Lfd.Nr.: 5, 2016 VERHANDLUNGSSCHRIFT über die öffentliche Sitzung des GEMEINDERATES der Gemeinde Engerwitzdorf Datum: 20.10.2016 Zeit: 19:00 Uhr Tagungsort: Sitzungssaal des Amtshauses Anwesende: Herbert Fürst (ÖVP) Stefan Schöffl (ÖVP) Johanna Haider (ÖVP) Mag. Franz Schwarzenberger (ÖVP) Wolfgang Griesmann (ÖVP) Albert Doblhammer (ÖVP) Sabine Link (ÖVP) Manfred Schwarz MBA (ÖVP) Rosina Reichör (ÖVP) Lisa Mühlberger (ÖVP) Werner Lehner (ÖVP) Andreas Riefershofer (ÖVP) Sabine Kainmüller (ÖVP) Christoph Meisinger MAS M.Sc. (ÖVP) Eleonore Binder (ÖVP) Ing. Herbert Freudenthaler (ÖVP) Anton Reithmayr (ÖVP) Mario Moser-Luger diplômé (SPÖ) Mag. iur. Andrea Seyer-Neulinger (SPÖ) Horst Mandl (SPÖ) Sylvia Jungwirth (SPÖ) Christian Lehner (SPÖ) Wolfgang Pühringer (FPÖ) Egon Walter Bernhard Mayrbäurl (FPÖ) Catharina-Marie Leibetseder (FPÖ) Andreas Naderer (FPÖ) – bis Top 29 Paul Pühringer (FPÖ) Dipl.-Ing. Christian Wagner (GRÜNE) Kurt Hohenwallner (GRÜNE) Andreas Grillnberger (GRÜNE) Ersatzmitglieder: Thomas Leopoldseder (ÖVP) für Clemens Plank Stefan Schimböck (ÖVP) für Günther Lehner Johann Lehner (ÖVP) für Karl-Heinz Freitag Andrea Wögerbauer (GRÜNE) für Dr.Jenny Niebsch Sandra Zwirchmayr (GRÜNE) für Vojislava Vezmar-Gutenbrunner Es fehlten entschuldigt: Dr. Jenny Niebsch Vojislava Vezmar-Gutenbrunner Dipl. -Ing. Univ. Clemens Plank Günther Lehner Karl-Heinz Freitag Sandra Harant Es fehlten unentschuldigt: Sieglinde Faltlhansl (FPÖ) =========================================================================== Der Leiter des Gemeindeamtes: AL Alfred Watzinger, MBA Der Schriftführer: AL Alfred Watzinger, MBA Ausfertigung der Verhandlungsschrift: VB I Irmgard Raml Tagesordnung 1 Bericht über die Sitzung des Prüfungsausschusses vom 15.09.2016; Kenntnisnahme 2 Vorlage und Genehmigung des Voranschlages 2017 für die Gemeinde-KG "Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde Engerwitzdorf & Co KG"; Beschlussfassung 3 Vorlage und Genehmigung der Mittelfristigen Finanzplanung 2017 - 2021 für die Gemeinde-KG "Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde Engerwitzdorf & Co KG"; Beschlussfassung 4 Aufnahme bzw. Verlängerung des Kassenkredites zum 1. Jänner 2017; Beschlussfassung 5 Straßenbauprogramm 2013-2016; Finanzierungsplan-Nr. 07 - Anpassung; Beschlussfassung 6 Straßenbauprogramm 2017-2020; Finanzierungsplan-Nr.01; Beschlussfassung 7 Ankauf eines Tanklöschfahrzeuges TLF-A für FF Schweinbach; Finanzierungsplan-Nr. 02; Beschlussfassung 8 Kreditüberschreitungen 01/2016; Beschlussfassung 9 Festlegung des Leitbildes der Gemeinde Engerwitzdorf als Grundlage für alle Beratungen und Beschlussfassungen der Gremien der Gemeinde Engerwitzdorf; Auflassung des GR-Beschlusses vom 3.7.2014; Beschlussfassung 10 Ehrungen und Auszeichnungen von bekannten Persönlichkeiten, Gemeinderäten, Sportlern sowie von Vereins- und Sportfunktionären; Beschlussfassung 11 Jungbürgertreffen; Änderung des Durchführungsintervalles; Beschlussfassung 12 Schülerausspeisung (Produkt 2012 - Mittagessen) der Gemeinde Engerwitzdorf; Festlegung eines Sozialtarifes; Beschlussfassung 13 Jugendfreifläche Mittertreffling; Änderung des Pachtvertrages hinsichtlich Pachtdauer; Beschlussfassung 14 Scheba Johann und Veronika, Fiedlhofweg 4, 4209 Engerwitzdorf; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6/2013 für die Widmung von Grünland zu Bauland Wohngebiet sowie Begradigung der bereits gewidmeten Teilfläche im Bereich der Parzelle 116/2 KG. Holzwiesen im Ausmaß von ca. 1.500 m²; Grundsatzbeschlussfassung 15 Gemeinde Engerwitzdorf, Leopold-Schöffl-Platz 1, 4209 Engerwitzdorf; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6/2016 mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2/2013 für die Widmung von GZ 3 "Dorfanger, Nutzung Haus- Obstgarten, nichtlandwirtschaftliche Gebäude unzulässig" in "Parkplatz" im Bereich der Parzelle Nr. 2155 KG Engerwitzdorf im Ausmaß von ca. 350 m²; Grundsatzbeschlussfassung 16 Haider Stefan, Am Spandlberg 3, 4221 Steyregg; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6 /2013, Parzelle Nr. 1336 KG Engerwitzdorf von Grünland in Gemischtes Baugebiet; Grundsatzbeschlussfassung 17 Flächenwidmungsplan Nr. 2/2013, Änderung Nr. 46, Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 2/2013 Änd. Nr. 23 (Hundeschule Karlinger und Flächenberichtigung Hundepension Rehberger); Beschlussfassung 18 Flächenwidmungsplan Nr. 6/2013 Änderung Nr. 48 (Fürst - Oberholzstraße); Beschlussfassung 19 Flächenwidmungsplan Nr. 6/2013 Änderung Nr. 49 (Santner - Weingraben); Beschlussfassung 20 Wohnbauservice Immobilien & Bauträger GmbH, Raiffeisenplatz 2, 4111 Walding; Ansuchen um Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 "Mittertreffling"; Grundsatzbeschlussfassung 21 Holzinger Sylvia und Herwig, Stingederweg 2, 4209 Engerwitzdorf; Ansuchen um Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 "Lindinger Gründe"; Grundsatzbeschlussfassung 22 Bebauungsplan Nr. 20 "Linzerberg", Änderung Nr. 20 (Änderung Festlegungen Garagen und Stellplätze); Beschlussfassung 23 Bebauungsplan Nr. 50 "Holzwiesen - Lamplmair" Aufhebung; Beschlussfassung 24 Bebauungsplan Nr. 102 "Pühringer - Engerwitzberg"; Beschlussfassung 25 Huemer Klaus und Gattinger Renate, Im Obstgarten 11, 4209 Engerwitzdorf; Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 21.06.2016 - Zubau eines Schuppens und eines Carports auf Parzelle Nr. 1715/16 KG Engerwitzdorf (Im Obstgarten 11); Beschlussfassung 26 Abfallgebührenordnung der Gemeinde Engerwitzdorf; Änderung der Abfallgebühr (§ 2 Abs. 1) per 01.01.2017; Beschlussfassung 27 Neuerlassung der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung 28 Neuerlassung der Kanalordnung der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung 29 Neuerlassung der Wassergebührenordnung der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung 30 Neuerlassung der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung 31 Einführung einer Infrastrukturkosten- und Nutzungsvereinbarung; Grundsatzbeschlussfassung 32 30 km/h Zonenbeschränkung in Holzwiesen; Beschlussfassung einer Verordnung 33 50 km/h Beschränkung im Bereich Schmiedgassen / Oberholzstraße; Beschlussfassung einer Verordnung 34 § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Kurt Ritzberger, Gottfried Schöffl - Grunderwerb für die Errichtung eines Gehsteiges für die Haltestelle "Schweinbach Feuerwehr"; Beschlussfassung 35 § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Werner und Rosa Wolfinger - Grunderwerb für die Errichtung eines Gehsteiges für die Haltestelle "Haid b. Gallneukirchen Haidberg"; Beschlussfassung 36 § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Kainz Werner und Agnes, Im Kleefeld 15, 4209 Engerwitzdorf; Abtretung aus Parzelle Nr. 193/6, KG. Klendorf im Ausmaß von 2 m²; Beschlussfassung 37 Richtigstellung der EZ 63, KG. Engerwitzdorf - Übernahme in das öffentliche Gut EZ 616, KG. Engerwitzdorf; Beschlussfassung 38 Änderung des Sperrgebietes beim Truppenübungsplatz Treffling; Beschlussfassung einer Vereinbarung 39 Fischereipachtvertrag mit Jagdgesellschaft Engerwitzdorf; Änderung § 4 des Pachtvertrages (Pachtpreis); Beschlussfassung 40 Amtshauszubau; Vergabe der Planung, Ausschreibung und Bauleitung; Beschlussfassung 41 Stellungnahme gegen den Ausbau des AKW Dukovany/Tschechien, nachträgliche Beschlussfassung 42 Berichte aus den Arbeitskreisen 43 Bericht des Bürgermeisters 44 Allfälliges 45 Dringlichkeitsantrag: Firma P&P Immobilien GmbH, 4660 Thalheim bei Wels; Ansuchen um Übernahme der errichteten Straße im Bereich Baumgarten in das öffentliche Gut; Beschlussfassung 46 Dringlichkeitsantrag: Errichtung von Starter Wohnungen Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung und stellt fest, dass a) die Sitzung von Bürgermeister Herbert Fürst einberufen wurde; b) die Verständigung hiezu an alle Mitglieder zeitgerecht schriftlich am 10.10.2016 unter Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgt ist; die Abhaltung durch Anschlag an der Amtstafel am gleichen Tag öffentlich kundgemacht wurde; c) die Beschlussfähigkeit gegeben ist; d) die Verhandlungsschrift über die Sitzung vom 07.07.2016 bis zur heutigen Sitzung während der Amtstunden im Gemeindeamt zur Einsicht aufgelegen ist, während der Sitzung noch aufliegt und gegen die Verhandlungsschrift bis zum Sitzungsschluss Einwendungen eingebracht werden können. Weiters führt der Vorsitzende aus, dass die Abstimmung gemäß § 51 Abs. 3 O.