind sie befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nur aus triftigen Gründen abgelehnt werden darf. Sie sind jedoch in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde auch befugt, von diesen Einsichtnahme in einzelne Verwaltungsakte zu begehren. Einem solchen Begehren ist nachzukommen, wenn nicht wichtige Gründe hiegegen sprechen; eine Ablehnung ist zu begründen. Akten über Verwaltungsangelegenheiten, die im einzelnen Fall Abgaben, Entgelte, Tarife u. dgl. zum Gegenstand haben, die städtischen Bediensteten betreffende Akten sowie Unterlagen über Personen in städtischen Anstalten sind von der Einsichtnahme ausgenommen. Soweit die Einsichtnahme gewährt wird, können vom Gemeinderatsmitglied im Magistrat auch Ablichtungen über die eingesehenen Akten zum Zweck seiner Vorbereitung auf einen bestimmten Tagesordnungspunkt der nächsten Sitzung des Gemeinderates angefertigt werden. (3) Bei Ausübung ihres Mandates sind sie an keinen Auftrag gebunden. (4) Anträge im Gemeinderat, die bis zum Ablauf der Amtsperiode des Gemeinderates nicht abschließend erledigt worden sind, gelten mit Ablauf der Amtsperiode als nicht gestellt. Bezug § 11 Die Mitglieder des Gemeinderates erhalten für ihre Tätigkeit Bezüge, die im Salzburger Bezügegesetz 1998 geregelt sind. Einberufung der Sitzungen § 12 (1) Der Gemeinderat wird durch den Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern schriftlich mindestens eine Woche vor Beginn der Gemeinderatssitzung, in außergewöhnlich dringenden Fällen aber mindestens 48 Stunden vorher schriftlich zuzustellen. Die Tagesordnung ist allen Mitgliedern mindestens 48 Stunden vor Beginn der Gemeinderatssitzung schriftlich zuzustellen und entsprechend zu verlautbaren. (2) Die Tagesordnung für die Sitzung des Gemeinderates wird vom Bürgermeister festgesetzt; er hat vorher die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte zur beabsichtigten Tagesordnung anzuhören. Wird hiegegen von einem Mitglied des Gemeinderates Einspruch erhoben, so entscheidet ohne vorherige Wechselrede der Gemeinderat. (3) Mindestens alle zwei Monate hat eine Sitzung des Gemeinderates stattzufinden. Außerdem ist der Gemeinderat binnen acht Tagen auf einen Tag innerhalb von drei Wochen einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen schriftlichen Antrag auf Einberufung unter Bekanntgabe wenigstens eines Tagesordnungspunktes, der zum Wirkungskreis des Gemeinderates gehört, stellt. Vorsitz bei den Sitzungen § 13 (1) Den Vorsitz im Gemeinderat führt der Bürgermeister. (2) Er leitet die Verhandlungen und sorgt für deren würdigen Verlauf. Öffentlichkeit der Sitzungen § 14 (1) Die Sitzungen des Gemeinderates sind grundsätzlich öffentlich. Die Zuhörer haben sich jeder Äußerung zu enthalten. Bei Störungen kann der Vorsitzende, nach vorausgegangener, fruchtloser Ermahnung zur Ordnung, störende Zuhörer durch die hiefür zuständigen Organe aus dem Saal entfernen lassen. Abordnungen dürfen zu den Sitzungen nicht zugelassen werden. (2) Aus besonderen Gründen kann die Einberufung des Gemeinderates auch zu nichtöffentlichen Sitzungen erfolgen oder vom Gemeinderat die Verhandlung einzelner Gegenstände in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. Der Haushaltsplan und der Rechnungsabschluß der Gemeinde dürfen niemals in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden. (3) Wenn an Sitzungen des Gemeinderates gehörlose Personen teilnehmen, die eine Übersetzung in Gebärdensprache wünschen, ist durch Bereitstellung eines Gebärdensprachdolmetschers für eine solche Übersetzung zu sorgen. Gehörlose Personen, die an einer öffentlichen Sitzung zur Gänze oder zu bestimmten Tagesordnungspunkten teilnehmen wollen und die Übersetzung in Gebärdensprache wünschen, haben dies spätestens am dritten Tag vor der Sitzung der Gemeinderatskanzlei bekannt zu geben. Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung § 15 (1) Der Gemeinderat ist, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlußfähig. (2) Zu einem gültigen Beschluß ist, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, die Zustimmung der Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Bei Stimmengleichheit ist seine Stimme entscheidend. (2a) Zu einem gültigen Beschluss betreffend den Schutz der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und die Zustimmung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich. (3) Rückwirkende Beschlüsse des Gemeinderates sind nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen zulässig. (4) Für die in diesem Landesverfassungsgesetz vorgesehenen Wahlen gelten die im folgenden enthaltenen besonderen Bestimmungen. Auch für andere Wahlen durch den Gemeinderat finden die Bestimmungen des Abs. 2 zweiter und dritter Satz keine Anwendung. Alle Wahlen sind mit Stimmzettel vorzunehmen, sofern nicht anderes beschlossen wird. Befangenheit einzelner Mitglieder § 16 (1) Ein Mitglied des Gemeinderates, das bei der Verhandlung eines Gegenstandes in sinngemäßer Beachtung der Gründe des § 7 Abs. 1 Z 1 bis 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes befangen erscheint, darf der Verhandlung nur zur Erteilung der verlangten Auskünfte beiwohnen, hat sich aber für die Dauer der Beratung und Beschlußfassung über diesen Gegenstand zu entfernen. Erscheint ein Mitglied des Gemeinderates aus den Gründen des § 7 Abs. 1 Z 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes befangen, hat es sich lediglich bei der Beschlußfassung der Stimme zu enthalten. (2) Ist der Gemeinderat infolge Befangenheit von Mitgliedern beschlußunfähig, so ist für den betreffenden Verhandlungsgegenstand eine neue Sitzung unter Heranziehung der Ersatzmitglieder an Stelle der Befangenen einzuberufen. (3) Die Rückwirkung einer Maßnahme, die die Mitglieder des Gemeinderates überhaupt oder Interessen- oder Berufsgruppen oder die Bewohner einzelner Stadtteile betrifft, auf die Interessen des einzelnen Gemeinderatsmitgliedes bildet für sich allein keinen Befangenheitsgrund. § 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes wird hiedurch nicht berührt. Beiziehung von sachkundigen Personen § 17 (1) Der Magistratsdirektor nimmt an den Sitzungen des Gemeinderates mit beratender Stimme teil. (2) Der Vorsitzende kann andere Bedienstete der Stadt für bestimmte Tagesordnungspunkte der Sitzung des Gemeinderates beiziehen, sonstige sachkundige Personen jedoch nur mit Zustimmung des Gemeinderates. Der Vorsitzende hat solche Personen beizuziehen, wenn es der Gemeinderat beschließt. Verhandlungsschrift § 18 (1) Über die Beratungen und Beschlußfassungen des Gemeinderates ist eine Verhandlungsschrift zu führen, welche vom Vorsitzenden und dem als Schriftführer bestellten Bediensteten zu unterschreiben und bei der nächsten Sitzung dem Gemeinderat zur Anerkennung oder Richtigstellung vorzulegen ist. Aus der Verhandlungsschrift muß ersichtlich sein, welche Mitglieder für und welche gegen einen Antrag gestimmt haben. (2) Die Einsicht in die Verhandlungsschrift über öffentliche Sitzungen ist auf Verlangen jedem eigenberechtigten österreichischen Staatsbürger, der in der Stadt seinen ordentlichen Wohnsitz hat, zu gestatten. (3) Die Einsicht in die Verhandlungsschrift über nichtöffentliche Sitzungen steht nur den Mitgliedern des Gemeinderates und dem Magistratsdirektor sowie den mit der Bearbeitung des Falles beauftragten Bediensteten des Magistrates zu. Kundmachungen § 19 (1) Alle von Organen der Stadt erlassenen, allgemein verbindlichen Vorschriften sowie sonstige Beschlüsse des Gemeinderates, die Belange der Allgemeinheit unmittelbar berühren, sind gehörig kundzumachen. Hiefür ist, soweit gesetzlich nicht anders vorgeschrieben, das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg bestimmt. Bei Angelegenheiten, deren Art eine Kundmachung in dieser Form nicht zuläßt, tritt an deren Stelle die Kundmachung durch Auflegung zur öffentlichen Einsicht während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden (§ 13 Abs. 5 AVG) des Magistrates; die Auflegung ist im Amtsblatt kundzumachen. (2) Die Geschäftsordnung des Gemeinderates und des Magistrates sowie alle Geschäftsordnungen (Satzungen) der Unternehmungen (§ 63) sind jedenfalls gemäß Abs. 1 kundzumachen. (3) Die verbindende Kraft der nach Abs. 1 und 2 kundzumachenden Vorschriften und Beschlüsse beginnt, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nach Ablauf des Tages, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. (4) In außerordentlichen oder dringenden Fällen kann eine Kundmachung (Abs. 1) auch auf eine andere geeignete Art (z. B. durch die Tagespresse oder den Rundfunk) erfolgen. Die Verlautbarung tritt in diesem Fall gleichzeitig mit ihrer Kundmachung in Kraft. (5) Der Magistratsdirektor ist zur Vornahme und zur Kundmachung formeller Änderungen von Verlautbarungen gemäß Abs. 1 ermächtigt. Formelle Änderungen in diesem Sinne sind die Richtigstellung von Schreib- und Rechenfehlern, von Verweisungen und Zitierungen sowie Druckfehlern. (6) Unbeschadet der Verbindlichkeit der gemäß den vorstehenden Bestimmungen kundgemachten Vorschriften und Beschlüsse ist das Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg im Internet zur Abfrage bereitzuhalten. Die entsprechenden Internetseiten sind behindertengerecht zu gestalten. (7) Blinden oder Personen mit hochgradiger Sehbehinderung, die eines Vertreters entbehren, ist auf Verlangen der Inhalt von Anordnungen gemäß Abs. 1 durch Vorlesen oder nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten in sonst geeigneter Weise zur Kenntnis zu bringen. Durch Auflage kundgemachte Anordnungen sind solchen Personen auf Verlangen bestmöglich zu erklären. Geschäftsordnung des Gemeinderates § 20 (1) Der Gemeinderat hat eine Geschäftsordnung für den Gemeinderat und seine Ausschüsse sowie für den Stadtsenat zu erlassen. (2) Die Geschäftsordnung hat jedenfalls die näheren Vorschriften über die Einberufung und den Geschäftsgang der Sitzungen dieser Organe sowie allfällige Ermächtigungen gemäß § 40 Abs. 2 zu enthalten. (3) Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln: a) unter welchen Voraussetzungen Dringlichkeitsanträge eingebracht werden können und daß diese von einer bestimmten Anzahl von Mitgliedern des Gemeinderates, die sechs nicht übersteigen darf, unterstützt sein müssen; b) daß für die Behandlung jedes Verhandlungsgegenstandes ein Berichterstatter bestellt wird; c) unter welchen Bedingungen im Sinne einer Konzentration des Verfahrens und der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung die Redezeit der einzelnen Mitglieder des Gemeinderates beschränkt werden kann; d) daß die gemäß § 10 Abs. 1 gestellten Anträge schriftlich verfaßt und vor Beginn der Sitzung eingebracht werden müssen sowie vor ihrer Behandlung vom Magistrat fachlich vorzubereiten sind; e) daß Anfragen gemäß § 10 Abs. 2 schriftlich verfaßt sein müssen sowie die Art und Weise, wie die Akteneinsicht nach dieser Bestimmung begehrt und durchgeführt werden kann; f) daß der Vorsitzende berechtigt ist, zur Sicherung des ordnungsgemäßen Verlaufes der Sitzungen Maßnahmen gegen Mitglieder des Gemeinderates, die bei den Verhandlungen den gebotenen Anstand verletzen oder persönliche Angriffe vorbringen oder die von der Sache abschweifen, zu ergreifen; als solche Maßnahmen können Ermahnungen, der Ruf zur Ordnung oder zur Sache oder bei wiederholten Verstößen die Entziehung des Wortes vorgesehen werden; g) unter welchen Voraussetzungen ein Mitglied des Gemeinderates die Berufung in einzelne Ausschüsse und die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter dieser Ausschüsse ablehnen kann; hiebei ist die Tätigkeit des einzelnen Mitgliedes des Gemeinderates als Mitglied, Vorsitzender oder Vorsitzender-Stellvertreter anderer Ausschüsse oder als Mitglied des Stadtsenates und der Umfang dieser Tätigkeit entsprechend zu berücksichtigen; h) die Festlegung der Mindestanzahl der Mitglieder des Gemeinderates für die Bildung eines Klubs und den Vorgang der Klubbildung. Diese Mindestzahl ist dabei so festzulegen, daß jedenfalls jede Fraktion des Gemeinderates, die im Stadtsenat vertreten ist, einen Klub bilden kann. Alle Mitglieder des Klubs haben derselben Partei (Fraktion) anzugehören; i) die Öffentlichkeit der Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse gemäß § 29 Abs. 4; j) die Herbeiführung von Beschlüssen der Ausschüsse und des Stadtsenates durch schriftliche Beifügung der Voten der einzelnen Mitglieder im Umlauf. Dabei ist vorzusehen, daß jedes Mitglied noch während der schriftlichen Abstimmung die mündliche Beratung des Gegenstandes begehren kann; k) das Recht einer jeden im Gemeinderat vertretenen Fraktion, in einer näher zu bestimmenden Häufigkeit pro Kalenderjahr Aufträge an das Kontrollamt zur Durchführung von Gebarungsprüfungen (§ 52) zu erteilen. (4) Zur Beschlußfassung über die Geschäftsordnung ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich. Anträge, die die Abänderung der Geschäftsordnung betreffen, müssen bei sonstiger Ungültigkeit des Beschlusses bei der Einberufung der Sitzung als Gegenstand der Tagesordnung angegeben sein. Fraktionsförderung § 20a (1) Zur Bewältigung ihrer kommunalpolitischen Aufgaben einschließlich Öffentlichkeitsarbeit und Schulung ihrer Mitglieder erhalten die im Gemeinderat vertretenen Fraktionen eine jährliche finanzielle Unterstützung von der Stadt. Die Unterstützung (Fraktionsförderung) besteht