ö. GemO. 1990 durch Erheben der Hand zu erfolgen hat, sofern gesetzliche Bestimmungen keine andere Art der Abstimmung vorsehen bzw. der Gemeinderat keine andere Art der Abstimmung beschließt. Über einstimmigen Beschluss wird der Dringlichkeitsantrag des Bürgermeisters „Firma P&P Immobilien GmbH, 4660 Thalheim bei Wels; Ansuchen um Übernahme der errichteten Straße im Bereich Baumgarten in das öffentliche Gut; Beschlussfassung“ als Tagesordnungspunkt 45 und der Dringlichkeitsantrag der SPÖ-Fraktion „Errichtung von Starter Wohnungen“ als Tagesordnungspunkt 46 in die Tagesordnung der Gemeinderatssitzung aufgenommen. Der Dringlichkeitsantrag der SPÖ-Fraktion „Weiterführung der 70 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung ausgehend von Mittertreffling bis nach der Haltestelle Bundesstraße Kreuzwirt“ wurde von der SPÖ-Fraktion wieder zurückgezogen, weil der Inhalt direkt zum Akt gegeben wird. Daraufhin unterbricht der Bürgermeister zur Abhaltung der Fragestunde die Sitzung. Nach den Anfragen an die Mitglieder des Gemeinderates, setzt der Vorsitzende um 19:12 Uhr die öffentliche Sitzung fort. 1. Bericht über die Sitzung des Prüfungsausschusses vom 15.09.2016; Kenntnisnahme GRM Mag. Seyer-Neulinger berichtet wie folgt: Punkt 1: Kassaprüfung Die Ausschussmitglieder Mag. Andrea Seyer-Neulinger, Karl-Heinz Freitag und Paul Pühringer nehmen die Kassaprüfung im Beisein von Kassenführer Martin Stelzhammer vor und befinden diese für in Ordnung. Punkt 2: Baubewilligungsbescheid Lagerhaus (bescheidmäßig vorgeschriebene Kosten, Kostenersätze, Grundbuchsdaten, Verwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren, Gebühren nach dem Gebührengesetz) Im Baubewilligungsbescheid wurden folgende Gebühren vorgeschrieben: BG Antrag: € 14,30 BG Baubeschreibung: € 15,60 BG geolog. Gutachten: € 3,90 BG Energieausweis: € 7,80 BG Pläne: € 70,20 BG Verhandlungsschrift: € 28,60 Kommissionsgebühr: € 61,20 Zwischensumme € 201,60 --> bezahlt am: 10.12.2015 Verwaltungsabgabe: € 209,30 --> nachträgl. Vorschreibung bezahlt am 28.6.2016 Gesamtsumme: € 410,90 Die Bundesgebühr der Verhandlungsniederschrift soll nochmals kontrolliert werden. Punkt 3: Umbau des Amtshauses im Bereich Amtsleitung/Organisationsentwicklung im Frühjahr 2016 Die Erfahrungen im Bereich der Abteilung Organisationsentwicklung zeigten, dass die Mitarbeiterinnen für Personal/Marketing/Organisation bzw. für EDV in getrennten Büros arbeiten sollten, da sie sich ansonsten ständig gegenseitig störten. Darüber hinaus konnten die beiden Mitarbeiterinnen und auch alle, die mit den beiden Mitarbeiterinnen persönlichen Kontakt wollten, nur über das Sekretariat der Amtsleitung in das Büro gehen. Der Zugang zur Abteilung Organisationsentwicklung und der Ausgang aus der Amtsleitung lagen direkt nebeneinander. Sehr viele Bürgerinnen und Bürger nahmen die falsche Tür, wenn sie die Amtsleitung verlassen wollten. Es war daher neben der Teilung des Büros der Organisationsentwicklung auch notwendig, den Durchgang zur Amtsleitung zu schließen und einen eigenen Eingang aus dem Foyer zu schaffen. Um diese beiden Erfordernisse auch umsetzen zu können, war es notwendig, das Papier- und Ordnerdepot aufzulassen und die Zwischenwand entsprechend zu versetzen, damit zwei Büros entstehen konnten. Das Auflassen des Depots war möglich, weil der Bedarf an Papier und Aktenordner seit Jahren ständig zurückgeht. Im Frühjahr 2016 erfolgten diese Umbauarbeiten zum Teil durch unsere Bauhofmitarbeiter sowie durch Firmen. Die Kosten für diese Baumaßnahmen beliefen sich auf etwa € 13.000,00, sind unter den VA-Stellen 1/010/614 und 1/010/7299 präliminiert gewesen und setzen sich wie folgt zusammen: Fa. Huemer – Engerwitzdorf Stemm- und Schneidearbeiten € 1.209,06 Fa. Böck – Gallneukirchen Elektroinstallationen inkl. EDV-Verkabelung € 2.572,41 Fa. Rabmer- Altenberg Umbauarbeiten (Verputz, E-Strich,…) € 1.169,22 Fa. Poschacher - Mauthausen div. Klein-Baumaterialien für Gipskartonarbeiten in Eigenregie € 213,08 Fa. Stemp – Engerwitzdorf Gipskartonarbeiten - Decke € 718,77 Tischlerei Fürst – Engerwitzdorf Türen sowie Parkettbodenarbeiten € 2.356,38 Fa. Mühlberger – Engerwitzdorf Verblendung-Kabelkanal € 72,58 Lagerhaus Engerwitzdorf-Gallneukirchen Abdeckfolie € 26,57 Der Fliesenleger – Engerwitzdorf Steinlegearbeiten € 277,02 Fa. Priesner – Engerwitzdorf Malerarbeiten € 856,14 Zwischensumme – Fremdleistungen € 9.471,23 Bauhof Gde. Engerwitzdorf Bauhofleistungen € 3.548,20 Gesamtsumme € 13.019,43 Punkt 4: Geplanter Zubau des Amtshauses – Planungsunterlagen und Gesamtkostenschätzung Der Gemeinderat fasste am 7. Juli 2016 den Grundsatzbeschluss über die Erweiterung des Amtshauses. Der vorerst beschlossene erste Finanzierungsplan beläuft sich auf Gesamtkosten von rund € 532.000,00 inkl. Ust. Die Details der geplanten Erweiterung wurden in dieser Sitzung den Mitgliedern des Gemeindesrates zur Kenntnis gebracht. Die Entwurfsplanung von DI Habringer (Architektenbüro Arkade ZT GmbH) zum Start des Kostendämpfungsverfahrens wurde unter Berücksichtigung des zuletzt durchgeführten Umbaus erstellt und zeigt folgende Gesamtkostenschätzung, die seitens des Landes OÖ noch geprüft werden muss: Obergeschoss: Büroräume und Gang: 108,40 m² a € 2.000,00 € 216.800,00 Erdgeschoss: Warteraum-Umbau: 32,46 m² a € 400,00 € 12.984,00 Sekretariat und Büroraum 61,12 m² a € 2.000,00 € 122.240,00 Fensterumbau Besprechung pauschal € 10.000,00 Zwischensumme € 145.224,00 Büromöbel € 28.000,00 Außenanlage € 3.000,00 Zwischensumme € 31.000,00 Gesamt € 393.024,00 Honorare: Planung, Bauleitung und Statik € 49.796,14 Gesamtsumme Netto € 442.820,14 20 % Ust € 88.564,03 Gesamtherstellungskosten Brutto € 531.384,17 Der im Zuge des Kostendämpfungsverfahrens im Schreiben der Bauabteilung des Amtes der OÖ. Landesregierung erforderliche Termin über die Diskussion der Entwurfsplanung fand am 14.9.2016 statt. Dabei wurden auch die zusätzlichen Kosten der Umbaumaßnahmen des Bestandes besprochen. Die erforderliche räumliche Trennung der Bau- und Umweltabteilung in Baurecht und Bautechnik/Umwelt bedingt auch Änderungen der Raumzuteilungen in der Allgemeinen Verwaltung und der Amtsleitung. Der zuständige Sachbearbeiter des Amtes der OÖ. Landesregierung hat im Sinne des Kostendämpfungsverfahrens festgehalten, dass Gesamtkosten für den Zubau inklusive der Umbaumaßnahmen im Bestand in Höhe von € 590.000,00 inkl. Ust. gerechtfertigt und angemessen sind. Die nächsten Schritte sind die Einreichplanung, das baurechtliche Bewilligungsverfahren und die Vorlage des rechtsgültigen Bescheides samt Kostenschätzung an die Direktion Inneres und Kommunales. Danach erhält die Gemeinde einen Finanzierungsvorschlag, der im Gemeinderat zu beraten ist. GRM Mag. Seyer-Neulinger stellt den Antrag, der Gemeinderat möge den Bericht aus der Prüfungsausschuss-Sitzung vom 15.09.2016 zur Kenntnis nehmen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 2. Vorlage und Genehmigung des Voranschlages 2017 für die Gemeinde-KG "Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde Engerwitzdorf & Co KG"; Beschlussfassung GRM Schwarz MBA führt aus, gemäß Punkt 5.2. des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft hat der Komplementär (Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde Engerwitzdorf) das Budget zu erstellen und der Kommanditistin (Gemeinde) zur Genehmigung vorzulegen. Anders als beim Gemeindebudget ist der aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ergebende Saldo (wird als Gewinn bzw. Verlust bezeichnet) mit dem AOHH zu verrechnen - damit ist der OHH immer ausgeglichen. Der Ordentliche Haushalt für das Finanzjahr 2017 wurde mit Einnahmen und Ausgaben von je € 66.200,00 ausgeglichen erstellt. Dieser beinhaltet im Wesentlichen die Verrechnung der laufenden Betriebskosten des Gebäudes (Strom, Heizung, Gebäudeinstandhaltung, Versicherung und Anlagenabschreibung), die Bestandszinseinnahme sowie die Betriebskostenersätze. Im Außerordentlichen Haushalt werden die Liquiditätszuschüsse der Gemeinde, die Neutralisierung der Afa sowie die Verrechnung des Saldos des OHH (Gewinn/Verlust) dargestellt. Der Außerordentliche HH zeigt bei Einnahmen von € 40.000,00 (Neutralisierung der Afa) und Ausgaben in Höhe von € 18.700,00 (Darstellung der Gewinnentnahme) einen Überschuss von € 21.300,00. GRM Schwarz MBA stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss die Genehmigung des Budgets 2017 für die Gemeinde-KG „Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde Engerwitzdorf & Co KG“ beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 3. Vorlage und Genehmigung der Mittelfristigen Finanzplanung 2017 - 2021 für die Gemeinde-KG "Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde Engerwitzdorf & Co KG"; Beschlussfassung GRM Schwarz MBA führt aus, neben dem Voranschlag für die Gemeinde-KG „Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde Engerwitzdorf & Co KG“ ist auch eine Mittelfristige Finanzplanung für den Zeitraum 2017 – 2021 zu erstellen. Diese beinhaltet im Wesentlichen die Fortführung der Einnahmen- und Ausgabepositionen des Voranschlages und ist ebenso gemäß Punkt 5.2. des Gesellschaftsvertrages der Kommanditgesellschaft der Kommanditistin (Gemeinde) zur Genehmigung vorzulegen. Wie beim Voranschlag ist der aus der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung sich ergebende Saldo (wird als Gewinn bzw. Verlust bezeichnet) mit dem AOHH zu verrechnen, damit ist der OHH immer ausgeglichen. Aufgrund der Inbetriebnahme des Kulturhauses im Jahr 2009 kann nach 10 Jahren – somit mit Ablauf 2018 – die GemeindeKG wieder beendet werden. Aus heutiger Sicht ist ein Weiterführen nicht mehr erforderlich und nach Absprache mit unserem Steuerberater LeitnerLeitner die Abwicklung der Auflösung Anfang 2019 möglich. GRM Schwarz MBA stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss die Genehmigung der Mittelfristigen Finanzplanung 2017 – 2021 für die Gemeinde-KG „Verein zur Förderung der Infrastruktur der Gemeinde Engerwitzdorf & Co KG“ beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 4. Aufnahme bzw. Verlängerung des Kassenkredites zum 1. Jänner 2017; Beschlussfassung Obmann Manfred Schwarz MBA erklärt sich für den folgenden Tagesordnungspunkt für befangen, weshalb der Stellvertreter die Berichterstattung übernimmt. Obmann-Stellvertreter GRM Doblhammer teilt mit, zur Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit der Gemeindekassa, ist die Aufnahme eines Kassenkredites erforderlich. Gemäß § 83 der Gemeindeordnung darf dafür ein Viertel der Einnahmen des OHH (lt. MFP 2016 – 2020 rund 3,5 Mio. EUR) nicht überschritten werden. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird dieser Rahmen nie zur Gänze ausgenützt. Wir haben daher die beiden Hausbanken Raiba Region Gallneukirchen und Sparkasse Gallneukirchen um Legung eines Angebotes über je 1.000.000 EUR gebeten. Folgende Konditionen wurden dem Gemeindeamt bekannt gegeben: Raiba Gallneukirchen Sparkasse Gallneukirchen SOLL Zinssatz Variante variabel: Basis 6-Monats-Euribor - Aufschlag: 72,5 BP - Anpassung jeweils am 01.01. und 01.07. zum Tageswert per 15.12. bzw. 15.06. - Mindestens 0,725 % pa - Per 09.09.2016: 0,725 % pa - Aufschlag: 50 BP - Anpassung jeweils am 01.01. und 01.07. zum Tageswert jeweils drei Geschäftstage vorher - Mindestens 0,5 % pa - Per 09.09.2016: 0,5 % pa SOLL Zinssatz Variante fix: - Fixzins: 1 % pa - Fixzins: Basis ist der 12-Monats-Euribor bei Inanspruchnahme + 39 BP Aufschlag - Per 09.09.2016: 0,39 % pa HABEN Zinssatz Variante variabel: Basis 6-Monats-Euribor - Abschlag: 15 BP - Anpassung jeweils am 01.01. und 01.07. zum Tageswert per 15.12. bzw. 15.06. - Mindestens 0,05 % pa - Per 09.09.2016: 0,05 % pa - Kein Angebot HABEN Zinssatz Variante fix - Fixzins: 0,05 % pa - Fixzins: 0,01 % pa Der 6-Monats-Euribor lag am 09.09.2016 bei -0,198 % und erreichte im heurigen Jahr einen Höchststand von -0,041 % (Jänner 2016). Der 12-Monats-Euribor lag am 09.09.2016 bei -0,057 % und erreichte heuer einen Höchststand von 0,058 % (Jänner 2016). Die Sparkasse bietet dazu noch eine fixe Kontoführungspauschale von 2.500 EUR an. Die Raiffeisenbank bietet keine fixe Kontoführungspauschale, sondern nur die Entgelte lt. Schalteraushang. Aufgrund dieser Angebote wäre der Zuschlag für den Kassenkredit der Allgemeinen Sparkasse Gallneukirchen zu erteilen (Sollzinssatz fix). Die Habenzinsen sind derzeit bei der Raiffeisenbank günstiger (Habenzinssatz variabel). Wir empfehlen den Kassenkreditrahmen bei beiden Banken zu verlängern (Raiffeisen: Sollzinssatz variabel, Habenzinssatz variabel; Sparkasse: Sollzinssatz fix, Habenzinssatz fix), da es durch die zahlreichen und mitunter nicht unerheblichen Abbuchungsaufträge der Gemeinde kurzfristig zu Überziehungen kommen kann und ein jährliches Ändern der Bankverbindung dieser Abbuchungsaufträge der Gemeinde (Post, Gemeindeverband, Leasing,…) sehr aufwändig wäre. Dasselbe gilt auch für laufende Gutschriften, die monatlich auf beide Konten getätigt werden. Im Habenbereich werden je nach Verfügbarkeit bei kurzfristigen Veranlagungen, nach Marktanalyse auch andere Banken berücksichtigt. GRM Doblhammer stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss beschließen, die bestehenden Kassenkreditverträge über je 1.000.000 EUR bei beiden Banken (Raiffeisen: Sollzinssatz variabel, Habenzinssatz variabel; Sparkasse: Sollzinssatz fix, Habenzinssatz fix) bis 31.12.2017 zu verlängern. GVM Mayrbäurl kritisiert, dass nur von zwei Banken Angebote vorliegen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion Gegenstimme: FPÖ-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. GRM Schwarz MBA nimmt aus Befangenheitsgründen weder an der Beratung noch an der Abstimmung teil. 5. Straßenbauprogramm 2013-2016; Finanzierungsplan-Nr. 07 - Anpassung; Beschlussfassung GRM Schwarz MBA erinnert, der Gemeinderat beschloss zuletzt am 11.2.2016 den Finanzierungsplan-Nr. 06 für dieses Vorhaben. Für das Jahr Finanzjahr 2016 wurde – so wie bisher üblich - von einem Landesbeitrag von € 40.000,00 ausgegangen. Nach Rücksprache mit der Abteilung Direktion Straßenbau und Verkehr sowie einer Besprechung mit dem zuständigen LR Mag. Steinkellner erhält die Gemeinde Engerwitzdorf heuer keinen Landesbeitrag. Generell ist künftig mit einem geringeren Landesbeitrag zu rechnen. Durch den Wegfall dieses Landesbeitrages muss auch der Finanzierungsplan geändert werden. Der Landesbeitrag kann durch Entnahme aus der Straßenbau- und Allgemeinen Rücklage von je € 10.000,00 zur Hälfte abgefedert werden. Für die zweite Hälfte muss das Vorhaben für heuer um € 20.000,00 gekürzt werden. Aus heutiger Sicht sollten trotz dieser Maßnahmen aufgrund der bisher vorliegenden Abrechnungen die für heuer beschlossenen Straßenbauten zur Gänze durchgeführt werden können. Der im unten angeführten Finanzierungsplan ausgewiesene Landesbeitrag von € 20.000,00 im Finanzjahr 2016 ist der zweite Teil aus 2015, der erst Anfang 2016 überwiesen wurde. Der angepasste Finanzierungsplan hat folgendes Aussehen: Vorhaben Nr. 607 FinA: 11.10.2016 GRS: 20.10.2016 Straßenbauprogramm 2013 - 2016 Entwurf FP 07 Ausgaben (Brutto): 2013 2014 2015 2016 Gesamt Grunderwerb und Erschl.   