aus einem Sockelbetrag für jede Fraktion und einem Steigerungsbetrag je Mitglied der Fraktion. (2) Die Höhe der gesamten jährlichen Fraktionsförderung wird durch den Gemeinderat für die Dauer seiner Amtsperiode in der konstituierenden Sitzung bestimmt. Gleichzeitig ist die Höhe des Sockelbetrags festzulegen, wobei zwischen Fraktionen, deren Mitglieder einen Klub bilden, und anderen Fraktionen unterschieden werden kann. Der Steigerungsbetrag ergibt sich durch Teilung der Differenz zwischen dem für die Fraktionsförderung vorgesehenen Gesamtbetrag und der Summe der den Fraktionen zustehenden Sockelbeträge durch die Zahl der Mitglieder des Gemeinderates. (3) Die Fraktionsförderung gebührt für Zeiträume von weniger als einem Jahr in aliquotem Ausmaß, beginnend für den der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates folgenden Monat und letztmalig für den Monat, in den die konstituierende Sitzung des neu gewählten Gemeinderates fällt. Die Fälligkeit der Fraktionsförderung ist vom Gemeinderat selbstständig zu regeln. Die Fraktionsförderung ist von Amts wegen zu berechnen und an die von der Fraktion namhaft gemachte Person auszuzahlen. (4) Die widmungsgemäße Verwendung der Fraktionsförderung unterliegt der Prüfung durch das Kontrollamt. Zu diesem Zweck haben die Fraktionen die Belege für die Verwendung der Fraktionsförderung im vergangenen Kalenderjahr bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Zeitpunkt dem Kontrollamt vorzulegen. Eigenbelege ohne Empfangsbestätigung sind nur bis zu einem vom Gemeinderat bestimmten Gesamtbetrag für Bagatellausgaben zulässig, wenn die Nichtbeibringung einer Empfangsbestätigung begründet ist. Das Kontrollamt hat dem Gemeinderat über die Ergebnisse der Prüfung zu berichten. Der Bericht ist vom Gemeinderat in öffentlicher Sitzung zu behandeln. (5) Wurden nach den Feststellungen des Kontrollamtes a) keine Belege oder nur Belege über einen Teil der erhaltenen Fraktionsförderung vorgelegt, ausgenommen der vom Gemeinderat bestimmte Gesamtbetrag für Bagatellausgaben, oder b) die erhaltenen Förderungsmittel auf Grund der vorgelegten Belege nicht widmungsgemäß verwendet, sind die jeweiligen Beträge von der betreffenden Fraktion zurückzuerstatten. Erforderlichenfalls sind die zurückzuerstattenden Beträge vom Gemeinderat vorzuschreiben. Wenn die Rückerstattung nicht auf andere Weise erfolgt, sind nachfolgend fällig werdende Förderungsbeträge so weit und solange zu kürzen, bis keine zurückzuerstattenden Beträge mehr offen sind. Nach Neukonstituierung des Gemeinderates offene Beträge sind von den Förderungsbeträgen abzuziehen, die der Fraktion zustehen, die bei der vorangegangenen Wahl als wahlwerbende Gruppe, abgesehen vom Listenführer, dieselbe Parteibezeichnung verwendet hat oder der mehr als ein Viertel der Mitglieder der Fraktion, die die zurückzuerstattende Fraktionsförderung erhalten hat, angehören. Anderenfalls sind die offenen Beträge von den Mitgliedern der ehemaligen Fraktion zurückzuerstatten. 2. Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte Wahl des Bürgermeisters § 21 (1) Der Bürgermeister wird nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974 (§ 95 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 2) von der Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Stadt Salzburg unmittelbar gewählt, soweit darin nicht die Wahl durch den Gemeinderat vorgesehen ist. Die Wahl des Bürgermeisters erfolgt für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates. (2) Wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, hat die Wahl nach der Konstituierung des Gemeinderates stattzufinden. In diesen und in sonstigen Fällen kann die Wahl nur vorgenommen werden, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates anwesend ist. (3) Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; leere Stimmzettel sind ungültig und werden nicht gezählt.Ist dieses Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung statt, welche sich auf die zwei Personen zu beschränken hat, die in der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben. Ist es infolge Stimmengleichheit fraglich, wer in die dritte Abstimmung einzubeziehen ist, so entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. In der dritten Abstimmung ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; jede Stimme, die auf eine nicht in die dritte Abstimmung einbezogene Person entfällt, ist ungültig. Bei Stimmengleichheit gilt als gewählt, auf wen das vom Vorsitzenden zu ziehende Los fällt. (4) Nimmt der Gewählte innerhalb drei Tagen die Wahl nicht ausdrücklich an, so ist binnen einer Woche eine neue Wahl nach denselben Bestimmungen vorzunehmen. Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte § 22 (1) Die Wahl der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte hat, wenn der Bürgermeister vom Gemeinderat zu wählen ist, nach dessen Wahl stattzufinden und kann nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates vorgenommen werden. Die Stellen der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte sind nach dem Grundsatz der Verhältniswahl unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über die Ermittlung der Mandate in der für die Wahl des Gemeinderates geltenden Wahlordnung (§ 5 Abs 4), in der sich daraus ergebenden Reihenfolge auf die einzelnen Parteien auf Grund der Anzahl der in der vorangegangenen Wahl des Gemeinderates den einzelnen Parteien zugefallenen Mandate aufzuteilen, wobei die Stelle des Bürgermeisters seiner Partei zuzurechnen ist. Wenn sich hiebei für mehrere Parteien gleiche Zahlen ergeben, fällt die Besetzung der betreffenden Stelle jener Partei zu, deren Parteisumme, geteilt durch die Wahlzahl, den größeren Rest ergibt; ergibt sich kein oder ein gleicher Rest, so entscheidet das Los. (2) Kein Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat darf mit dem Bürgermeister oder einem anderen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat verehelicht oder im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sein. (3) Die Wahl der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte hat für jede zu besetzende Stelle in einem gesonderten Wahlgang durch die der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktion) aus ihrer Mitte zu erfolgen (Fraktionswahl). Die Wahl kann gültig nur vorgenommen werden, wenn hiebei mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gemeinderates und der betreffenden Fraktion anwesend sind. Die Wahl wird durch den Bürgermeister geleitet. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der anwesenden Mitglieder der Fraktion erhält. Ist ein solches Ergebnis in zwei aufeinanderfolgenden Abstimmungen nicht erreicht worden, so findet eine dritte Abstimmung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 21 Abs 3 zweiter bis letzter Satz statt. Kommt eine gültige Wahl nicht zustande, so bleibt die der betreffenden Partei zukommende Stelle so lange unbesetzt, bis diese beim Bürgermeister einen neuen Wahlgang verlangt. Eine Besetzung der freien Stelle durch ein einer anderen Partei angehöriges Mitglied des Gemeinderates oder ein Nachrücken eines in der Reihenfolge nachfolgenden Bürgermeister-Stellvertreters oder Stadtrates der gleichen Partei ist unzulässig. (4) Die Bestimmung des § 21 Abs 4 gilt sinngemäß auch für die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte. (5) Zum Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter und Stadtrat können nur Personen gewählt werden, die die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. Ausübung eines Berufes während der Amtstätigkeit § 22a (1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte dürfen während der Dauer ihrer Amtstätigkeit keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben, es sei denn, daß es der Gemeinderat genehmigt. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessenvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in die die Person gewählt wird, gelten nicht als Ausübung eines Berufes mit Erwerbsabsicht. (2) Die von Abs. 1 erfaßten Personen haben die weitere Ausübung ihres Berufes mit Erwerbsabsicht innerhalb von einem Monat nach Amtsantritt dem Gemeinderat anzuzeigen. Während ihrer Amtstätigkeit dürfen die von Abs. 1 erfaßten Personen eine Berufsausübung mit Erwerbsabsicht nur mit Genehmigung des Gemeinderates aufnehmen. (3) Auf Ersuchen kann der Gemeinderat die Ausübung des angezeigten Berufes im Hinblick auf die Gewährleistung einer objektiven und unbeeinflußten Amtsführung ausnahmsweise genehmigen. Hierüber ist innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst davon betroffen ist, sein Stellvertreter hat den Beschluß dem betreffenden Mitglied des Stadtratskollegiums mitzuteilen. (4) Wurde die Genehmigung nicht erteilt, ist das betreffende Mitglied des Stadtratskollegiums gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Bürgermeister oder wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist in der Angelegenheit zu berichten. Amtsantritt § 23 (1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte haben vor Antritt ihres Amtes vor dem versammelten Gemeinderat in die Hand des Landeshauptmannes ein Gelöbnis abzulegen. (2) Die Angelobung erfolgt nach den Bestimmungen des § 6 Abs. 3 unter Einschaltung der Worte “auch in meiner Eigenschaft als Bürgermeister (Bürgermeister-Stellvertreter, Stadtrat)” in die Gelöbnisformel. (3) Mit der Angelobung gilt das Amt als angetreten. Amtsperiode § 24 (1) Die Amtsperiode des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte beginnt mit ihrer Angelobung und dauert in den Fällen des § 7 bis zum Amtsantritt des neu gewählten Bürgermeisters. (2) Wird die Stelle eines Bürgermeister-Stellvertreters oder eines Stadtrates vorzeitig frei, so ist für den Rest der Amtsperiode binnen vierzehn Tagen eine Nachwahl nach den Bestimmungen des § 21 bzw. § 22 vorzunehmen. (3) Eine Wiederwahl ist zulässig. Abberufung § 25 (1) Der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte können von ihrem Amt abberufen werden; ihr Mandat als Mitglied des Gemeinderates wird hiedurch nicht berührt. (2) Auf die Abberufung sind, soweit im folgenden für den Bürgermeister nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die für die Wahl der genannten Organe gelten. (3) Ein Beschluß des Gemeinderates, mit dem dem Bürgermeister das Mißtrauen ausgesprochen wird, darf nur aufgrund eines schriftlichen Antrages von wenigstens einem Viertel der Mitglieder bei Anwesenheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder gefaßt werden. Zwischen der Einbringung des Antrages und der Beschlußfassung hat ein Zeitraum von wenigstens einer Woche zu liegen. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von wenigstens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates. (4) Über die Abberufung des Bürgermeisters ist binnen zwei Monaten nach Beschlußfassung eine Bürgerabstimmung im Sinne des § 53a durchzuführen. Wird die Abberufung durch die Bürgerabstimmung bestätigt, erlischt das Amt des Bürgermeisters mit Ablauf des Tages, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 53c Abs. 2 kundgemacht wird. Die Kundmachung ist durch den nach § 47 berufenen Vertreter des Bürgermeisters zu veranlassen. Findet die Abberufung durch die Bürgerabstimmung nicht die erforderliche Mehrheit (§ 53c Abs. 1), gilt der Gemeinderat mit Ablauf des Tages als aufgelöst, an dem das Ergebnis der Bürgerabstimmung gemäß § 53c Abs. 2 kundgemacht wird. Das Amt des Bürgermeisters bleibt davon unberührt. Dem Bürgermeister obliegt bis zum Beginn der Amtsperiode der neu gewählten Gemeindeorgane die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung mit Ausnahme jener der Bauberufungskommission und der Allgemeinen Berufungskommission. Der Bürgermeister hat innerhalb einer Woche nach Auflösung des Gemeinderates die Neuwahl des Gemeinderates auszuschreiben (§ 4 Abs. 4 der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974). § 79 Abs. 2 und 4 gilt sinngemäß. (5) Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürgerabstimmung gemäß Abs. 3 in den ersten vier Jahren seiner Amtsperiode, hat die Wahl des neuen Bürgermeisters durch die Gesamtheit der Wahlberechtigten in der Gemeinde zu erfolgen. Der nach § 47 berufene Vertreter des Bürgermeisters hat die Neuwahl des Bürgermeisters innerhalb einer Woche nach Amtsverlust auszuschreiben (§ 4 Abs. 3 lit. b der Salzburger Gemeindewahlordnung 1974). Erlischt das Amt des Bürgermeisters zufolge der Bürgerabstimmung gemäß Abs. 4 aber im fünften Jahr der Amtsperiode, hat die Wahl eines neuen Bürgermeisters durch den Gemeinderat unverzüglich, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Amtsverlust zu erfolgen. § 21 Abs. 2 bis 4 gilt sinngemäß. Amtsgebühren § 26 entfallen aufgrund von LGBl Nr 5/1998 Zusammensetzung und Wahl § 27 (1) Der Stadtsenat besteht aus zwölf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt, wobei der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte ihrer Partei anzurechnen sind, wenn sie dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehören. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte je ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen. (2) Die Ausschüsse, die vom Gemeinderat als ständig eingesetzt werden, bestehen aus je zehn Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird jeweils auf die einzelnen Parteien nach dem Grundsatz der Verhältniswahl aufgeteilt. Die auf diese Weise nicht vertretenen Parteien haben das Recht, aus ihrer Mitte ein Mitglied mit beratender Stimme, aber ohne Antrags- und Stimmrecht namhaft zu machen. (3) Die Berufung der den einzelnen Parteien nach den vorstehenden Bestimmungen zukommenden Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse folgt nach den Vorschlägen der der betreffenden Partei angehörigen Mitglieder des Gemeinderates (Fraktions vorschlägen) durch den Gemeinderat. Erstattet eine Partei für die ihr zukommenden Stadtsenatssitze keinen oder einen auf ein Mitglied einer anderen Partei lautenden Vorschlag, erfolgt die Berufung auf solche Sitze durch den Gemeinderat ohne Bindung auf den Grundsatz der Verhältniswahl. Für die Mitglieder des Stadtsenates und der Ausschüsse sind nach denselben Grundsätzen Ersatzmitglieder zu berufen. Die Ersatzmitglieder haben im Fall der Verhinderung von Mitgliedern an deren Stelle zu treten. Ein verhindertes Senats- bzw Ausschußmitglied kann statt durch ein Ersatzmitglied auch durch ein anderes Mitglied derselben Fraktion nach schriftlicher Meldung beim Vorsitzenden vertreten werden. (4) Vorsitzender des Stadtsenates ist der Bürgermeister, wenn er dem Stadtsenat gemäß Abs. 3 angehört. Andernfalls wählt der Stadtsenat unter der Leitung des an Lebensjahren ältesten anwesenden Mitgliedes aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Ebenso wählt jeder Ausschuß seinen Vorsitzenden und einen Vorsitzenden-Stellvertreter. Anstelle der Bezeichnung “Vorsitzender” kann vom Amtsinhaber auch die Bezeichnung “Obmann” bzw “Obfrau” gewählt werden. (5) Lehnt ein in den Stadtsenat oder in einen Ausschuß berufenes Mitglied des Gemeinderates die Berufung oder ein Mitglied eines Ausschusses die Wahl zum Vorsitzenden oder Vorsitzenden-Stellvertreter (§ 20 Abs. 3 lit. g) ab, so ist unter Beachtung derselben Grundsätze binnen einer Woche ein anderes Mitglied des Gemeinderates zu berufen oder zu wählen. (6) Zur Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) hat der Gemeinderat aus seiner Mitte einen Kontrollausschuß als ständigen Ausschuß zu bestellen, für den folgende besondere Bestimmungen gelten: a) Der Kontrollausschuß besteht aus so vielen Mitgliedern, wie im Gemeinderat Fraktionen bestehen. Jede Fraktion hat das Recht, ein Mitglied und ein Ersatzmitglied vorzuschlagen. Abs. 3 letzter Satz findet bei Verhinderung auch des Ersatzmitgliedes Anwendung. Weiters ist der Leiter des Kontrollamtes berechtigt, mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kontrollausschusses teilzunehmen. b) Zum Vorsitzenden des Kontrollausschusses soll ein Mitglied jener Fraktion(en) gewählt werden, die weder den Bürgermeister, einen Bürgermeister-Stellvertreter noch einen Stadtrat stellt (stellen). Keinesfalls dürfen der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter derselben Fraktion wie der Bürgermeister angehören. Gehören der Vorsitzende und der Vorsitzende-Stellvertreter aber dennoch einer Fraktion an, die einen Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat stellt, haben sie die Führung des Vorsitzes in den Sitzungen abzugeben, wenn ein Verhandlungsgegenstand (zB Antrag auf Erteilung eines Prüfungsauftrages, Behandlung des Prüfberichtes) eine Angelegenheit betrifft, die von einem Bürgermeister-Stellvertreter oder einem Stadtrat zu besorgen ist, der derselben Fraktion wie der Vorsitzende bzw der Vorsitzende-Stellvertreter angehört. Ausübung von leitenden Stellungen in bestimmten Unternehmen durch Mitglieder des Stadtsenates § 27a (1) Die Mitglieder des Stadtsenates bedürfen während der Dauer dieser Amtstätigkeit nach den näheren Bestimmungen der §§ 4 und 5 des Unvereinbarkeitsgesetzes 1983 zur Ausübung einer leitenden Stellung in bestimmten Unternehmungen der Zustimmung des Gemeinderates. Dies gilt auch für die von § 22a Abs. 1 erfaßten Organe, wenn sie eine solche Stellung ehrenamtlich ausüben. (2) Die von Abs. 1 erfaßten Personen haben die zustimmungsbedürftige Ausübung einer solchen Stellung innerhalb von einem Monat nach ihrer Wahl oder, wenn eine solche Stellung nach der Wahl übernommen wird, nach Übernahme der Stellung dem Gemeinderat anzuzeigen. Der Anzeige ist die Erklärung des Stadtsenates, daß die Betätigung der betreffenden Person in der Leitung des Unternehmens im Interesse der Stadt liegt, anzuschließen oder nachzureichen. (3) Über die Zustimmung zur angezeigten Betätigung hat der Gemeinderat innerhalb von drei Monaten nach Anzeige zu entscheiden. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst davon betroffen ist, sein Stellvertreter hat den Beschluß des Gemeinderates dem betreffenden Mitglied des Stadtsenates mitzuteilen. (4) Wurde die Zustimmung nicht erteilt, ist das betreffende Mitglied des Stadtsenates gleichzeitig aufzufordern, innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung des Beschlusses nachzuweisen, daß diesem entsprochen wurde. Der Bürgermeister oder, wenn er selbst vom Beschluß betroffen ist, sein Stellvertreter hat dem Gemeinderat nach Ablauf dieser Frist über die Angelegenheit zu berichten. Amtsperiode § 28 (1) Der Stadtsenat und die ständigen Ausschüsse werden für die Dauer der Amtsperiode des Gemeinderates gewählt. (2) Die ständigen Ausschüsse mit Ausnahme des Kontrollausschusses können vom Gemeinderat bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder vorzeitig aufgelöst werden. (3) Wird die Stelle eines gewählten Mitgliedes eines Ausschusses vorzeitig frei, so ist binnen 14 Tagen eine Nachwahl nach den Bestimmungen des § 27 vorzunehmen. Amtsführung § 29 (1) Der Stadtsenat wird vom Bürgermeister, jeder ständige Ausschuß von seinem Vorsitzenden einberufen. (2) Im Stadtsenat führt der Bürgermeister, in jedem ständigen Ausschuß der Vorsitzende den Vorsitz. (3) Der Bürgermeister ist berechtigt, an allen Sitzungen der ständigen Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen. (4) Die Sitzungen des Stadtsenates und der Ausschüsse sind öffentlich; § 14 Abs. 1 zweiter und dritter Satz findet Anwendung. Die Öffentlichkeit ist aber von den Verhandlungen über Gegenstände auszuschließen, wenn besondere Gründe vorliegen, die die Vertraulichkeit der Geschäftsbehandlung erfordern. Dies gilt insbesondere für individuelle Abgaben- und Personalangelegenheiten. (5) Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 10 Abs. 4 sowie 15 bis 20 auch für den Stadtsenat und die Ausschüsse sinngemäß Anwendung. In den Fällen des § 16 Abs. 2 geht die Beschlußfassung auf den Gemeinderat über. Nichtständige Ausschüsse § 30 (1) Für besondere Zwecke können vom Gemeinderat auch nichtständige Ausschüsse gebildet werden. (2) Ihre Bestellung und Amtsführung richtet sich, sofern der Gemeinderat nicht anders beschließt, nach den Bestimmungen über die ständigen Ausschüsse. 4. Die Bauberufungskommission § 31 (1) Die Bauberufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als Vorsitzendem und zwei weiteren Bediensteten der Stadt, von denen einer den Voraussetzungen eines rechtskundigen Verwaltungsbeamten und einer den Voraussetzungen eines Beamten des höheren Baudienstes oder des höheren technischen Dienstes zu entsprechen hat, als Beisitzern. (2) Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat. Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand. (3) Im Falle der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Anwendung finden. (4) Die Bauberufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bauberufungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. (6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über Gegenstände der Geschäftsführung der Bauberufungskommission zu unterrichten. 5. Die Allgemeine Berufungskommission § 31a (1) Die Allgemeine Berufungskommission besteht aus dem Magistratsdirektor als dem Vorsitzenden und zwei weiteren rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt als Beisitzer. (2) Die Bestellung und Enthebung der Beisitzer obliegt dem Stadtsenat.Die Enthebung hat zu erfolgen, wenn ein Beisitzer seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die damit verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. Die Funktion als Beisitzer endet auch mit dem Ausscheiden des Beamten aus dem Dienststand. (3) Im Fall der Verhinderung sind der Magistratsdirektor von einem von ihm zu bestimmenden rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt und die Beisitzer von Ersatzmitgliedern zu vertreten, auf die die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Anwendung finden. (4) Die Allgemeine Berufungskommission ist zu ihren Sitzungen vom Vorsitzenden einzuberufen. Sie ist bei vollzähliger Anwesenheit ihrer Mitglieder (Ersatzmitglieder) beschlußfähig und entscheidet mit Stimmenmehrheit. (5) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Allgemeinen Berufungskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. (6) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der Allgemeinen Berufungskommission zu unterrichten. 6. Der Magistrat und die Bediensteten der Stadt Der Magistrat § 32 (1) Vorstand des Magistrates ist der Bürgermeister. (2) Unter der unmittelbaren Aufsicht des Bürgermeisters obliegt die Leitung des inneren Dienstes des Magistrates dem Magistratsdirektor. Bei der Leitung des inneren Dienstes hat er insbesondere auch die Einheitlichkeit in der Besorgung der Geschäfte der Stadt zu überwachen. Bei allen Fragen der Stadtverwaltung von weittragender rechtlicher oder finanzieller oder von grundsätzlicher Bedeutung ist ihm vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das Prägesiegel der Stadt steht in der Verwahrung des Magistratsdirektors. (3) Der Magistratsdirektor muß ein rechtskundiger Verwaltungsbeamter sein. Seine Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Stadtsenates durch Beschluß des Gemeinderates. (4) Bei Verhinderung des Magistratsdirektors bestimmt der Bürgermeister aus dem Kreis der rechtskundigen Verwaltungsbeamten der Stadt den Vertreter. (5) Dem Magistratsdirektor steht zu seinen Bezügen eine monatliche Zulage in der Höhe von 20 v.H. des jeweiligen monatlichen Gehaltes zu. Gliederung und Geschäftsordnung des Magistrates § 33 (1) Der Magistrat gliedert sich in Abteilungen, auf die die Geschäfte nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufgeteilt werden. Nach Bedarf können die Abteilungen auch in Ämter und Amtsstellen untergliedert werden. (2) Zur Besorgung der Gebarungskontrolle (§ 52 Abs. 1) ist ein Kontrollamt einzurichten, das aus dem Leiter des Kontrollamtes und der erforderlichen Anzahl weiterer Bediensteter besteht. (3) Der Leiter des Kontrollamtes wird auf Vorschlag des Stadtsenates vom Gemeinderat bestellt und ist dienstrechtlich unmittelbar dem Magistratsdirektor unterstellt. Er darf keinem allgemeinen Vertretungskörper angehören und in den letzten vier Jahren nicht Bürgermeister, Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadtrat gewesen sein. Der Leiter des Kontrollamtes ist abzuberufen, wenn dieser die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. (4) Die Vorschriften über die Besorgung der Geschäfte des Magistrates sind in einer Geschäftsordnung festzulegen. Hiebei ist auch zu bestimmen, daß die Vorbereitung von Rechtsmittelentscheidungen einer anderen organisatorischen Einheit des Magistrates obliegt als jener, die die Entscheidung in erster Instanz vorbereitet hat. (5) In der Geschäftsordnung ist auch zu regeln, inwieweit sich der Bürgermeister oder auch die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte unbeschadet ihrer Verantwortlichkeit bei den zu treffenden Entscheidungen, Verfügungen oder sonstigen Amtshandlungen im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis durch den Magistratsdirektor, die Abteilungsvorstände oder ausnahmsweise auch einzelne den Abteilungen zugeteilte Bedienstete der Stadt vertreten lassen können. (6) Die Geschäftsordnung ist vom Gemeinderat zu erlassen. Sonderbestimmungen für Unternehmungen § 34 (1) Der Gemeinderat hat für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen (§ 62) eine von den Bestimmungen des § 33 abweichende Gliederung vorzusehen, wenn dies für die Führung der Geschäfte zweckdienlich ist. Wenn der Gemeinderat die Errichtung von Unternehmungen beschließt, die der Versorgung mit Energie (Elektrizität, Gas, Fernwärme) und Wasser und dem Betrieb öffentlicher Verkehrsmittel dienen, hat er diese Unternehmungen unter der Bezeichnung “Salzburger Stadtwerke” in einer organisatorischen Einheit zusammenzufassen. (2) Für die erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen sind eigene Geschäftsordnungen (Satzungen) zu erlassen (§ 63). (3) Die Bestimmungen des § 33 Abs. 5 gelten sinngemäß. Dienst- und Besoldungsverhältnisse im allgemeinen § 35 (1) Die Bediensteten der Stadt sind entweder von der Stadt hoheitlich bestellt oder stehen in einem Vertragsverhältnis zur Stadt. (2) Im ersten Fall ist die Stadt Träger der Diensthoheit, im zweiten Falle Dienstgeber. (3) Der Gemeinderat hat nach den Grundsätzen einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung jährlich einen Stellenplan zu beschließen. Der Stellenplan hat die Planstellen sowohl für die hoheitlich ernannten als auch für die in einem Vertragsverhältnis zur Stadt stehenden Bediensteten unter sinngemäßer Anwendung der für das Dienst- und Besoldungsrecht der Landesbediensteten geltenden Vorschriften nach Zahl, Verwendung und Besoldung, bei zeitlich begrenztem