1.129 1.224   2.353 Planung/Bauleitung         0 Straßenbau 208.912 398.666 359.809 346.300 1.313.687 EL Straßenbau 29.447 89.303 70.946 71.200 260.896 S u m m e 238.359 489.098 431.979 417.500 1.576.936             Einnahmen: 2013 2014 2015 2016 Gesamt Straßenbau-Rücklage 40.000 50.000 50.000 50.000 190.000 Allgem.Rücklage 108.396 262.938 210.493 246.100 827.927 Kostenersätze 1.020 960     1.980 Interessentenbeiträge   5.897   200 6.097 Sonstige Mittel     540   540 Landesbeitrag 59.496 40.000 20.000 20.000 139.496 Bedarfszuweisung   40.000 60.000 50.000 150.000 Eigenleistung der Gde. 29.447 89.303 70.946 71.200 260.896 S u m m e 238.359 489.098 411.979 437.500 1.576.936 Abgang/Überschuss 0 0 -20.000 20.000 0 GRM Schwarz MBA stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss den angepassten Finanzierungsplan-Nr. 07 für das Vorhaben Straßenbauprogramm 2013-2016 mit den oben angeführten Gesamtausgaben von rund € 1.577.000,00 beschließen. GVM DI Wagner betont, gegen die Anpassung des Finanzierungsplanes habe seine Fraktion keine Einwände. Jedoch mit dem Straßenbauprogramm sind sie unzufrieden, daher werden sie dem Antrag nicht zustimmen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, FPÖ-Fraktion Stimmenthaltung: Grüne-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 6. Straßenbauprogramm 2017-2020; Finanzierungsplan-Nr.01; Beschlussfassung GRM Schwarz MBA informiert, nachdem das Straßenbauprogramm 2013-2016 heuer ausläuft, ist aufgrund der notwendigen Straßenbauten bzw. Straßeninstandsetzungen ein weiteres Programm für die kommenden vier Jahre erforderlich. In einem Gespräch mit LR Mag. Steinkellner wurde der Gemeinde Engerwitzdorf mitgeteilt, dass künftig nicht mehr mit Landesbeiträgen in der bisherigen Höhe zu rechnen ist und für die Jahre 2017 bis 2019 insgesamt € 60.000,00 bereitgestellt werden. Aus diesem Grund und durch die Rücknahme bei der Allgemeinen und Straßenbau-Rücklage wird das neue Volumen für die kommenden vier Jahre auf etwa € 1,4 Mio reduziert werden. Die im Finanzierungsplan ausgewiesenen BZ-Mittel in Höhe von gesamt € 200.000,00 wurden der Gemeinde Engerwitzdorf bereits schriftlich von LR Hiegelsberger bekannt gegeben. Der für das neue außerordentliche Vorhaben erstellte Finanzierungsplan-Nr. 01 mit Gesamtkosten von € 1,4 Mio sieht folgendermaßen aus: Vorhaben Nr. 608 FinA: 11.10.2016 GRS: 20.10.2016 Straßenbau und Sanierung 2017 - 2020 FP 01 Entwurf für MFP Ausgaben (Brutto): 2017 2018 2019 2020 Gesamt Straßenbau 300.000 300.000 300.000 300.000 1.200.000 EL Straßenbau 50.000 50.000 50.000 50.000 200.000 S u m m e 350.000 350.000 350.000 350.000 1.400.000             Einnahmen: 2017 2018 2019 2020 Gesamt Straßenbau-Rücklage 40.000 40.000 45.000 45.000 170.000 Allgem.Rücklage 180.000 195.000 190.000 205.000 770.000 Landesbeitrag 30.000 15.000 15.000   60.000 Bedarfszuweisung 50.000 50.000 50.000 50.000 200.000 Eigenleistung der Gde. 50.000 50.000 50.000 50.000 200.000 S u m m e 350.000 350.000 350.000 350.000 1.400.000 Abgang/Überschuss 0 0 0 0 0 GRM Schwarz MBA stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss oben angeführten Finanzierungsplan-Nr. 01 für das außerordentliche Vorhaben Straßenbau 2017-2020 mit Gesamtkosten von € 1,4 Mio beschließen. GRM Mandl kritisiert, ihm fehlt bei der Vorplanung die Information über mehr Details. Er fragt, wer feststellt, welche Straßen saniert werden müssen. Der Bürgermeister antwortet, die Straßen werden von einer Firma untersucht, welche aber nicht die ausfühende Firma ist. Werden die Sanierungen wie bisher gemacht, dann können die Straßen in Ordnung gehalten werden. Vizebürgermeiser Schöffl ergänzt, diese Messungen wurden in der Ausschusssitzung sehr detailliert dargestellt. Im roten Bereich sind nur einige wenige Schotterstraßen. GRM Hohenwallner beanstandet, dass Geh- und Radwege nicht bevorzugt behandelt werden. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, FPÖ-Fraktion Stimmenthaltung: SPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. GRM Jungwirth ist während der Abstimmung nicht im Saal. 7. Ankauf eines Tanklöschfahrzeuges TLF-A für FF Schweinbach; Finanzierungsplan-Nr. 02; Beschlussfassung GRM Schwarz MBA erinnert, der Gemeinderat beschloss am 31.03.2016 den Ankauf eines Tanklöschfahrzeuges für die FF Schweinbach in Höhe von rund € 324.000,00. Der im Mai 2015 gefasste Beschluss über den Finanzierungsplan-Nr. 01 in Höhe von rund € 269.000,00 wurde auf Basis der vom Land OÖ bekannt gegebenen Normkosten erstellt. Nunmehr ist die Anpassung dieses Finanzierungsplanes aufgrund der Auftragsvergabe des Gemeinderates vom 31.3.2016 erforderlich. In Gesprächen mit den Verantwortlichen der FF Schweinbach wurde vereinbart, dass von den nicht durch Bedarfszuweisungen und Mitteln des Landesfeuerwehrkommandos gedeckten Betrag die Gemeinde und die FF jeweils rund die Hälfte übernehmen. Der vom Gemeinderat am 31.03.2016 beschlossene Betrag von rd. € 324.100,00 wird nach Mitteilung der FF Schweinbach um etwa € 1.000,00 auf € 323.100,00 reduziert, da Ausstattungsgegenstände vom derzeitigen TLF im neuen Fahrzeug verwendet werden können. Andererseits werden im Finanzierungsplan auch die Ausschreibungskosten von etwa € 1.600,00 berücksichtigt. Der Finanzierungsplan-Nr. 02 hat folgendes Aussehen: Vorhaben-Nr.: 164 FinA: 11.10.2016 GRS: 20.10.2016 FF SCHWEINBACH - TLF-A FP 02 Entwurf Ausgaben (Brutto): 2016 2017 2018 Gesamt Anschaffungskosten 323.100 323.100 Ausschreibungskosten 1.600 1.600 S u m m e 1.600 323.100 0 324.700 0 Einnahmen: 2016 2017 2018 Rücklage 1.600 54.100 55.700 Beitrag FF 55.000 55.000 Sonstige Mittel - LFK 93.000 93.000 Bedarfszuweisung 121.000 121.000 S u m m e 1.600 323.100 0 324.700 Abgang/Überschuss 0 0 0 0 GRM Schwarz MBA stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss oben dargestellten Finanzierungsplan-Nr. 02 für das außerordentliche Vorhaben TLF-Ankauf für die FF Schweinbach mit Gesamtkosten von € 324.700,00 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Jungwirth ist während der Abstimmung nicht im Saal. 8. Kreditüberschreitungen 01/2016; Beschlussfassung GRM Schwarz MBA teilt mit, folgender Antrag des Bürgermeisters auf Genehmigung von Kreditüberschreitungen gem. § 15 Gemeindehaushaltskassenrechnungsordnung 2002 in Höhe von € 32.000,00 liegt vor: 1/010/630 – Amtshaus: Postdienste Überschreitung: € 6.000,00 Begründung: Durch die Stichwahl sowie die Durchführung bzw. Verschiebung von zwei Wahldurchgängen der Bundespräsidentenwahl wird mit den veranschlagten Portokosten das Auslangen nicht gefunden und in Summe um etwa € 6.000,00 überschritten werden. Bedeckung: Die Bedeckung ist durch Minderausgaben bei der VA-Stelle 1/010/7281 (EDV-Betreuung und Nutzung) möglich. 1/010/7287 – Amtshaus: Leistungen an Gemdat für Lohnverrechnung Überschreitung: € 13.000,00 Begründung: Durch die vom Gemeindevorstand am 8.2.2016 beschlossene Auslagerung der Lohnverrechnung im Frühjahr dieses Jahres waren im Budget 2016 keine Kosten veranschlagt worden. Für heuer wird ein Betrag von rund € 13.000,00 erforderlich werden. Bedeckung: Die Überschreitung kann durch Minderausgaben bei der SHV-Umlage (1/419/752) bedeckt werden. 1/024/728 – Wahlen: Entgelte für sonstige Leistungen Überschreitung: € 10.000,00 Begründung: Wie schon oben angeführt, fallen durch die Stichwahl sowie die Durchführung bzw. Verschiebung von zwei weiteren Wahldurchgängen der Bundespräsidentenwahl zusätzliche Druckkosten für die Wahlverständigungskarten in Höhe von rund € 10.000,00 an, die nicht veranschlagt waren. Bedeckung: Die Bedeckung ist durch Minderausgaben bei der Voranschlagsstelle 1/239/010 möglich, da der veranschlagte Lüftungsumbau bei der Ausspeisung aufgrund des geplanten VS-Neubaus nicht zum Tragen kommt. 