Bedarf unter Bestimmung der Dauer, festzusetzen. Der Stellenplan bildet einen Bestandteil des Haushaltsplanes. Er ist für die Verwaltung bindend; ihm widersprechende Maßnahmen sind rechtsunwirksam. (4) Die hoheitlich ernannten Bediensteten und die Bediensteten in einem Vertragsverhältnis zur Stadt, die behördliche Aufgaben zu besorgen haben, müssen nach den für die Landesbediensteten der vergleichbaren Planstelle geltenden Vorschriften befähigt sein. Personalmaßnahmen im Einzelfall § 36 (1) Die Entscheidung über alle Personalmaßnahmen im Einzelfall, durch die die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung berührt wird, mit Ausnahme der im Disziplinarverfahren ergehenden Entscheidungen und Verfügungen, kommt, soweit im folgenden oder sonst gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, dem Bürgermeister zu. (2) Unbeschadet der §§ 31 Abs. 2, 31a Abs. 2, 32 Abs. 3 und 33 Abs. 3 ist der Stadtsenat zur Beschlußfassung über folgende Personalverfügungen berufen: a) die Bestellung, Enthebung und Versetzung von Abteilungsvorständen, Amtsleitern sowie von Leitern der städtischen Unternehmungen; b) die Begründung von öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen; c) die Begründung und Kündigung von privatrechtlichen Dienstverhältnissen von Bediensteten der allgemeinen Verwaltung der Entlohnungsgruppe a oder in der Form von Sonderverträgen; d) die Bestellung von Leiterinnen von Kindergärten; e) den Verzicht des Kündigungsrechtes bei privatrechtlichen Dienstverhältnissen. III. Abschnitt Der Wirkungsbereich der Stadt 1. Allgemeine Bestimmungen Einteilung des Wirkungsbereiches § 37 (1) Der Wirkungsbereich der Stadt ist ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener. (2) Auf Antrag der Stadt kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit dieser nicht Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden. Soweit durch eine solche Verordnung eine Zuständigkeit auf eine Bundesbehörde übertragen werden soll, bedarf sie der Zustimmung der Bundesregierung. Auf die Dauer der Wirksamkeit einer solchen Verordnung ist die Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt eine Angelegenheit der staatlichen Verwaltung und als solche dem in Betracht kommenden administrativen Instanzenzug unterworfen. Die Verordnung ist aufzuheben, sobald der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach § 38 Abs. 6. Der eigene Wirkungsbereich § 38 (1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den in § 1 Abs 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Stadt verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden. Als Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches gelten jedenfalls jene, die in den Gesetzen ausdrücklich als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde (der Stadt) bezeichnet sind. (2) Der Stadt sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten gewährleistet: 1. Bestellung der Organe der Stadt unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden; Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben; 2. Bestellung der Bediensteten der Stadt und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen; 3. örtliche Sicherheitspolizei (Art 15 Abs 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes), örtliche Veranstaltungspolizei; 4. Verwaltung der Verkehrsflächen der Stadt; örtliche Straßenpolizei; 5. Flurschutzpolizei; 6. örtliche Marktpolizei; 7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiet des Hilfs- und Rettungswesens sowie des Leichen- und Bestattungswesens; 8. Sittlichkeitspolizei; 9. örtliche Baupolizei; örtliche Feuerpolizei; örtliche Raumplanung; 10. öffentliche Einrichtungen zur außergerichtlichen Vermittlung von Streitigkeiten; 11. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen. (3) Soweit es sich hiebei um Angelegenheiten handelt, in denen die Gesetzgebung Bundessache ist, gehören sie dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an. (4) Die nach diesem Landesverfassungsgesetz oder nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechte der Stadt oder einer Gemeinde als Partei, zur Antragstellung, zur Abgabe einer Stellungnahme oder auf Anhörung sind ebenfalls im eigenen Wirkungsbereich der Stadt wahrzunehmen. (5) Die Stadt hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und vorbehaltlich der Bestimmungen des § 77 unter Ausschluß eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Stadt zu besorgen. Dem Land kommt gegenüber der Stadt bei Besorgung ihres eigenen Wirkungsbereiches ein Aufsichtsrecht (§ 74 ff.) zu. (6) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches hat die Stadt das Recht, durch den Gemeinderat ortspolizeiliche Verordnungen nach freier Selbstbestimmung zur Abwehr oder zur Beseitigung von das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Mißständen zu erlassen, sowie deren Nichtbefolgung als Verwaltungsübertretung zu erklären. (7) Ortspolizeiliche Verordnungen (Abs 6) dürfen nicht gegen bestehende Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes verstoßen. (8) Aufgaben, die der Stadt Salzburg oder bestimmten ihrer Organe auf Grund dieses Gesetzes zukommen, sind, soweit sie nicht ausdrücklich Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches der Gemeinde betreffen (§§ 39 und 45), im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde wahrzunehmen. Der übertragene Wirkungsbereich § 39 (1) Der übertragene Wirkungsbereich umfaßt die Angelegenheiten, die die Stadt nach Maßgabe der Bundesgesetze oder der Landesgesetze im Auftrag und nach den Weisungen der zuständigen staatlichen Behörden zu besorgen hat. Hiezu gehören auch die Aufgaben der Bezirksverwaltung. (2) Die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches werden vom Bürgermeister besorgt. Er ist hiebei in den Angelegenheiten der Landesvollziehung an die Weisungen der Landesregierung gebunden und nach den Bestimmungen des § 45 Abs. 2 verantwortlich. In den Angelegenheiten der Bundesvollziehung ist der Bürgermeister nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften an die Weisungen der zuständigen Organe gebunden und verantwortlich. 2. Wirkungskreis der Organe Der Gemeinderat § 40 (1) Der Gemeinderat ist das allgemeine Vertretungsorgan der Stadt. Er faßt in allen Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich anderen Organen der Stadt zugewiesen sind, die erforderlichen Beschlüsse und überwacht die Geschäftsführung in allen Zweigen der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich. (2) Der Gemeinderat kann in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, bei denen dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, den Stadtsenat oder ständige Ausschüsse zur Beschlußfassung oder den Bürgermeister zur Entscheidung an seiner Stelle ermächtigen. Er hat hiebei die hiefür in Betracht kommenden Angelegenheiten nach ihren sachlichen und rechtlichen Merkmalen genau zu bezeichnen und, soweit sich die Ermächtigung auf Angelegenheiten bezieht, deren Geldwert feststellbar ist, die Wertgrenzen, innerhalb deren die Ermächtigung ausgeübt werden darf, festzulegen. Die für den Einzelfall festgesetzte Wertgrenze darf hiebei 1 v.H. der ordentlichen Jahreseinkünfte der Stadt nicht überschreiten. Der Gemeinderat kann die Beschlußfassung in allen diesen Angelegenheiten jederzeit an sich ziehen. (3) Von einer Ermächtigung nach Abs. 2 sind jedenfalls ausgenommen: a) alle Wahlen nach §§ 21, 22, 27; b) die Erlassung ortspolizeilicher Verordnungen (§ 38 Abs. 6); c) Beschlüsse über Abgaben; d) Beschlußfassung über den Haushaltsplan (§§ 65 ff.); e) Beschlüsse über den Rechnungsabschluß; f) alle Angelegenheiten, für deren Beschlußfassung die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Gemeinderates erforderlich ist. Der Bürgermeister § 41 (1) Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt die Führung der Geschäfte der Stadt und vertritt diese nach außen. Er ist unmittelbarer Vorgesetzter aller Bediensteten der Stadt. (2) Dem Bürgermeister obliegt im eigenen Wirkungsbereich der Stadt die Besorgung der behördlichen Aufgaben in erster Instanz, soweit nicht gesetzlich anders bestimmt ist. (3) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Stadt zugehörigen Aufgaben dem Gemeinderat verantwortlich. Fertigung von Urkunden § 42 (1) Rechtsgeschäfte und Erklärungen, aus denen die Stadt verpflichtet werden soll oder durch die die Stadt ihr zustehende Recht aufgibt, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Ausgenommen von diesem Erfordernis sind Geschäfte der laufenden Verwaltung, deren Geldwert den Betrag von 10.000 € nicht überschreitet. (2) Urkunden über Rechtsakte, mit denen grundbücherliche Rechte aufgegeben, beschränkt oder belastet werden, müssen vom Bürgermeister, dem Magistratsdirektor und einem vom Gemeinderat zu bestimmenden Mitglied des Gemeinderates unterfertigt und mit dem Stempelabdruck des Siegels der Stadt versehen sein. (3) Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten auch für andere Urkunden über Rechtsakte, aus denen der Stadt Verbindlichkeiten erwachsen, sofern der Wert der Verbindlichkeiten im Einzelfalle eine in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) festzusetzende Wertgrenze überschreitet; diese Wertgrenze darf nicht höher als 1 ‰ der ordentlichen Jahreseinkünfte der Stadt bestimmt werden. (4) Die Bestimmungen des Abs. 3 finden auf Schriftstücke der Unternehmungen, in denen sich die Stadt einer im Handelsregister eingetragenen Firma bedient, keine Anwendung. (5) Aus jeder Ausfertigung muß zu ersehen sein, auf Grund welcher Ermächtigung das Rechtsgeschäft abgeschlossen oder die Erklärung ausgestellt wird. Durchführung von Beschlüssen § 43 (1) Die Durchführung aller Beschlüsse in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt dem Bürgermeister. Er hat, soweit nicht in den folgenden Absätzen besondere Bestimmungen enthalten sind, die Beschlüsse unverzüglich durchzuführen. (2) Hat der Bürgermeister gegen die Zweckmäßigkeit oder Gesetzmäßigkeit eines Beschlusses des Stadtsenates oder eines Ausschusses Bedenken, so hat er die Durchführung des Beschlusses auszusetzen und binnen zwei Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluß bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung der Angelegenheit durch dasselbe Kollegialorgan zu veranlassen. Werden die Bedenken durch den neuerlichen Beschluß nicht behoben, so hat er die Angelegenheit, sofern es sich nicht um die Beschlußfassung über eine Angelegenheit handelt, die dem Stadtsenat zukommt, dem Gemeinderat unverzüglich zur Beschlußfassung vorzulegen. (3) Richten sich die Bedenken des Bürgermeisters im Sinne des Abs. 2 gegen einen Beschluß des Gemeinderates, so hat er ebenfalls die Durchführung auszusetzen und unter Bekanntgabe der Bedenken in der nächsten Sitzung des Gemeinderates eine neuerliche Beratung und Beschlußfassung zu veranlassen. (4) Falls der Gemeinderat oder in den Fällen des Abs. 2 letzter Satz der Stadtsenat die Bedenken des Bürgermeisters nicht teilt und auf seinem Beschluß beharrt, hat der Bürgermeister, falls sich seine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit des Beschlusses richten, binnen zwei Wochen den Beharrungsbeschluß der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Entscheidet die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen, vom Zeitpunkt des Einlangens des Beschlusses an gerechnet, so ist der Beschluß unbeschadet der weiteren Anwendbarkeit des § 75 vom Bürgermeister unverzüglich durchzuführen. Ressortführung im eigenen Wirkungsbereich § 44 (1) Der Bürgermeister hat zu seiner Unterstützung und unbeschadet seiner Verantwortung bestimmte Gruppen von Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Bürgermeister-Stellvertretern und den Stadträten zur Besorgung in seinem Namen zu übertragen. Die Beauftragung bedarf der Zustimmung des Gemeinderates. (2) Die nach Abs. 1 beauftragten Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden. Hat jedoch ein Bürgermeister-Stellvertreter oder ein Stadtrat gegen die Befolgung einer Weisung Bedenken, so kann er die Angelegenheit dem Stadtsenat zur Beschlußfassung vorlegen. Die Bürgermeister-Stellvertreter und die Stadträte sind bei der Besorgung der übertragenen Angelegenheiten dem Gemeinderat verantwortlich, soweit ihr Verhalten nicht durch eine Weisung des Bürgermeisters gebunden ist. Ressortführung im übertragenen Wirkungsbereich § 45 (1) Der Bürgermeister kann einzelne Gruppen von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches - unbeschadet seiner Verantwortlichkeit - wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Bürgermeister-Stellvertretern oder den Stadträten zur Besorgung in seinem Namen übertragen. In diesen Angelegenheiten sind die Bürgermeister-Stellvertreter oder Stadträte an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden und nach Abs. 2 verantwortlich. (2) Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung im übertragenen Wirkungsbereich können der Bürgermeister, die Bürgermeister-Stellvertreter oder die Stadträte, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, wenn sie auf dem Gebiete der Landesvollziehung tätig waren, von der Landesregierung ihres Amtes verlustig erklärt werden. Die Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt. (3) Die Verantwortlichkeit der vorgenannten Organe für ihre Tätigkeit im übertragenen Wirkungsbereich auf dem Gebiete der Bundesvollziehung richtet sich nach bundesgesetzlichen Vorschriften. Verfügungen in dringenden Fällen § 46 Kann in dringenden Fällen ein Beschluß des zuständigen Kollegialorgans nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Stadt abgewartet werden, kann der Bürgermeister unter eigener Verantwortung die notwendigen Verfügungen selbst treffen und die hiefür unvermeidlichen Ausgaben verfügen. Hiebei ist vorher dem Magistratsdirektor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Bürgermeister hat unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten. Wird die nachträgliche Zustimmung nicht erteilt, so sind die Maßnahmen, soweit dies möglich ist, rückgängig zu machen. Vertretung des Bürgermeisters § 47 Für den Fall der Verhinderung des Bürgermeisters bestimmt der Stadtsenat allgemein, welcher der Bürgermeister-Stellvertreter den Bürgermeister zu vertreten hat. Andernfalls ist zur Vertretung der Bürgermeister-Stellvertreter berufen, der gemäß § 22 Abs. 1 in der Reihenfolge der Bestellung der nächste ist. Ist auch dieser verhindert, erfolgt die Vertretung durch den anderen Bürgermeister-Stellvertreter und in weiterer Folge durch den jeweils nach § 22 Abs. 1 in der Reihenfolge nächsten Stadtrat. Das gleiche gilt im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des Bürgermeisters bis zum Amtsantritt des neugewählten Bürgermeisters. Der Stadtsenat § 48 Der Stadtsenat ist der ständige Ausschuß des Gemeinderates für alle Rechts- und Finanzangelegenheiten und hat überdies die Aufgaben zu besorgen, die ihm nach gesetzlichen Vorschriften oder auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates (§ 40) zukommen. Die Ausschüsse des Gemeinderates § 49 (1) Die Ausschüsse des Gemeinderates sind berufen, in den Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches die Beschlußfassung durch den Gemeinderat vorzubereiten und auch an dessen Stelle selbst Beschlüsse zu fassen, soweit sie hiezu vom Gemeinderat ermächtigt sind (§ 40). (2) Die Ausschüsse sind bei ihrer Beschlußfassung an die für die Besorgung der ihnen übertragenen Angelegenheiten vom Gemeinderat gefaßten allgemeinen Beschlüsse gebunden. (3) In den Angelegenheiten, in denen einem Ausschuß die Beschlußfassung an Stelle des Gemeinderates übertragen ist, ist der Vorsitzende des Ausschusses verpflichtet, den Beschluß unverzüglich dem Bürgermeister zur Durchführung bekanntzugeben und ihm gleichzeitig die zugehörigen Aktenstücke zu übermitteln. Der Kontrollausschuß § 49a (1) Dem Kontrollausschuß kommen im einzelnen folgende Aufgaben zu: 1. die Vorberatung der Prüfberichte des Kontrollamtes über den Rechnungsabschluß (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64, weiter der Prüfberichte und Gutachten, die vom Kontrollamt im Auftrag des Gemeinderates erstattet werden, sowie des Jahresberichtes; 2. die Vorberatung des die Stadt betreffenden Tätigkeitsberichtes des Rechnungshofes; 3. die Beratung von Prüfberichten, die vom Kontrollamt im Auftrag des Bürgermeistes, vom Rechnungshof oder vom Landesrechnungshof erstattet werden; 4. die Erteilung von Prüfungsaufträgen an das Kontrollamt; 5. die Kenntnisnahme von Prüfberichten über im Auftrag des Kontrollausschusses oder von Amts wegen vorgenommene Prüfungen des Kontrollamtes. (2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Kontrollausschusses befugt, Anfragen an den Bürgermeister und im Rahmen ihrer Ressortführung an die Bürgermeister-Stellvertreter und Stadträte zu richten, deren Beantwortung nicht abgelehnt werden darf. Zum Zweck der Anfragebeantwortung haben die Befragten an der jeweiligen Sitzung des Kontrollausschusses teilzunehmen. (3) Der Kontrollausschuß kann im Zuge seiner Beratungen zusätzliche Auskünfte u. dgl. und die Vornahme zusätzlicher Erhebungen durch das Kontrollamt begehren. Bei der Behandlung von Prüfberichten oder Gutachten gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 kann der Kontrollausschuß beschließen, daß der Bericht bzw. das Gutachten noch vor den Beratungen im Gemeinderat auch vom jeweils in Betracht kommenden Ausschuß oder vom Stadtsenat vorzuberaten ist. (4) Bei der öffentlichen Behandlung von Berichten und Gutachten ist darauf zu achten, daß Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht verletzt werden. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung. Die Bauberufungskommission § 50 Der Bauberufungskommission (§31) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in den baurechtlichen, ortsbildschutzrechtlichen, raumplanungsrechtlichen, feuerpolizeilichen und sich aus dem Anliegerleistungsgesetz, LGBl Nr 77/1976, ergebenden Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches. Dies gilt auch für abgabenrechtliche Angelegenheiten, die im Rahmen baurechtlicher Vorschriften geregelt sind. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. Die Allgemeine Berufungskommission § 50a Der Allgemeinen Berufungskommission (§ 31a) obliegt die Entscheidung über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, die nicht in die Zuständigkeit der Bauberufungskommission fallen. Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften. Der Magistrat § 51 Die Geschäfte der Stadt werden nach den Weisungen des Bürgermeisters durch den Magistrat besorgt. Kontrollamt § 52 (1) Dem Kontrollamt obliegt die Prüfung der Gebarung der Stadt in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sowie des Amtssachaufwandes in den Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches. Außer dieser Gebarungskontrolle des Magistrates einschließlich der städtischen Unternehmungen unterliegen der Prüfung durch das Kontrollamt auch jene Unternehmungen, an welchen die Stadt mit mindestens 25 % des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist, sowie sonstige Einrichtungen, die von der Stadt finanziert oder gefördert werden, soweit sich die Stadt die Kontrolle vorbehalten hat oder die Einrichtung mit der Kontrolle einverstanden ist. Darüber hinaus kann das Kontrollamt im Einzelfall mit der Erstattung von Gutachten in Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung beauftragt werden. (2) Die Prüfungen durch das Kontrollamt sind über Auftrag des Gemeinderates, einer im Gemeinderat vertretenen Fraktion nach Maßgabe der Geschäftsordnung des Gemeinderates, des Kontrollausschusses oder des Bürgermeisters oder von Amts wegen durchzuführen. Weiters ist der Magistratsdirektor als Leiter des inneren Dienstes befugt, das Kontrollamt zum Zweck der Aufklärung von dienstlichen Vorgängen aus konkretem Anlaß um entsprechende Überprüfungen zu ersuchen. (3) Der Rechnungsabschluss (§ 69) und die Jahresrechnungen der Unternehmungen, Anstalten und Betriebe gemäß den §§ 62 und 64 sind jedenfalls von Amts wegen zu prüfen. (4) Die Prüfungen haben sich auf die ziffernmäßige Richtigkeit, die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie auf Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erstrecken. (5) Das Kontrollamt hat über das Prüfungsergebnis dem Organ, das den Prüfungsauftrag erteilt hat, und dem Magistratsdirektor, bei Prüfungsaufträgen des Bürgermeisters auch dem Kontrollausschuß, zu berichten. Spätestens drei Monate nach Ablauf eines Kalenderjahres ist dem Gemeinderat ein zusammenfassender Jahresbericht über die Tätigkeit des Kontrollamtes vorzulegen. (6) Eine unmittelbare Einflußnahme auf die Verwaltung oder Führung der der Kontrolle unterliegenden Dienststellen, Unternehmungen und sonstigen Einrichtungen steht dem Kontrollamt nicht zu. Die Kontrolle hat so zu erfolgen, daß die Amtstätigkeit bzw. der Betrieb der betreffenden Dienststelle, Unternehmung oder sonstigen Einrichtung keine unnötige Behinderung erfährt und keine Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verletzt werden. (7) Das Kontrollamt ist, soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, bei der Besorgung seiner Kontrollaufgaben an keinerlei Weisungen der Organe der Stadt sowie des Magistratsdirektors gebunden. (7a) Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Kontrollamts zu unterrichten. (8) Die näheren Bestimmungen über das Kontrollamt und seine Tätigkeit sind in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) zu treffen. Instanzenzug § 53 (1) Über Berufungen gegen erstinstanzliche Bescheide des Bürgermeisters hat in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches die Bauberufungskommission (§ 50) oder die Allgemeine Berufungskommission (§ 50a), über Berufungen gegen solche Bescheide des Stadtsenates der Gemeinderat zu entscheiden. (2) Gegen Bescheide der Allgemeinen Berufskommission und der Bauberufungskommission ist eine Berufung unzulässig. (3) Im Bereiche des übertragenen Wirkungsbereiches geht der Instanzenzug in den Angelegenheiten der Landesvollziehung, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist, an die Landesregierung. Im Bereiche der Bundesvollziehung richtet sich der Instanzenzug nach den bundesrechtlichen Vorschriften. IIIa. Abschnitt Bürgerabstimmung und Bürgerbefragung Bürgerabstimmung § 53a (1) Beschlüsse des Gemeinderates können, wenn es dieser beschließt, zum Gegenstand einer Bürgerabstimmung gemacht werden. Für einen solchen Beschluß gelten die gleichen Beschlußerfordernisse wie für jenen, über welchen die Abstimmung erfolgt. Beschlüsse des Gemeinderates über eine wesentliche Änderung des beschlossenen Schutzes der für das Stadtbild prägenden Stadtlandschaften, insbesondere über die Herausnahme von Flächen aus dem davon erfassten Bereich ohne einen weitestgehend gleichwertigen Flächenersatz, sind jedenfalls einer Bürgerabstimmung zu unterziehen. Beschlüsse über Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Organe der Stadt, Personalangelegenheiten, Bescheide und Verordnungen dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerabstimmung sein. (2) Bis zum Vorliegen des endgültigen Ergebnisses der Bürgerabstimmung wird der der Bürgerabstimmung unterzogene Beschluß des Gemeinderates nicht wirksam. (3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären. Durchführung der Bürgerabstimmung § 53b (1) Die Bürgerabstimmung ist vom Bürgermeister im Amtsblatt der Landeshauptstadt auszuschreiben. Die Ausschreibung hat den Tag der Abstimmung und den Stichtag zu enthalten. Abstimmungstag kann nur ein Sonntag oder sonstiger öffentlicher Ruhetag sein; er hat innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag zu liegen. Stichtag ist der Tag, an dem der Gemeinderat die Durchführung einer Bürgerabstimmung beschlossen hat. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen. (2) Die Abstimmung erfolgt mit amtlichem Stimmzettel, der als “Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerabstimmung” unter Beisetzung des Datums der Abstimmung zu bezeichnen ist. Auf dem amtlichen Stimmzettel ist der gefaßte Beschluß in vollem Wortlaut abzudrucken. Außerdem hat der amtliche Stimmzettel links unten das Wort “ja” und daneben einen Kreis, rechts unten in gleicher Druckschrift das Wort “nein” und daneben einen gleich großen Kreis zu enthalten. (3) Die Größe des amtlichen Stimmzettels hat sich nach der Länge des Beschlußantrages zu richten. Das Ausmaß hat ungefähr 14,5 bis 15,5 cm in der Breite und 20 bis 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches hievon zu betragen. (4) Für die Durchführung der Bürgerabstimmung sind, soweit in diesem Gesetz nicht anders bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Einspruchsverfahren hat nicht stattzufinden. Wirkung § 53c (1) Lautet die unbedingte Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf “Nein”, darf der der Abstimmung unterzogene Beschluß nicht mehr vollzogen werden. (2) Das Ergebnis der Bürgerabstimmung ist von der Hauptwahlbehörde im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen. Bürgerbefragung, Bürgerbegehren § 53d (1) Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde können zum Gegenstand einer Bürgerbefragung gemacht werden. Abgaben, Entgelte und Tarife, Wahlen der Gemeindeorgane, Personalangelegenheiten und Bescheide dürfen nicht Gegenstand einer Bürgerbefragung sein. (2) Eine Bürgerbefragung ist auf Beschluß des Gemeinderates, auf Anordnung des Bürgermeisters oder auf einen von mindestens 2.000 hiezu berechtigten Personen unterstützten Antrag durchzuführen. Hat im letzteren Fall die Befragung eine bestimmte Beschlußfassung des Gemeinderates zum Gegenstand (Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses des Gemeinderates), gilt sie als Bürgerbegehren. Diesfalls ist der Antrag als Bürgerbegehren zu bezeichnen. Er hat den Wortlaut des gewünschten Beschlusses des Gemeinderates oder zumindest eine genaue inhaltliche Darstellung desselben zu enthalten. (3) Stimmberechtigt sind jene Personen, die bei einer am Tag der Abstimmung stattfindenden Gemeindewahl wahlberechtigt wären. Antragstellung und Unterstützungserklärungen § 53e (1) Der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) kann von einer Person gestellt werden, die am Tag der Einbringung des Antrages zur Wahl des Gemeinderates berechtigt ist. Der Antrag kann bis zur Entscheidung der Hauptwahlbehörde (Abs. 5) zurückgezogen werden. (2) Die benötigten Unterstützungserklärungen können nur von Personen abgegeben werden, die am Tag ihrer Abgabe zur Wahl des Gemeinderates berechtigt sind. Die in Listen zusammenzufassenden Unterstützungserklärungen haben den unterstützten Antrag zweifelsfrei zu bezeichnen und den Familien- oder Nachnamen