1/3801/010– Kulturhaus: Klimagerät für Technikraum Überschreitung: € 3.000,00 Begründung: Für den Technikraum im Kulturhaus war aufgrund der laufenden Hitzeentwicklung und zur Vermeidung von zusätzlichen Instandhaltungsaufwendungen die Anschaffung eines Klimagerätes notwendig. Bedeckung: Die Bedeckung ist durch Minderausgaben bei der Voranschlagsstelle 1/3801/7008 – Betriebskosten Kulturhaus (Strom- und Gaskosten) gesichert. GRM Schwarz MBA stellt den Antrag, der Gemeinderat möge auf Grund der Vorberatung im Finanz- und Präsidialausschuss oben angeführte Kreditüberschreitung Nr. 1/2016 in Höhe von € 32.000,00 beschließen. GVM Mayrbäurl ersucht, der Gemeinderat möge über die Kostenrefundierung betreffend die Bundespräsidentenwahl informiert werden. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 9. Festlegung des Leitbildes der Gemeinde Engerwitzdorf als Grundlage für alle Beratungen und Beschlussfassungen der Gremien der Gemeinde Engerwitzdorf; Auflassung des GR-Beschlusses vom 3.7.2014; Beschlussfassung GRM Schwarz MBA erinnert, der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung am 3.7.2014 nach Vorberatung des Familienausschusses, dass die Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse am Beginn der Diskussion zu jedem Tagesordnungspunkt explizit die Frage nach der Bedeutung des Themas für die Familien stellen sollen. Damit sollte eine „konkrete Fragestellung nach der Relevanz eines Themas für die Familienpolitik gestellt werden.“. Die Praxis zeigt eine sehr unterschiedliche Handhabung dieses Beschlusses bei den einzelnen Gremien. Der Gemeinderat hat am 19.05.2016 in Form von Leitsätzen ein Leitbild der Gemeinde Engerwitzdorf beschlossen. Dieses umfasst 9 Politikfelder und die „Regionale Zusammenarbeit“. Sämtliche Beratungen und Beschlussfassungen der Gremien der Gemeinde Engerwitzdorf sollten daher im Sinne dieses Leitbildes erfolgen. GRM Schwarz MBA stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, den Beschluss vom 3.7.2014 aufzuheben und festzulegen, sämtliche Beratungen und Beschlussfassungen der Gremien der Gemeinde Engerwitzdorf im Sinne des jeweils gültigen Leitbildes der Gemeinde Engerwitzdorf durchzuführen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 10. Ehrungen und Auszeichnungen von bekannten Persönlichkeiten, Gemeinderäten, Sportlern sowie von Vereins- und Sportfunktionären; Beschlussfassung Der Bürgermeister führt aus, im Zuge der Auszeichnung und Ehrung von Vereinsfunktionären gebührt gemäß den Statuten folgenden Personen eine Auszeichnung durch die Gemeinde: Name Verein Ehrengeschenk Karl Stöffelbauer Sando Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Engelbert Kaineder FF-Treffling Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Johann Pfarrhofer FF-Treffling Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Gerhard Auinger FF-Treffling Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Gerhard Schwarz FF-Treffling Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Walter Mitterhuemer FF-Schweibach Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Hermann Schwarz FF-Schweibach Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Franz Plank Team Buntes Fernsehen Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Rudolf Höglinger Sängerrunde Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Heinz Oggolder Theatergruppe Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Johann Schwarzinger Theatergruppe Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Hermann Breuer Union Schweinbach Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Hermann Liedl Imkerverein Gallneukirchen Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Josef Morawetz Rotes Kreuz Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Im Zuge der Auszeichnung und Ehrung von Sportlern gebührt gemäß den Statuten folgenden Personen eine Auszeichnung durch die Gemeinde: Für einen Staatsmeistertitel: Name Sportart Ehrengeschenk Simran Matheo Bal Kickboxen Gutscheine Bücherinsel € 30,00 Lukas Schmolmüller Kickboxen Gutscheine Bücherinsel € 30,00 Jana Schön Kickboxen Gutscheine Bücherinsel € 30,00 Franz Reichör Duathlon, Marathon Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Harald Seibert Duathlon Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Chiara Fürst Schwimmen Gutscheine Bücherinsel € 30,00 Michaela Eidenberger Turnen Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Paul Pühringer Natural Bodybuilding Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Für das Erreichen eines Vize-Staatsmeistertitels Name Sportart Ehrengeschenk Elena Wachs Kickboxen Gutscheine Bücherinsel € 30,00 Jonas Schön Kickboxen Gutscheine Bücherinsel € 30,00 Julian Hauhart Trial Gutscheine Bücherinsel € 30,00 Martin Pfarrhofer Duathlon Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Marilena Plank Volleyball Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Für die Teilnahme an einer Welt- oder Europameisterschaft bzw. an Olympischen Spielen: Name Sportart Ehrengeschenk Julia Autengruber Kickboxen Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Romana Karlinger Kickboxen Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Esther Kozlik Kickboxen Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Markus Gründlinger Special Olympics Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Martin Mairhofer Judo Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Friedrich Königstorfer Tanzen Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Michaela Heininger Tanzen Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Für die Erreichung eines Landesmeistertitels: Name Sportart Ehrengeschenk Thomas Hofer Kickboxen Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Wolfgang Griesmann Wurfscheibenschießen Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Für die Erreichung eines Meistertitels: Name Sportart Ehrengeschenk Union Schweinbach Fussball Scheck € 500,- Im Zuge der Auszeichnung und Ehrung von Persönlichkeiten gebührt gemäß den Statuten folgenden Personen eine Auszeichnung durch die Gemeinde: Name Persönlichkeit Ehrengeschenk Fritz Loderbauer Arbeitskreis Ortsentwicklung Schweinbach Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Christoph Oberfichtner Akkordeonspieler Vizestaatsmeiter Gutscheine Bücherinsel € 30,00 Nadine Aistleitner 1.Preis Bundeswettbewerb „Pirma la musica“ Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Martin Aistleitner 1.Preis Bundeswettbewerb „Pirma la musica“ Gutscheine Bücherinsel € 30,00 Anna Pfarrhofer 1.Preis Landeswettbewerb „Pirma la musica“ Gutscheine Bücherinsel € 30,00 Sebastian Watzinger 1.Preis Landeswettbewerb „Pirma la musica“ Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Anja Haidinger 1.Preis Landeswettbewerb „Pirma la musica“ Gutscheine Bücherinsel € 30,00 Daniela Binder 1.Preis Landeswettbewerb „Pirma la musica“ Gutscheine Kulturhaus € 30,00 Personen, die Mitglieder des Gemeinderates waren, erhalten gemäß den dafür geltenden Richtlinien zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens eine Ehrung der Gemeinde. Folgende Personen erhalten eine Ehrenurkunde, eine Ehrennadel und ein Ehrengeschenk in Form eines Gutscheines für Eintrittskarten „ImSchöffl“ im Wert von EUR 30,00 mit einer Gültigkeit bis 31.12.2017. Die Gutscheine gelten nur für jene Veranstaltungen, bei denen die Gemeinde selbst Veranstalter ist. Name Gemeinderatsmitglied Ehrengeschenk Johann Schimböck 35 Jahre im GR Ehrennadel Gold/ Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Hermann Mairhofer 31 Jahre im GR Ehrennadel Gold/ Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Johann Schalk 7 Jahre Vizebürgermeister, 12 Jahre im GR Ehrennadel Gold/ Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Johann Wöckinger 18 Jahre GR Ehrennadel Silber/ Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Christian Schweighofer 12 Jahre GR Ehrennadel Bronze/ Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Günter Jakobi 11 Jahre GR Ehrennadel Bronze/ Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Silvia Höfer 12 Jahre GR Ehrennadel Bronze/ Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Helmut Nelböck 10 Jahre GR Ehrennadel