und den Vornamen, das Geburtsdatum und die Hauptwohnsitzadresse (Straße, Hausnummer, Stiege bzw Türnummer) jeder den Antrag unterstützenden Person zu enthalten und sind von dieser unter Beisetzung des Datums zu unterfertigen. Die Listen dürfen einen Austausch von Teilen nicht zulassen und müssen fortlaufende Nummern für jede Unterstützungserklärung aufweisen. (3) Der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) ist beim Bürgermeister einzubringen. Der Bürgermeister hat den Antrag unverzüglich der nach den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften bestehenden Hauptwahlbehörde zuzuleiten, die den Antrag auf seine Zulässigkeit zu prüfen hat. Wird die erforderliche Anzahl gültiger Unterstützungserklärungen deshalb nicht erreicht, weil der Antrag von Personen unterstützt worden ist, die dazu nicht berechtigt waren, hat die Hauptwahlbehörde dem Antragsteller eine Nachfrist von zwei Wochen zur Ergänzung zu setzen. (4) Unterstützungserklärungen können bis zum Zeitpunkt, zu dem der Antrag beim Bürgermeister eingebracht wird, zurückgezogen werden. Die Zurückziehung kann durch Streichung auf der Liste der Unterstützungserklärungen unter Beifügung des Datums und der Unterfertigung der ihre Unterstützungserklärung zurückziehenden Person oder durch ein beim Bürgermeister einzubringendes Schreiben erfolgen. Unterstützungserklärungen, die zum selben Zeitpunkt bereits länger als sechs Monate zurückliegen, gelten als nicht beigesetzt. (5) Über das Ergebnis der Prüfung hat die Hauptwahlbehörde mit Bescheid abzusprechen. Gegen den Bescheid der Hauptwahlbehörde ist eine Berufung unzulässig. Wirkung der Antragstellung § 53f Vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides der Hauptwahlbehörde, mit dem der Antrag auf Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) für zulässig erklärt wird, darf der Gemeinderat nur bei Gefahr im Verzug einen Beschluß fassen, der die Durchführung der angeregten Maßnahmen unmöglich macht oder wesentlich erschwert. Für einen solchen Beschluß gelten die gleichen Beschlußerfordernisse wie für die Geschäftsordnung des Gemeinderates. Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) § 53g (1) Die Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) ist im Amtsblatt der Landeshauptstadt Salzburg auszuschreiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist die Ausschreibung auch im Internet bereitzustellen. Die Ausschreibung obliegt, wenn der Bürgerbefragung ein Beschluss des Gemeinderates gemäß § 53d Abs. 2 zugrunde liegt oder der Bürgermeister sie angeordnet hat, dem Bürgermeister, ansonsten der Hauptwahlbehörde. Die Ausschreibung der Hauptwahlbehörde hat unverzüglich nach der Entscheidung, dass eine Bürgerbefragung (ein Bürgerbegehren) durchzuführen ist, zu erfolgen. (2) Die Ausschreibung hat den Abstimmungstag und den Stichtag zu enthalten. Abstimmungstag kann nur ein Sonntag oder sonstiger öffentlicher Ruhetag sein; er hat innerhalb von drei Monaten ab dem Stichtag zu liegen. Stichtag ist jener Tag, an dem die Entscheidung über die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) getroffen wurde (Beschluss des Gemeinderates, Anordnung des Bürgermeisters, Erlassung des Bescheides der Hauptwahlbehörde). (3) Die Abstimmung hat mit amtlichen Stimmzetteln zu erfolgen. Der amtliche Stimmzettel ist als ‚Amtlicher Stimmzettel für die Bürgerbefragung’ oder, wenn es sich um ein Bürgerbegehren handelt, als ‚Amtlicher Stimmzettel für das Bürgerbegehren’ unter Beifügung des Abstimmungstages zu bezeichnen. Die Frage (das Begehren), die (das) zur Abstimmung gestellt wird, ist eindeutig zu fassen und so zu stellen, dass sie (es) entweder mit Ja oder Nein beantwortet oder, wenn über zwei oder mehrere Alternativen entschieden werden soll, die gewählte Alternative bestimmt bezeichnet werden kann und der Wille des Stimmberechtigten eindeutig erkennbar ist. Für die Größe des Amtlichen Stimmzettels gelten die Bestimmungen des § 53b Abs. 3 sinngemäß. (4) Für die Durchführung der Bürgerbefragung (des Bürgerbegehrens) sind, soweit in diesem Gesetz nicht Anderes bestimmt ist, die für die Wahl des Gemeinderates geltenden gesetzlichen Vorschriften sinngemäß anzuwenden. Ein Einspruchsverfahren hat nicht stattzufinden. Liegt der Bürgerbefragung ein Antrag zugrunde, ist der Antragsteller berechtigt, in jede Wahlbehörde zwei Vertrauenspersonen zu entsenden, die er spätestens am 10. Tag vor dem Abstimmungstag der Hauptwahlbehörde namhaft zu machen hat. Kundmachung und Wirkung § 53h Das Ergebnis der Bürgerbefragung ist von der Hauptwahlbehörde im Amtsblatt der Landeshauptstadt kundzumachen. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Kundmachungsinhalt auf die Dauer von drei Monaten auch im Internet bereitzustellen. Wird bei einem Bürgerbegehren die Frage, ob ein bestimmter Beschluß des Gemeinderates gefaßt werden soll, mehrheitlich bejaht, so bildet dies einen Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung des Gemeinderates in öffentlicher Sitzung. Eine allfällige Übertragung von Angelegenheiten bestimmter Art zur Besorgung für den Gemeinderat nach § 40 Abs. 2 an den Stadtsenat, einen Ausschuß des Gemeinderates oder den Bürgermeister gilt in diesem Fall nicht. Gleichzeitige Durchführung einer Bürgerbefragung (eines Bürgerbegehrens) nach diesem Gesetz und einer Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz § 53i Wird eine Bürgerbefragung (ein Bürgerbegehren) nach diesem Gesetz gleichzeitig mit einer Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz durchgeführt, gilt das III. Hauptstück der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Wahlen nach der Salzburger Gemeindewahlordnung 1998 die Bürgerbefragung (das Bürgerbegehren) nach diesem Gesetz und an die Stelle der Landtagswahl die Volksbefragung nach dem Salzburger Volksbefragungsgesetz tritt. IV. Abschnitt Gemeindewirtschaft 1. Abgaben Abgabenausschreibung § 54 Soweit die Stadt nach den finanzrechtlichen Bestimmungen zur Erhebung von Gemeindeabgaben auf Grund freien Beschlußrechtes ermächtigt oder verpflichtet ist, obliegt die Beschlußfassung hierüber und über die damit im Zusammenhang stehenden allgemeinen Vorschriften dem Gemeinderat. Abgabeneinhebung § 55 (1) Die Durchführung der Beschlüsse über die Erhebung von Abgaben kommt dem Bürgermeister zu. (2) In dieser Beziehung ist der Bürgermeister dem Gemeinderat verantwortlich. 2. Gemeindevermögen Vermögensverwaltung § 56 Die Stadt hat das Gemeindevermögen sparsam, wirtschaftlich und zweckmäßig zu verwalten. Sie hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, daß aus dem ertragsfähigen Vermögen ohne Beeinträchtigung der Substanz der tunlichst größte Nutzen gezogen wird. Erwerb und Veräußerung von Vermögenswerten § 57 (1) Vermögenswerte sollen nur erworben werden, soweit sie zur Erfüllung der Gemeindeaufgaben erforderlich sind oder in absehbarer Zeit erforderlich werden. (2) Die Stadt darf nur Vermögenswerte veräußern, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben in absehbarer Zeit nicht braucht. Der Erlös aus der Veräußerung ist zur Erhaltung der übrigen Vermögenswerte, zur Rücklagenbildung oder zur außerordentlichen Tilgung von Schulden zu verwenden. Darlehensaufnahme § 58 (1) Die Stadt darf Darlehen nur aufnehmen, wenn dies zur Bedeckung eines außerordentlichen Vorhabens notwendig ist, das nicht aus laufenden Einnahmen bedeckt werden kann, und wenn die Verzinsungs- und Tilgungsverpflichtungen mit ihrer dauernden Leistungsfähigkeit in Einklang stehen. (2) Für jedes Darlehen ist ein Tilgungsplan aufzustellen, in dem eine Tilgung in der Mindesthöhe der Rückzahlungsbedingungen des Darlehensvertrages vorgesehen ist. Darlehensgewährung und Bürgschaftsleistung § 59 (1) Die Stadt darf Darlehen nur gewähren, wenn ein besonderes öffentliches Interesse gegeben ist und seitens des Schuldners der Nachweis erbracht wird, daß für eine ordnungsgemäße Verzinsung und Tilgung Vorsorge getroffen ist. (2) Das gleiche gilt für Bürgschaftsleistungen. Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen § 60 (1) Für die Beteiligung der Stadt an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen gilt § 62 Abs. 1 sinngemäß. (2) Die Vertretung der Stadt in solchen Unternehmungen obliegt, soweit vom Stadtsenat nicht anderes bestimmt wird, dem Bürgermeister. Die Haltung des oder der Vertreter der Stadt in der General- oder Hauptversammlung u. dgl. der Unternehmungen bei der Bestellung und Abberufung von Organen, der Änderung der Satzungen u. dgl. oder bei sonstigen Beschlüssen, die die Ziele der Unternehmungen festlegen oder ändern oder die Bezüge, Entschädigung udgl der Mitglieder der Unternehmensorgane betreffen, ist durch den Stadtsenat festzulegen. Übersicht über das Gemeindevermögen § 61 (1) Der Bürgermeister hat eine ständig auf dem laufenden zu haltende Übersicht über das bewegliche und unbewegliche Vermögen der Stadt, über die aufgenommenen Darlehen, über die gewährten Darlehen und Bürgschaftsleistungen, über die Beteiligung an erwerbswirtschaftlichen Unternehmungen, über alle sonstigen Aktiven und Passiven sowie über die mit dem Vermögen verbundenen Gerechtsame und Lasten zu führen. (2) Über das Vermögen rechtlich unselbständiger Stiftungen sowie über das Vermögen rechtlich selbständiger Stiftungen und Fonds sind getrennte Übersichten zu führen. 3. Unternehmungen, Anstalten und Betriebe Errichtung und Führung § 62 (1) Die Stadt darf erwerbswirtschaftliche Unternehmungen nur errichten und betreiben, wenn dies im öffentlichen Interesse gelegen ist und wenn die Unternehmungen nach Art und Umfang unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit in einem angemessenen Verhältnis zum voraussichtlichen Bedarf und zur Leistungsfähigkeit der Stadt stehen. (2) Die Eigenschaft als Unternehmung wird vom Gemeinderat zuerkannt. Er kann hiebei bestimmen, daß die Unternehmungen als Sondervermögen der Stadt zu führen sind; Rechtspersönlichkeit kommt ihnen nicht zu. Die Unternehmungen sind nach kaufmännischen Grundsätzen zu führen. (3) Die Unternehmungen stehen unter fachlicher Leitung und führen selbständig ihre laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte. (4) Die Aufsicht über die Unternehmungen obliegt dem Bürgermeister. Satzungen der Unternehmungen § 63 Die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Geschäftsführung der Unternehmungen sind in Geschäftsordnungen (Satzungen) zu treffen (§§ 34, 40). Die Geschäftsordnungen haben insbesondere auch zu bestimmen, innerhalb welcher Wertgrenzen (§ 40 Abs. 2) die Beschlußfassung über Erwerb, Veräußerung und Verpfändung von Betriebsvermögen, Abschreibung von Forderungen und Verzicht auf Ansprüche, Aufnahme von Darlehen und Leistungen von Bürgschaften, Führung von Prozessen, Abschluß und Auflösung von Verträgen sowie Abschluß von Sondertarifübereinkommen einem besonderen Ausschuß (§§ 40, 49) übertragen wird. Weiters ist in den Geschäftsordnungen zu bestimmen, inwieweit zum Zwecke der kaufmännischen Führung der Unternehmungen Bedienstete der Stadt als Leiter der Unternehmungen im Rahmen des Voranschlages zu Maßnahmen der genannten Art ermächtigt sind, wobei die Ermächtigung jedenfalls in einem solchen Ausmaß zu erteilen ist, daß die laufenden Betriebs- und Verwaltungsgeschäfte nach kaufmännischen Grundsätzen geführt werden können. Anstalten und Betriebe § 64 (1) Einrichtungen, die sich ihrer Natur nach dazu eignen, denen jedoch nicht die Eigenschaft als Unternehmung zuerkannt wurde (§ 62 Abs. 2), können durch Beschluß des Gemeinderates als städtische Anstalten oder Betriebe geführt werden. Das Nähere über die Organisation und die Führung dieser Einrichtungen hat der Gemeinderat in der Geschäftsordnung des Magistrates (§ 33) zu bestimmen. (2) Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit müssen über eine vollständige Rechnungsführung verfügen, mindestens zur Hälfte kostendeckend geführt werden und weitgehende Entscheidungsfreiheit in der Ausübung ihrer Hauptfunktion besitzen. Die Leiter solcher Betriebe sind vom Gemeinderat zum Abschluss von Rechtsgeschäften des laufenden Betriebsaufwandes bis zu einem bestimmten, dabei festzulegenden Betrag zu ermächtigen. Bei Abschluss solcher Rechtsgeschäfte sind die Betriebsleiter an keinerlei Weisungen gebunden. Der Gemeinderat ist berechtigt, sich über alle Gegenstände der weisungsfreien Geschäftsführung des Betriebsleiters zu unterrichten. Er hat den Betriebsleiter abzuberufen, wenn dieser die Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder die mit ihr verbundenen Pflichten grob verletzt oder vernachlässigt hat. 4. Haushalt Haushaltsplan § 65 (1) Grundlage der Führung des Gemeindehaushaltes ist der Haushaltsplan. (2) Die Stadt hat für jedes Rechnungsjahr einen Haushaltsplan festzustellen. Das Rechnungsjahr der Stadt deckt sich mit dem Rechnungsjahr des Bundes. (3) Die Gliederung des Haushaltsplanes richtet sich nach den bundes- und landesgesetzlichen Vorschriften. (4) Der Haushaltsplan hat alle voraussehbaren ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben (Erfordernis) und Einnahmen (Bedeckung) zu enthalten. Zur Bedeckung der ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben dienen zunächst die ordentlichen Einnahmen. Reichen diese hiezu nicht aus, so sind außerordentliche Einnahmen heranzuziehen. Die Ausgaben sind mit den Einnahmen auszugleichen, wobei Fehlbeträge und Überschüsse aus den Vorjahren einzubeziehen sind. (5) Der Haushaltsplan für die Gebarung der Stadt hat auch die Gebarung der Gemeindeunternehmungen und der in der Verwaltung der Stadt stehenden rechtlich unselbständigen Fonds und Stiftungen zu enthalten. Feststellung des Haushaltsplanes § 66 (1) Der Bürgermeister hat jährlich, spätestens sechs Wochen vor Beginn des Rechnungsjahres, dem Gemeinderat den Entwurf eines Haushaltsplanes vorzulegen, der auf Grund der Gebarungsergebnisse der letzten Jahre zu erstellen ist. (2) Vor der Beratung durch den Gemeinderat ist der Entwurf des Haushaltsplanes durch eine Woche zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist öffentlich kundzumachen. Es steht allen eigenberechtigten österreichischen Staatsbürgern, die in der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben, frei, gegen den Entwurf Erinnerungen beim Magistrat einzubringen. Über solche Erinnerungen sind Niederschriften aufzunehmen, die bei der Beratung in Erwägung zu ziehen sind. (3) Der Haushaltsplan ist vom Gemeinderat zu beschließen. (4) Im Zusammenhang mit der Beschlußfassung über den Haushaltsplan hat der Gemeinderat auch zu bestimmen, inwiefern die im Haushaltsplan enthaltenen einzelnen Ansätze gegenseitig deckungsfähig sind. Haushaltsprovisorium § 67 (1) Kommt der Haushaltsplan ausnahmsweise nicht rechtzeitig zustande, so hat der Gemeinderat für die Höchstdauer der ersten Hälfte des Rechnungsjahres ein Haushaltsprovisorium zu beschließen. Dieses hat zu enthalten: a) die Ausgaben, die bei sparsamster Wirtschaftsführung erforderlich sind, um die bestehenden Gemeindeeinrichtungen im geordneten Gang zu erhalten und den gesetzlichen Aufgaben und rechtlichen Verpflichtungen zu genügen; b) die feststehenden Einnahmen und die Einnahmen aus Abgaben, deren Erhebung einer jährlichen Beschlußfassung bedarf, im Ausmaß des Vorjahres. (2) Die Bestimmungen des § 66 Abs. 3 und 4 gelten auch für das Haushaltsprovisorium. Haushaltsführung § 68 (1) Die Ansätze des Haushaltsplanes sind für die Gebarung bindend. Die Haushaltsmittel dürfen nur insoweit und nicht eher in Anspruch genommen werden, als es bei einer sparsamen, wirtschaftlichen und zweckmäßigen Verwaltung erforderlich ist. (2) Wenn sich im Laufe des Rechnungsjahres die Notwendigkeit von Ausgaben ergibt, die im Haushaltsplan nicht oder nicht ausreichend gedeckt sind und nicht unter die Ermächtigung nach § 66 Abs. 4 fallen, ist vom Gemeinderat auf Antrag des Bürgermeisters ein Nachtrag zum Haushaltsplan, der die erforderlichen Bedeckungen enthält, zu beschließen. Überschreitungen einzelner Ansätze im Haushaltsplan dürfen aber vorgenommen werden, wenn es sich dabei um unabweisbare Ausgaben handelt und dadurch ein Betrag von 0,5 % der Summe der ordentlichen Ausgaben des vom Gemeinderat beschlossenen Haushaltsplanes nicht überschritten wird. Für sie ist die nachträgliche Genehmigung des Gemeinderates erforderlich, die unverzüglich einzuholen ist. (3) Wenn die Entwicklung der Ausgaben und Einnahmen im Laufe des Rechnungsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einem Fehlbetrag abschließen wird, hat der Bürgermeister dem Gemeinderat den Entwurf eines Antrages zum Haushaltsplan vorzulegen und zur Aufrechterhaltung des Gleichgewichtes der Gebarung die erforderlichen Anträge zu stellen. (4) Mit Ermächtigung des Gemeinderates kann der Bürgermeister Kredite für Zwecke der laufenden Kassengebarung (Kassenkredite) aufnehmen. Ihre Gesamtsumme darf 5 v.H. der laufenden Einnahmen nicht übersteigen; sie müssen längstens innerhalb eines Jahres rückzahlbar sein. Kassenkredite, die im Zeitpunkt einer neuen Ermächtigung nicht zurückgezahlt sind, sind bei der neuen Ermächtigung einzurechnen. Die Ermächtigung zur Inanspruchnahme der Kassenkredite erlischt mit Ablauf des Rechnungsjahres. (5) Jede Auszahlungsanordnung bedarf der Gegenzeichnung durch die Dienststelle des Magistrates, die mit der Evidenthaltung der Ausgabengebarung betraut ist. Rechnungsabschluß § 69 (1) Der Bürgermeister hat unbeschadet der Bestimmungen des Rechnungshofgesetzes spätestens sechs Monate nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Gemeinderat den Rechnungsabschluß über die Gebarung der Stadt, einschließlich der Gemeindeunternehmungen und der in ihrer Verwaltung stehenden selbständigen Fonds und Stiftungen, vorzulegen. (2) Der Gemeinderat hat den Rechnungsabschluß zu prüfen und zu genehmigen. Die Bestimmungen des § 66 Abs. 2 und 3 finden auch für den Rechnungsabschluß sinngemäß Anwendung. (3) Im Falle nicht genügender Rechtfertigung festgestellter Mängel in der Gebarung kann der Gemeinderat den Schuldtragenden nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes auf Schadenersatz belangen. V. Abschnitt Ehrungen Bürgerbrief § 70 (1) Österreichische Staatsbürger, die sich um die Stadt Salzburg verdient gemacht haben und die in der Stadt ihren ordentlichen Wohnsitz haben, können durch Verleihung des Bürgerbriefes der Landeshauptstadt Salzburg geehrt werden. (2) Anläßlich der Verleihung des Bürgerbriefes der Landeshauptstadt Salzburg haben diese Personen vor dem Bürgermeister das Gelöbnis abzulegen, das Wohl der Stadt in jeder Weise zu fördern. (3) Die Verleihung des Bürgerbriefes der Landeshauptstadt Salzburg begründet keine Sonderrechte und Sonderpflichten. Ehrenbürgerbrief § 71 (1) Personen, die sich um die Stadt Salzburg besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenbürgern ernannt werden. Sie erhalten einen Ehrenbürgerbrief. (2) Die Ernennung zum Ehrenbürger begründet keine Sonderrechte und Sonderpflichten. Medaillen und Ehrenringe § 72 (1) Die Stadt kann für hervorragende Leistungen auf dem Gebiete der Kunst, der Wissenschaft, der Wirtschaft oder des öffentlichen Lebens, die in Beziehung zur Stadt Salzburg stehen oder die für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, Medaillen und Ehrenringe verleihen. (2) Die näheren Bestimmungen über die Einführung und die Verleihung der in Abs. 1 genannten Ehrungen sind durch den Gemeinderat in Satzungen festzulegen, durch die für die Erstattung der Verleihungsvorschläge ein aus namhaften Persönlichkeiten zu bildendes Kuratorium eingesetzt werden kann. Die Satzung kann bestimmen, daß die Medaillen und die Ehrenringe in verschiedenen Abstufungen und nur an eine mit Rücksicht auf den Grad der Auszeichnung begrenzte Zahl gleichzeitig lebender Personen verliehen werden. Aus der Bezeichnung der Medaillen oder Ehrenringe hat hervorzugehen, daß es sich um Ehrungen der Stadt Salzburg handelt. Beschlußfassung über Ehrungen § 73 (1) Die Verleihung des Bürgerbriefes sowie von Medaillen und Ehrenringen erfolgt durch den Stadtsenat, die Ernennung zu Ehrenbürgern durch den Gemeinderat. (2) Ehrungen der Stadt können von dem nach Abs. 1 zuständigen Organ widerrufen werden, falls sich der Ausgezeichnete der Ehrung unwürdig erwiesen hat. Die Ehrung gilt als widerrufen, wenn der Ausgezeichnete wegen einer strafbaren Handlung, die in den gemeindewahlrechtlichen Vorschriften als Wahlausschließungsgrund angeführt wird, rechtskräftig verurteilt wird. (3) Für alle in den Abs. 1 und 2 angeführten Beschlüsse ist die Anwesenheit von mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Gemeinderates bzw. des Stadtsenates erforderlich. VI. Abschnitt Staatliche Aufsicht 1. Aufsicht des Landes Aufgaben der Aufsicht § 74 (1) Bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt in den Angelegenheiten der Landesvollziehung kommt dem Land das Aufsichtsrecht zu. Dieses Aufsichtsrecht ist von der Landesregierung dahin auszuüben, daß die Stadt die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt. (2) Die Landesregierung hat ferner das Recht, die Gebarung der Stadt auf ihre Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Das Ergebnis der Überprüfung ist dem Bürgermeister zur Vorlage an den Gemeinderat zu übermitteln. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die vorgeschriebene Vorlage an den Gemeinderat unverzüglich vorzunehmen und die auf Grund des Überprüfungsergebnisses getroffenen Maßnahmen innerhalb von drei Monaten der Landesregierung mitzuteilen. (3) Die Landesregierung ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Stadt, soweit sie nicht Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, zu unterrichten. Der Bürgermeister ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen. (4) Der Bürgermeister hat im eigenen Wirkungsbereich erlassene Verordnungen der Stadt der Landesregierung unverzüglich mitzuteilen. Eingreifen bei Gesetzwidrigkeit § 75 (1) Die Landesregierung hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Stadt durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür dem Bürgermeister gleichzeitig mitzuteilen. (2) Gesetzwidrige Beschlüsse des Gemeinderates oder seiner Ausschüsse und die in ihrer Durchführung ergangenen Bescheide, gesetzwidrige Entscheidungen der Disziplinarbehörden für die hoheitlich bestellten Bediensteten der Stadt sowie gesetzwidrige Maßnahmen des Bürgermeisters sind in Handhabung des Aufsichtsrechtes von Amts wegen durch Bescheid aufzuheben. (3) Geht der Beschluß oder die Maßnahme von der Stadt als Träger von Privatrechten aus und unterliegt die Rechtswirkung des Beschlusses oder der Maßnahme der richterlichen Beurteilung, so kann die Landesregierung von einer Aufhebung wegen inhaltlicher Gesetzwidrigkeit absehen. (4) Bei der Handhabung der Aufsichtsmittel sind erworbene Rechte Dritter insoweit zu schonen, als hiedurch die Erreichung des Aufsichtszieles noch gewährleistet erscheint. Eingreifen bei Untätigkeit § 76 (1) Erfüllt die Stadt eine ihr durch gesetzliche Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht, so hat die Landesregierung die Erfüllung binnen einer festzusetzenden Frist durch Bescheid aufzutragen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat an Stelle der Stadt die Landesregierung als Kollegium die erforderlichen Beschlüsse zu fassen und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. (2) Hiedurch erwachsende Barauslagen werden der Stadt zur Erstattung vorgeschrieben. Ausschluß der Vorstellung § 77 Gegen Bescheide in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Stadt, die dem Bereich der Landesvollziehung zugehören, kann keine Vorstellung (Art. 119a Abs. 5 B-VG) erhoben werden. Besondere Genehmigungen § 78 (1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen: 1. die Feststellung des Haushaltsplanes oder eines Nachtrages hiezu, wenn der Haushaltsplan für sich oder der Nachtrag zusammen mit dem Haushaltsplan eine Überschreitung der Gesamtausgaben über die Gesamteinnahmen vorsieht und die Ausgleichung durch Aufnahme von Darlehen erfolgen soll; 2. Bürgschaftsleistungen bei Überschreitung einer Wertgrenze von 1 % der ordentlichen Jahreseinkünfte der Stadt; 3. Vorverträge zu Immobilien-Leasinggeschäften, die der Rechtsordnung eines Staates und einem Gerichtsstand außerhalb der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes unterliegen. (2) Die Entscheidung über die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung hat ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen des Genehmigungsantrages zu erfolgen. Fehlen zur Beurteilung notwendige Unterlagen, beginnt die Entscheidungsfrist nach Aufforderung zur Behebung dieses Mangels innerhalb von vier Wochen ab Einlangen des Antrages erst nach Vorliegen aller verlangten Unterlagen zu laufen. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Maßnahme gesetzwidrig oder mit der Gefahr einer unangemessenen finanziellen Belastung der Stadt verbunden ist. Die Landesregierung kann anläßlich der Genehmigung zur Vermeidung einer unangemessenen finanziellen Belastung vorschreiben, bis zu welchem Ausmaß hiebei eine Abtretung oder Verpfändung von Abgabenrechten und Abgabenertragsanteilen, die der Stadt auf Grund des Finanzausgleichsgesetzes gegen den Bund oder das Land zustehen, zulässig ist und die Stadt verpflichten, gleichzeitig mit der Unterfertigung der über das Darlehen ausgestellten Urkunde eine Abschrift dieser Urkunde der Landesregierung zu übermitteln. (3) Im Fall von Vorverträgen zu Immobilien-Leasinggeschäften (Abs. 1 Z 3) hat die Stadt jedenfalls ein Gutachten zu den Vorverträgen und den damit für sie verbundenen finanziellen Risiken einzuholen und der Landesregierung vorzulegen. Die Genehmigung zu solchen Vorverträgen gilt als erteilt, wenn sie nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 2 versagt wird. (4) Weitergehende bundes- und landesgesetzliche Vorschriften, wie sie insbesondere für die Aufnahme von Darlehen im Finanz-Verfassungsgesetz enthalten sind, werden durch diese Bestimmungen nicht berührt. Auflösung des Gemeinderates § 79 (1) Die Landesregierung kann in Ausübung des Aufsichtsrechtes den Gemeinderat auflösen, wenn er wiederholt entgegen begründeten Vorhalten der Landesregierung die Gesetze offensichtlich verletzt hat oder wenn die Landesregierung wiederholt im Sinne des § 76 Abs. 1 einschreiten mußte. (2) Die Verfügung der Auflösung hat auch die Auflösung des Stadtsenates und der Ausschüsse sowie das Erlöschen der Mandate des Bürgermeisters, der Bürgermeister-Stellvertreter und der Stadträte zur Folge. (3) Der Antrag auf Auflösung des Gemeinderates muß vorher auf der Tagesordnung der Sitzung der Landesregierung gestanden sein. (4) Zugleich mit der Auflösung hat die Landesregierung die Neuwahl des Gemeinderates für einen Tag längstens innerhalb von zehn Wochen anzuordnen. Fortführung der Gemeindegeschäfte § 80 (1) Für die Zeit bis zum Amtsantritt des vom neuen Gemeinderat gewählten Bürgermeisters hat die Landesregierung mit der Fortführung der gesamten Gemeindegeschäfte eine Person zu betrauen, die auf dem Gebiet der Gemeindeverwaltung ausreichende Erfahrung besitzt. Für den Fall seiner Verhinderung ist eine weitere Person, die die genannten Voraussetzungen erfüllt, von der Landesregierung als Vertreter des Gemeindeverwalters zu bestimmen. (2) Der Gemeinderverwalter hat sich bei seiner Tätigkeit auf die unaufschiebbaren Geschäfte zu beschränken. (3) Ihm obliegt auch die Einberufung des neuen Gemeinderates zur konstituierenden Sitzung. Parteistellung der Stadt § 81 (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren hat die Stadt Parteistellung. Sie ist berechtigt, nach Maßgabe der Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes gegen sie betreffende Maßnahmen der Landesregierung vor dem Verwaltungsgerichtshof und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen. (2) Im aufsichtsbehördlichen Genehmigungsverfahren kommt ausschließlich der Stadt Parteistellung zu. 2. Aufsicht des Bundes § 82 Insoweit der eigene Wirkungsbereich der Stadt Angelegenheiten aus dem Bereich der Bundesvollziehung umfaßt, übt der Bund das Aufsichtsrecht über die Stadt nach Maßgabe bundesgesetzlicher Vorschriften aus. VII. Abschnitt Inkrafttreten ab dem Gesetz LGBl Nr 120/2006 novellierter Bestimmungen und Übergangsbestimmungen dazu § 83 (1) Die §§ 14 Abs 3 und 19 Abs 6 und 7 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft. (2) Die §§ 20 Abs 3, 42 Abs 2, 49a Abs 1 und 52 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 64/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. (3) Die §§ 3a, 15 Abs 2 und 2a sowie 53a Abs 1 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 72/2008 treten mit 1. Jänner 2009 in Kraft. (4) § 53e Abs 2 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 53/2011 tritt mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. (5) Die §§ 4 Abs 1a, 31 Abs 2, 5 und 6, 31a Abs 2, 5 und 6, 33 Abs 3, 52 Abs 7a und 64 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 66/2011 treten mit 5. August 2011 in Kraft. (6) § 50 in der Fassung des Landesverfassungsgesetzes LGBl Nr 48/2012 tritt mit 1. August 2012 in Kraft. (7) § 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 95/2012 tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft. ANHANG Umschreibung des Gemeindegebietes Ausgehend von der Einmündungsstelle des Saalachflusses in den Salzachfluß bei km 59.320 folgt die Stadtgrenze der Mitte des Salzachflusses stromaufwärts bis km 60.569, verläuft von hier in nordöstlicher Richtung entlang des Südostrandes der Grundparzellen Nr. 2103/1, Nr. 2104/2 und Nr. 2110/1, KG. Voggenberg, von dort in nordwestlicher Richtung entlang der nordöstlichen Grenze der Grundparzelle Nr. 2110/1, KG. Voggenberg, bis zur Südwestecke der Grundparzelle Nr. 2104/13, von hier wiederum in östlicher Richtung entlang des Südrandes der Grundparzellen Nr. 2104/13, Nr. 2104/9 und Nr. 1940/1, KG. Voggenberg, sodann in nordöstlicher Richtung entlang der Südostgrenze der Grundparzelle Nr. 1940/1, 1938/1 und 1933/1, KG. Voggenberg, und entlang des Südrandes der Grundparzellen Nr. 1929 und 1928, KG. Voggenberg, bis zur Flußmitte der Fischach. Von hier aus folgt die Stadtgrenze der Mitte der regulierten Fischach flußaufwärts bis zu deren Überbrückung durch den Weg (Grundparzelle Nr. 1660, KG. Bergheim), folgt dann dem Westrande dieses Weges nach Süden bis zur neuen Schlachthofstraße, überquert diese und zieht entlang des Nordrandes der Grundparzelle Nr. 553, KG. Bergheim, nach Westen. Der Westrand der Grundparzelle Nr. 56/2, KG. Bergheim, unter Auslassung der Brunnenanlage an der Südspitze der Grundparzelle Nr. 56/1, KG. Bergheim, die zur Gemeinde Bergheim gehört, bildet den weiteren Verlauf der Stadtgrenze. Sodann wird die Stadtgrenze durch den Ostrand der Grundparzelle Nr. 204/4, KG. Bergheim, und den Ost- bzw. Südrand der Grundparzelle Nr. 204/3, KG. Bergheim, bis zur Lokalbahnstrecke Salzburg-Oberndorf und durch den Ostrand der Bahntrasse bis km 2,876 gebildet. Von hier aus verläuft die Stadtgrenze am Nordrande der Grundparzelle Nr. 98/2, KG. Bergheim, bis zum Fußweg (Grundparzelle Nr. 1634/1, KG. Bergheim) nach Bergheim, führt entlang des Westrandes dieses Weges, der zur Gemeinde Bergheim gehört, bis zu dessen Einmündung in die Oberndorfer Landesstraße bei Hagenau, überquert diese Straße und verläuft an deren Ostrand in südöstlicher Richtung bis zum nördlichen Dammfuß der Autobahn, Strecke Salzburg - Wien. Sodann bildet der mit Grenzsteinen vermarkte nördliche Rand der Autobahn einschließlich der sogenannten Wiener Anschlußstelle bis zur Mattseer Landesstraße die Stadtgrenze. Diese verläuft nunmehr entlang des Westrandes der verbreiterten Mattseer Landesstraße vom Straßengrenzstein L.St.Nr. 1 über die Straßengrenzsteine L.St. Nr. 3, 5, 7, 9, 11, 13, 15, 17 und 19 nach den Ecken des betonierten Stiegenpodestes vor dem Gasthaus “Jägerwirt” in Kasern, sodann über die Straßengrenzsteine L.St.Nr. 21 und 23 zum Straßengrenzstein L.St.Nr. 25, biegt sodann nach Westen und umfährt die mit Stadtgrenzsteinen vermarkte Süd- und Westgrenze der erweiterten Bauparzelle Nr. 208, KG. Bergheim. Der weitere Verlauf der Stadtgrenze wird durch den Westrand der Grundparzelle Nr. 1255/1, KG. Bergheim, und durch die Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 1255/1 und 1255/3, KG. Bergheim, bestimmt. Die Stadtgrenze verläuft sodann am Nordostrande des mit den Grundparzellennummern 1255/4 bzw. 1730, KG. Bergheim, bezeichneten regulierten Wassergrabens bis zur Einmündung des mit Grundparzelle Nr. 3046, KG. Hallwang, bezeichneten regulierten Wassergrabens, verläuft weiter am Südrande dieses Grabens und umfährt den Westrand der Grundparzelle Nr. 2692/2, KG. Hallwang, bis sie die Mattseer Landesstraße neuerlich trifft. Nach einem Verlaufe entlang des Südrandes dieser Landesstraße bis zum Straßengrenzstein L.St.Nr. 57 überquert die Stadtgrenze die Landesstraße zum Straßengrenzstein L.St.Nr. 50 und verläuft sodann am Südostrande des mit Grundparzelle Nr. 3047, KG. Hallwang, bezeichneten regulierten Wassergrabens bis zu dem 10 m vom Ende des Grabens entfernten Stadtgrenzstein, biegt sodann nach Nordwesten und verläuft am Westrande der Grundparzelle Nr. 2705/1, KG. Hallwang, bis zum Verschneidungspunkt mit der Südgrenze der Grundparzelle Nr. 1189/2, KG. Bergheim. Sodann verläuft die Stadtgrenze am Nordrande der Grundparzellen Nr. 2705/1 und 2705/4, KG. Hallwang, weiters am Nordostrande der Grundparzelle Nr. 2705/4, KG. Hallwang, sowie der Bauparzellen Nr. 258 und 257, KG Hallwang, biegt sodann nach Nordosten und verläuft am Nordwestrand der Grundparzelle Nr. 2709, KG. Hallwang, bis sie die südwestliche Grenze der Bundesbahn (Grundparzelle Nr. 2713/2, KG. Hallwang) erreicht. Von hier aus verläuft die Stadtgrenze längs der erwähnten Grenze der Bundesbahn bis zur Unterführung des sogenannten Söllheimer Weges. Nun biegt die Stadtgrenze scharf nach Osten um und verläuft am Nordrande des Weges (Grundparzelle Nr. 2754/6, KG. Hallwang) bis zur Einmündung des Weges (Grundparzelle Nr. 2766/1, KG. Hallwang), führt sodann längs der Grenze zwischen den Grundparzellen Nr. 2450/2 und 2450/3, 2464/3 und 2464/1 bzw. 2464/4 und 2464/1, KG. Hallwang. Die Eigentumsgrenze zwischen dem Besitze des Schlosses Söllheim und dem Geisbichlhof (Nordrand der Grundparzellen Nr. 2447/2 und 2447/1, KG. Hallwang) bestimmt den weiteren Verlauf der Stadtgrenze, bis diese am Gerinne des Schleiferbaches anstößt. Nach Überquerung des Baches verläuft die Stadtgrenze um die Nordecke der Grundparzelle Nr. 2445/2, KG. Hallwang, und von dort entlang der Nordwestgrenze der Grundparzelle Nr. 2445/1 bis zum Weg (Grundparzelle Nr. 2856/3, KG. Hallwang), weiters in südlicher Richtung bis zur Teilungslinie zwischen den Grundparzellen Nr. 2856/2 und 2856/3, KG. Hallwang, sodann entlang der östlichen Begrenzung der Grundparzelle Nr. 2443, KG. Hallwang, bis zum Wege (Grundparzelle Nr. 2856/2, KG. Hallwang). Der weitere Verlauf der Stadtgrenze wird durch den Nordrand des Weges (Grundparzelle Nr. 2856/2, KG. Hallwang) bis zur Grenze mit dem Weg (Grundparzelle Nr. 2856/4, KG. Hallwang) bestimmt. Die nun in südlicher Richtung anschließenden Wegstücke (Grundparzellen Nr. 2859/3 und 2859/2, KG. Hallwang), die zur Gänze in das Stadtgebiet fallen, weiters die Grenze zwischen den Bachparzellen Nr. 2910/1 und 2910/2, KG. Hallwang, und die nördliche Begrenzung der Grundparzellen Nr. 2148/33 und 2158, KG. Hallwang, bis zur Wiener Bundesstraße bilden den weiteren Verlauf der Stadtgrenze. Nach Übersetzung der Bundesstraße verläuft die Stadtgrenze entlang der südlichen Umfassung der Grundparzellen Nr. 2121/1 und 2108, KG. Hallwang, bis sie an die KG. Heuberg anstößt. Hier biegt sie scharf in südwestlicher Richtung um und deckt sich mit der vorgenannten Katastralgrenze, bis die Südspitze der Grundparzelle Nr. 2219/2, KG. Hallwang, erreicht wird. Sodann verläuft die Stadtgrenze entlang eines Grabens am Westrande der Grundparzellen Nr. 75, 74, 77 und 1168/1, KG. Heuberg, zu dem Stadtgrenzstein Nr. 48, von dort geradlinig zum Stadtgrenzstein Nr. 49 und weiters geradlinig zum Stadtgrenzstein Nr. 50. Ab Stadtgrenzstein Nr. 50 verläuft die Stadgrenze entlang der Grenze zwischen der KG. Heuberg einerseits und den KG. Gnigl, Aigen und Gaisberg andererseits, bis sie die Grenze gegen die KG. Koppl erreicht, sodann entlang der Grenze zwischen den KG. Koppl und Gaisberg bis zum nordöstlichen Eckpunkt der Grundparzelle Nr. 77, KG. Gaisberg. Nun biegt die Grenzlinie nach Süden um und umschließt den Besitz der Meierei Zistelalpe auf seinem ganzen Ostrande (Ostrand der Grundparzellen 74/6, 1047, 70, 69, 66, 67/1, 65/2, 65/1, 64/1, 367, 326, 324, 317/3, 307/2, 317/1, 310/1, alle KG. Gaisberg), wobei die kleinen Wochenendhäuser auf den Grundparzellen Nr. 90/2 und 90/3, KG. Gaisberg, in das Stadtgebiet fallen. An der südöstlichen Ecke der Grundparzelle 310/1, KG. Gaisberg, biegt die Grenze rechtwinkelig nach Westen um und strebt unter Einhaltung des Ostrandes der Grundparzellen Nr. 622, 703, 702 und 688, KG. Gaisberg, den Quellen des Glasbaches zu. Die Mitte des Bachgerinnes (Grundparzellen Nr. 1125/1 und 1125/2, KG. Gaisberg) flußabwärts bis zur Überquerung der bereits im Tale befindlichen Wegparzelle Nr. 1058/1, KG. Aigen, bildet sodann die Stadtgrenze. Weiters wird diese nun durch den stadtabseits gelegenen Rand der Straßenparzelle 1058/2 und in weiterer Fortsetzung durch eine in südlicher Richtung verlaufende Gerade östlich der Grundparzellen Nr. 887/1, 857/3 und 857/2, KG. Aigen, bestimmt. Nach Überschreitung der Halleiner Landesstraße zieht die Grenze in einem großen Bogen südöstlich der Grundparzellen Nr. 901/2, 901/1, 919/1, 913/2, 979/2 und 1001/2, KG. Aigen, über das im Einschnitt liegende Bundesbahngeleise hinweg und erreicht bei km 70,660 die Mitte des Salzachflusses. Nunmehr bildet die Flußmitte stromaufwärts bis km 72,600 die Stadtgrenze. Von hier aus durchschneidet sie in gerader Linie die linksseitig gelegenen Salzachauen, bis sie die südöstliche Ecke der Hellbrunner Mauer trifft. Die Mauer selbst bildet in ihrem weiteren Verlauf nach Westen hin bis zum Schnittpunkt mit der Katastralgrenze von Morzg die Stadtgrenze. Ab hier folgt sie in westlicher Richtung dieser Katastralgrenze bis zum Zusammenstoß der Gemeinden Morzg, Grödig und Leopoldskron. Der weitere Verlauf der Grenze fällt mit der Katastralgrenze zwischen Grödig und Leopoldskron bis zum Anschluß an die Trasse der Autobahn zusammen. Die Stadtgrenze folgt nun dem stadtseits gelegenen Fuß der Autobahn in nordwestlicher Richtung, bis sie sich mit der Achse des Glanbaches schneidet und dieser dann in nördlicher Richtung bis zum Bachkilometer 6,192 folgt. Hier verläßt die Grenze in einem nahezu rechten Winkel in nordwestlicher Richtung das Glangerinne und umfährt die sogenannte Kendlerhofsiedlung am westlichen Ostrand entlang der St.-Peterschen Eigentumsgrenze (Ostrand der Grundparzellen Nr. 2493, 2562/2, 2670, 2669, 1822, 1821, 1820, 1819, 1818, 1817 und 1810, KG. Maxglan) bis zur Ortschaft Loig, wobei die Wegflächen, Grundparzellen Nr. 2623, 2622 und 2620/2, KG. Maxglan, noch in das Stadtgebiet zu liegen kommen. Nach Überquerung der Innsbrucker Bundesstraße bei km 2,65, vor der Ortschaft Himmelreich verläuft die Stadtgrenze am Westrande der neuen Wegparzelle 2678, KG. Maxglan, bis zur Unterführung der Autobahn, um sodann dem stadtseits gelegenen Fuße der Autobahn bis zur Bahnlinie Salzburg-Freilassing in nordöstlicher Richtung zu folgen. Ab der Kreuzung Autobahn-Bahnlinie bildet der stadtseits gelegene Fuß des Bahndammes bis zur Saalachflußmitte und dann flußabwärts der Saalach bis zur Mündung derselben in die Salzach die Stadtgrenze. Artikel II (Anm.: zu LGBl. Nr. 47/1966) (1) Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Salzburger Bezügegesetz 1992 in Kraft. (2) § 24 Abs. 3 bis 5 des Salzburger Bezügegesetzes 1992 findet mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß maßgeblicher Zeitpunkt das Ende der im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes laufenden Amtsperiode des Gemeinderates der Stadt Salzburg ist. Landesrecht Salzburg www.ris.bka.gv.at Seite 1 von 37