Bronze/ Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Christine Schwaiger 10 Jahre GR Ehrennadel Bronze/ Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Folgende Personen erhalten eine Ehrenurkunde und ein Ehrengeschenk in Form eines Gutscheines für Eintrittskarten „ImSchöffl“ im Wert von EUR 30,00 mit einer Gültigkeit bis 31.12.2017. Die Gutscheine gelten nur für jene Veranstaltungen, bei denen die Gemeinde selbst Veranstalter ist. Name Gemeinderatsmitglied Ehrengeschenk Wolfgang Stefan 9 Jahre im GR Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Patrick Jank 6 Jahre im GR Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Erich Schörgendorfer 6 Jahre im GR Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Stefan Buchbauer 6 Jahre im GR Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Petra Grabinger 4 Jahre im GR Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Daniela Schörgenhuber 3 Jahre im GR Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Jürgen Wiltschko 2 Jahre im GR Gutscheine Kulturhaus € 30,00/Buch Wall Die offizielle Überreichung der Auszeichnung und Ehrung findet am Freitag, 02. Dezember 2016, 19:00 Uhr, im Kulturhaus „Im Schöffl“ statt. Der Bürgermeister stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, den angeführten Vereinsfunktionären, Sportlern und Persönlichkeiten sowie aus dem Gemeinderat ausgeschiedenen Mitgliedern eine Ehrung gemäß den Statuten der Gemeinde Engerwitzdorf zukommen zu lassen. Die offizielle Überreichung findet am Freitag 02.Dezember 2016 im Kulturhaus „Im Schöffl“ statt. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 11. Jungbürgertreffen; Änderung des Durchführungsintervalles; Beschlussfassung Vizebürgermeister Mario Moser-Luger diplômé erinnert, der Gemeinderat beschloss in seiner Sitzung am 26.03.2015 einen neuen Ablauf für das Jungbürgertreffen. Bei der erstmaligen Durchführung des „Jungbürgertreffens“ im September 2015 wurden zwei Jahrgänge eingeladen, weil 2014 die Feier aufgrund der Erstellung eines neuen Konzeptes ausgesetzt wurde. Dadurch hat sich auch die Anzahl der teilnehmenden Jugendlichen (von 7 auf 35) stark erhöht. Auch die Jugendlichen nahmen die Zusammenlegung von zwei Jahrgängen sehr positiv auf. Aufgrund der Auswertung der Fragebögen soll mehr über den Aufbau der Gemeinde, den organisatorischen Aufbau und die Aufgaben der Gemeinde informiert werden. Auch die politischen Parteien sollen kurz vorgestellt werden. Der Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt vorberaten und festgestellt, dass dieser Tagesordnungspunkt entsprechend dem Familienleitbild relevant ist. Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé stellt den Antrag der Gemeinderat möge beschließen, das Jungbürgertreffen alle zwei Jahre durchzuführen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 12. Schülerausspeisung (Produkt 2012 - Mittagessen) der Gemeinde Engerwitzdorf; Festlegung eines Sozialtarifes; Beschlussfassung Vizebürgermeister Mario Moser-Luger diplômé informiert, der Gemeinderat hat am 16.5.2013 nachstehend angeführte Tarife je Portion für die Teilnahme an der Ausspeisung in beiden Volksschulen sowie allen Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Engerwitzdorf beschlossen: Krabbelstube € 2,30 Kindergarten € 2,50 Schüler € 2,80 Erwachsene € 4,40 Für sozial Bedürftige, deren Einkommen höchstens dem der Mindestsicherung entspricht, sollte es nun die Möglichkeit auf eine Ermäßigung von 50 % der jeweils geltenden Tarife geben. Entsprechende Nachweise müssen vorgelegt werden. Die Mindeststandards im Jahr 2016 betragen monatlich (zwölf Mal pro Jahr) für: Alleinstehende und Alleinerziehende € 914,00 (Ehe)Paare € 1.287,80 (zweimal € 643,90) Für die ersten drei minderjährigen Kinder € 210,30 Ab dem vierten Kind € 184,00 (Quelle AK-Portal August 2016) Finanzielle Mittel dafür müssten ab 2017 am HH-Konto: 1/459/757 - Sozialpolitische Maßnahmen vorgesehen werden. Der Ausschuss hat diesen Tagesordnungspunkt vorberaten und festgestellt, dass die Beschlussfassung den Familiengrundsätzen nicht widerspricht. Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, für sozial Bedürftige, deren Einkommen höchstens dem der Mindestsicherung entspricht, für die Teilnahme an der Ausspeisung in beiden Volksschulen sowie allen Kinderbetreuungseinrichtungen der Gemeinde Engerwitzdorf ab 01.11.2016 eine Ermäßigung von 50 % auf die jeweils geltenden Tarife festzusetzen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 13. Jugendfreifläche Mittertreffling; Änderung des Pachtvertrages hinsichtlich Pachtdauer; Beschlussfassung Vizebürgermeister Mario Moser-Luger diplômé berichtet, der Gemeinderat der Gemeinde Engerwitzdorf hat am 31.03.2016 einen Pachtvertrag für das Grundstück Parzellen Nr. 586/1, KG. Niederkulm, als Jugendfreifläche in Mittertreffling, mit Frau Anneliese Autengruber und Herrn Helmut Leitner abgeschlossen. Laut Amt der OÖ. Landesregierung muss die Pachtdauer mindestens 20 Jahre betragen um die Förderung in Höhe von € 20.000,00 in Anspruch nehmen zu können. Weiters schlägt Herr Leitner vor, das Geh-und Fahrtrecht für die Jugendfreifläche grundbücherlich sicherstellen zu lassen. Entgegen der bereits abgeschlossenen Vereinbarung soll die Gemeinde für die Errichtung und Instandhaltung des Weges verantwortlich sein. Der Weg wurde bereits im Zuge der Neugestaltung der Jugendfreifläche errichtet. Pachtvertrag Jugendfreifläche Mittertreffling abgeschlossen zwischen Frau Anneliese Autengruber, Brunnenweg 12, 4209 Engerwitzdorf sowie Herrn Helmut Leitner, Brunnenweg 5, 4209 Engerwitzdorf als Verpächter (im Folgenden kurz Verpächter bzw. Dienstbarkeitsverpflichtete genannt) einerseits und der Gemeinde Engerwitzdorf, vertreten durch deren zeichnungsbefugten Organe, Leopold-Schöffl-Platz 1, 4209 Engerwitzdorf als Pächter (im Folgenden kurz Gemeinde genannt) andererseits. I. Eigentumsverhältnisse Die Verpächter bzw. Dienstbarkeitsverpflichteten sind grundbücherliche Eigentümer des Grundstückes 586/1, EZ 31, Grundbuch 45632 Niederkulm. Wie aus Beilage ./1 ersichtlich ist, wird dieses Grundstück in weiterer Folge in die Grundstücke 586/1, 586/2, 586/3 und 586/4 geteilt. Hinsichtlich der Örtlichkeit wird auf Beilage ./1 verwiesen, welche einen integrierenden Bestandteil dieses Dienstbarkeitsvertrages bildet. II. Pachtgegenstand 1. Die Gemeinde beabsichtigt am (neuen) Grundstück Nr. 586/1 der KG Niederkulm einen Kinderspielplatz zu errichten. Dies im Ausmaß des in Beilage ./1 umrandeten Teils des Grundstückes 586/1 im Ausmaß von 4762 m² und verpachten die Verpächter bzw. Dienstbarkeitsverpflichteten die soeben bezeichnete Teilfläche des Grundstückes 586/1. 2. Der Pachtvertrag beginnt mit 01.01.2017 und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Beide Vertragsteile verzichten auf die Ausübung des Kündigungsrechtes bis 31.12.2040. Die Kündigungsfrist wird mit 12 Monaten festgelegt. Die Kündigung hat mittels eingeschriebenen Briefes zu erfolgen. III. Pachtzins Der Pachtzins beträgt EUR 0,34 je m² pro Jahr. Es ergibt sich somit ein Gesamtpachtzins von EUR 1.619,00. Dieser Pachtzins ist jeweils am 30.06. des jeweiligen Jahres fällig. Die Überweisung erfolgt abzugsfrei auf das Konto IBAN: AT64 3411 1000 0041 1199 bei der Raiffeisenbank Gallneukirchen, BIC: RZOOAT2L111 lautend auf Helmut Leitner. IV. Wertsicherung Es wird Wertbeständigkeit des Pachtzinses vereinbart, welche Wertsicherung nach dem von der Bundesanstalt Statistik Österreich monatlich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 (VPI 2015) berechnet wird. Ausgangsbasis für diese Wertsicherung ist die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zuletzt verlautbarte Indexzahl (September 2016). Indexschwankungen bis einschließlich 5% (fünf von Hundert) bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist bei jedem Überschreiten nach oben oder unten auf eine Dezimalstelle genau zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweiligen Spielraumes gelegene Indexzahl die Grundlage sowohl für die Neuberechnung des Pachtzinses, als auch des neuen Spielraumes zu bilden hat. Die Verpächter bzw. Dienstbarkeitsverpflichteten sind berechtigt, die Wertsicherungsvereinbarung durch einen entsprechenden Nachfolgeindex (etwa durch den HICP – Harmonized Index of Consumer Prices) zu ersetzen. Sollte dereinst kein vom wirtschaftlichen Ergebnis her vergleichbarer Index mehr verlautbart werden, so ist die Wertsicherung durch einen von den Vertragspartnern einvernehmlich zu bestellenden Sachverständigen nach jenen Grundsätzen zu ermitteln, die zuletzt vom Österreichischen Statistischen Zentralamt angewendet wurden, sodass die Kaufkraft des ursprünglich vereinbarten Betrages erhalten bleibt. Einigen sich die Parteien nicht binnen vier Wochen auf die Person eines geeigneten Sachverständigen, so ernennt ihn über Antrag jedes Vertragsteiles der jeweilige Präsident des zuständigen Handelsgerichtes. Sollte die Benennung nicht binnen vier Wochen nach dem Ersuchen erfolgen, ist der Antrag um Bestimmung des Sachverständigen an die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu richten. Diese Vereinbarung gilt als Schiedsvertrag im Sinne des § 577 ZPO. Machen die Verpächter bzw. Dienstbarkeitsverpflichtete von ihrem Recht auf Anhebung des Pachtzinses – wenn auch über einen längeren Zeitraum – keinen Gebrauch, so ist damit kein Verzicht auf die Geltendmachung der Wertsicherung verbunden. Sind die Verpächter bzw. Dienstbarkeitsverpflichtete zur Erhöhung des Pachtzinses berechtigt, so haben sie dies der Gemeinde schriftlich unter Bekanntgabe des erhöhten Pachtzinses bekannt zu geben. Die Verpächter bzw. Dienstbarkeitsverpflichtete sind verpflichtet, den erhöhten Pachtzins ab dem der Bekanntgabe folgenden Zinstermin zu entrichten, soweit die Erhöhung spätestens 14 Tage vor diesem Zinstermin der Gemeinde bekannt gegeben wurde. V. Beendigung Bei Auflösung des Pachtverhältnisses ist die Gemeinde verpflichtet das Pachtobjekt bis längstens 2 Monate nach Beendigung des Pachtverhältnisses wiederum in den vorigen Zustand rück zu versetzen (ausgenommen davon sind die vorgenommenen Geländeveränderungen). VI. Servitutseinräumung Frau Anneliese Autengruber, geb. 07.04.1949, sowie Herr Helmut Leitner, geb. 30.05.1942, räumen für sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Grundstücke 586/3 und 586/4, Grundbuch KG 45632 Niederkulm der Gemeinde Engerwitzdorf und deren Rechtsnachfolger zum Zwecks des Zugehens und Zufahrens zum von der Gemeinde Engerwitzdorf gepachteten Grundstück 586/1, EZ 31, Grundbuch 45632 Niederkulm das immerwährende Recht ein, zum Zweck des Zugehens und Zufahrens vom öffentlichen Gut auf das Grundstück 586/1 die Grundstücke 586/3 und 586/4 zu begehen und zu befahren. Dies im östlichen Bereich der beiden Grundstücke vom öffentlichen Gut 587/8 entlang der Grundstücksgrenze der Grundstücke 586/3 bzw. 586/4 zum angrenzenden Grundstück 578/19 im Ausmaß von 4 Metern entlang dieser Grundstücksgrenze. Gemäß dem beiliegenden Plan (Beilage ./1) wird dieser Bereich dort in schraffierter Form dargestellt. VII. Grundverkehrserklärung Die Rechtserwerberin erklärt an Eides statt, dass an ihr ausschließlich österreichische Staatsbürger beteiligt sind. Weiters erklärt die Rechtserwerberin im Sinn des § 16 Abs. 1 Z 3 OÖ. Grundverkehrsgesetz, dass der vertragsgegenständliche Rechtserwerb nach dem OÖ. Grundverkehrsgesetz genehmigungsfrei zulässig ist. Der Rechtserwerberin sind im vollen Umfang die Strafbestimmungen des § 35 OÖ. Grundverkehrsgesetz 1994, sowie allfällige zivilrechtliche Folgen einer unrichtigen Erklärung (Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Rückabwicklung) bekannt. VIII. Kosten Die mit der Errichtung und grundbücherlichen Durchführung dieser Vereinbarung verbundenen Kosten und Gebühren trägt die Gemeinde. Zu Gebührenzwecken wird der Wert des eingeräumten Rechtes mit EUR 500,00 festgesetzt. IX. Aufsandungserklärung Sohin erteilen Frau Anneliese Autengruber, geb. 07.04.1949, sowie Herr Helmut Leitner, geb. 30.05.1942, ihre ausdrückliche Einwilligung, dass bei der Liegenschaft Grundstücke 586/3 und 586/4 Grundbuch 45632 Niederkulm, die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes gemäß Punkt VI. dieses Vertrages zugunsten der Gemeinde Engerwitzdorf als Pächter des Grundstückes 586/1, EZ 31, Grundbuch 45632 Niederkulm einverleibt werden kann. X. Ausfertigungen Dieser Vertrag wird in einer Urschrift errichtet, die für die Gemeinde Engerwitzdorf bestimmt ist, während der andere Vertragsteil eine einfache Ablichtung erhält. XI. Dieser Vertrag wurde durch den Gemeinderat in seiner Sitzung vom 20.10.2016 beschlossen Der gegenständliche Tagesordnungspunkt ist entsprechend dem Familienleitbild relevant. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten und festgestellt, dass die Änderung des Pachtvertrages den Familiengrundsätzen nicht widerspricht. Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die vollinhaltlich verlesene Pachtvertragsänderung beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 14. Scheba Johann und Veronika, Fiedlhofweg 4, 4209 Engerwitzdorf; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6/2013 für die Widmung von Grünland zu Bauland Wohngebiet sowie Begradigung der bereits gewidmeten Teilfläche im Bereich der Parzelle 116/2 KG. Holzwiesen im Ausmaß von ca. 1.500 m²; Grundsatzbeschlussfassung GRM Pühringer W. informiert, die beantragte Änderung von Grünland zu Bauland Wohngebiet befindet sich in der Ortschaft Linzerberg südlich des Diakoniewerkes im Ausmaß von ca. 1.350 m². Es sollen 2 Bauparzellen geschaffen werden. Weiters soll die bereits in Wohngebiet gewidmete Fläche westlich des Objektes Moserweg 11 in einem Ausmaß von ca. 150 m², für die Errichtung eines Fußweges, erweitert werden. Lt. Stellungnahme der Ortsplanerin bestehen keine Bedenken gegen die geringfügige Erweiterung Richtung Westen. Die Ver- und Entsorgung für die beantragten Bauparzellen ist durch die öffentlichen Leitungen sichergestellt, die verkehrsmäßige Aufschließung ist über den Moserweg gegeben. Die Antragsteller nehmen zur Kenntnis, dass die künftigen Bauplätze innerhalb von 7 Jahren ab Rechtswirksamkeit der Umwidmung zu bebauen sind. Weiters haben Sie sich verpflichtet, die Kosten für die eventuell erforderlichen Leitungsverlängerungen (Wasser, Kanal) sowie den Tragkörper der öffentlichen Verkehrsfläche zu übernehmen. Die Fläche ist im Örtlichen Entwicklungskonzept als Bauland Wohnfunktion vorgesehen. Der Baulandbedarf ist gegeben, da keine verfügbaren Flächen in diesem Bereich vorhanden sind. Der Tagesordnungspunkt wurde vom Ausschuss vorberaten. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge dem vorliegenden Antrag auf Umwidmung von Grünland zu „Bauland Wohngebiet“ (ca. 1350 m²) sowie die geringfügige Erweiterung von ca. 150 m² der bereits gewidmeten Teilfläche im Bereich der Parzelle 116/2 KG Holzwiesen zustimmen und die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6/2013 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 15. Gemeinde Engerwitzdorf, Leopold-Schöffl-Platz 1, 4209 Engerwitzdorf; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6/2016 mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2/2013 für die Widmung von GZ 3 "Dorfanger, Nutzung Haus- Obstgarten, nichtlandwirtschaftliche Gebäude unzulässig" in "Parkplatz" im Bereich der Parzelle Nr. 2155 KG Engerwitzdorf im Ausmaß von ca. 350 m²; Grundsatzbeschlussfassung GRM Pühringer W. teilt mit, die Umwidmungsfläche befindet sich in Schweinbach nördlich des Gebäudes der FF Schweinbach. Da es bei Feuerwehreinsätzen immer wieder zu Parkplatzproblemen im Bereich des Feuerwehrgebäudes der FF Schweinbach kommt, wurde angedacht eine Fläche von Herrn Plank Alfred zu pachten, um einen Parkplatz für 10 Stellplätze für die Mitglieder der FF Schweinbach im Bereich der Parzelle 2155 KG Engerwitzdorf im Ausmaß von ca. 350 m² und eine Zufahrt zu errichten. Die derzeitige Widmung von GZ 3 „Dorfanger, Nutzung Haus –Obstgarten, nichtlandwirtschaftliche Gebäude unzulässig“ soll auf „Parkplatz“ geändert werden. Das Verfahren soll von der Gemeinde eingeleitet werden. Für diese Umwidmung sprechen öffentliche Interessen, weiters entspricht es den Planungszielen der Gemeinde. Der Tagesordnungspunkt wurde vom Ausschuss vorberaten. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge dem vorliegenden Antrag auf Umwidmung einer Teilfäche von ca. 350 m² der Parzelle 2155, KG. Engerwitzdorf auf „Parkplatz“ zustimmen und die Einleitung des Verfahrens zur Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6/2013 mit dem Örtlichen Entwicklungskonzept Nr. 2/2013 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 16. Haider Stefan, Am Spandlberg 3, 4221 Steyregg; Ansuchen um Änderung des Flächenwidmungsplanes Nr. 6 /2013, Parzelle Nr. 1336 KG Engerwitzdorf von Grünland in Gemischtes Baugebiet; Grundsatzbeschlussfassung GRM Pühringer W. berichtet, Herr Stefan Haider beantragt die Umwidmung der Parzelle Nr. 1336 KG Engerwitzdorf im Ausmaß von 3.880 m² von Grünland in „Gemischtes Baugebiet“. Die Fläche liegt in Engerwitzdorf an der Gusental Straße östlich des Objektes Engerwitzdorfer Straße 50 – Böhm, welches bereits im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als „Gemischtes Baugebiet“ ausgewiesen ist. Die beantragte Fläche ist im Örtlichen Entwicklungskonzept als „betriebliche Funktion“ vorgesehen. Die Ver- und Entsorgung der Parzelle 1336, KG. Engerwitzdorf ist durch die öffentlichen Leitungen sichergestellt und die verkehrsmäßige Aufschließung durch die bestehende Zufahrt von der Gusental Straße gegeben. Die beantragte Umwidmungsfläche befindet sich in der geogenen Risikozone, sodass vor der Antragstellung für die Erteilung einer Baubewilligung eine eingehende Baugrunduntersuchung vorzunehmen ist. Der Antragsteller nimmt zur Kenntnis, dass bei einer Umwidmung der künftige Bauplatz innerhalb von 7 Jahren ab Rechtswirksamkeit der Umwidmung zu bebauen ist. Die Errichtung einer Ausstellungsfläche (lt. Antragsteller gibt es eine Anfrage der Fa. Goldmann Pools) ohne Errichtung eines Betriebsgebäudes ist daher nicht möglich. Weiters hat er sich verpflichtet, die Kosten für die erforderlichen Leitungsverlängerungen (Wasser, Kanal) zu übernehmen. Der Baulandbedarf für Betriebsgrundstücke ist gegeben, da kaum verfügbare Reserven in Engerwitzdorf vorhanden sind. Aufgrund der Nähe des Autobahnanschlusses könnte ein Bauplatz in zentraler Lage mit vorhandener Infrastruktur geschaffen werden. Der Ausschuss stimmt nur einer Widmung in „MB-Eingeschränktes gemischtes Baugebiet“ zu, sodass die Möglichkeit für die Errichtung von Wohngebäuden nicht gegeben ist. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen, der Umwidmung von Grünland in MB „Eingeschränktes gemischtes Baugebiet“ im Ausmaß von 3.880 m² zustimmen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, FPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion ohne GRM Hohenwallner Stimmenthaltung: GRM Hohenwallner Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. GVM Haider ist während der Abstimmung nicht im Saal. 17. Flächenwidmungsplan Nr. 2/2013, Änderung Nr. 46, Örtliches Entwicklungskonzept Nr. 2/2013 Änd. Nr. 23 (Hundeschule Karlinger und Flächenberichtigung Hundepension Rehberger); Beschlussfassung GRM Pühringer W. führt aus, der Umwidmungsbereich der Flächenberichtigung der Sonderwidmung „Hundepension“ befindet sich in Engerwitzdorf nahe der östlichen Gemeindegrenze im Ausmaß von ca. 100 m² auf Parzelle 512 KG. Engerwitzdorf östlich des Objektes Engerwitzdorfweg 31. Die weiteren Teilflächen der Parzellen 506, 408 und 500 im Ausmaß von ca. 4.000 m², die sich im östlichen und südlichen Anschluss befinden, werden als „Hundeschule ohne bauliche Anlagen außer Einfriedungen“ gewidmet. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 31.03.2016 den Grundsatzbeschluss für die Einleitung des Genehmigungsverfahrens gefasst. Seitens der überörtlichen Raumordnung und Abteilung Naturschutz bestehen aus raumordnungsfachlicher Sicht keine Einwände. Es wurde darauf hingewiesen, dass aus fachlicher Sicht eine ÖEK Änderung nicht zwingend notwendig wäre. Seitens der Linz Strom Netz GmbH und der Gemeinde Wartberg ob der Aist bestehen keine Einwände. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen die Änderung Nr. 46 zum Flächenwidmungsplan Nr. 6/2013 betreffend Hundeschule Karlinger und Flächenberichtigung Hundepension Rehberger beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 18. Flächenwidmungsplan Nr. 6/2013 Änderung Nr. 48 (Fürst - Oberholzstraße); Beschlussfassung GRM Pühringer W. erläutert, die beantragte Umwidmungsfläche von ca. 120 m² von Grünland zu Bauland Wohngebiet befindet sich in Haid an der Oberholzstraße südlich des Objektes Oberholzstraße 15. Diese Fläche wäre zur Vergrößerung des Bauplatzes Parzelle 175/2, KG. Klendorf, welche dem Bruder des Antragstellers gehört, gedacht. Geplant ist die Erweiterung des Gartens und die Errichtung einer Stützmauer. Die beantragte Fläche ist im Örtlichen Entwicklungskonzept als Wohnfunktion vorgesehen, weshalb nach den Bestimmungen des Raumordnungsgesetzes kein Vorverfahren notwendig ist. Bei diesem Verfahren sind Stellungnahmen der Körperschaften öffentlichen Rechts im Vorverfahren nicht erforderlich. Dieser Vorgehensweise wurde vom Auschuss in der Sitzung am 16.06.2016 zugestimmt. Die von der Planänderung betroffenen Grundeigentümer wurden nachweislich verständigt und Ihnen die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme gegeben. Von den betroffenen Grundeigentümern wurde keine Stellungnahme abgegeben. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die Änderung Nr. 48 zum Flächenwidmungsplan Nr. 6/2013 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 19. Flächenwidmungsplan Nr. 6/2013 Änderung Nr. 49 (Santner - Weingraben); Beschlussfassung GRM Pühringer W. führt aus, die beantragte Widmung des flächengleichen Tausches von der Ostseite an die Nordwestseite des Objektes Weingraben 4 im Ausmaß von ca. 280 m² liegt an der Gemeindegrenze zu St. Georgen an der Gusen und ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Wohngebäude im Grünland „Sternchenbau Nr. 76“ ausgewiesen. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 07.07.2016 den Grundsatzbeschluss für die Einleitung des Gehnehmigungsverfahrens gefasst. Seitens der Abteilung Raumordnung bestehen keine Einwände gegen die geänderte Ausformung der Sternchenfläche Nr. 76. Der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz teilt mit, dass keine Natur- und Landschaftsschutzgebiete sowie Naturdenkmäler betroffen sind. Ebenso bestehen seitens der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft und Oberflächengewässerwirtschaft keine Einwände. Die Wildbach- und Lawinenverbauung hat grundsätzlich keinen Einwand, es sollte jedoch im Zuge der Bebauung der Fläche mit der Gebietsbauleitung das Einvernehmen hergestellt werden. Auflagen, die auf die Hochwassersicherheit der Bebauung abzielen, sind umzusetzen. Der Tagesordnungspunkt wurde vom Ausschuss vorberaten. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen die Flächenwidmungsplanänderung Nr. 49 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 20. Wohnbauservice Immobilien & Bauträger GmbH, Raiffeisenplatz 2, 4111 Walding; Ansuchen um Änderung des Bebauungsplanes Nr. 32 "Mittertreffling"; Grundsatzbeschlussfassung GRM Pühringer W. teilt mit, die Antragsteller sind Eigentümer der Parzelle 575/6, KG. Niederkulm. Das Grundstück liegt nördlich der Wohnanlage Leitnerstraße 12, 14 und 16 in Mittertreffling. Geplant ist die Errichtung einer Wohnanlage mit 35 Wohneinheiten. Für eine Realisierung der Anlage ersuchen sie um Änderung der Baufluchtlinie. Hinsichtlich der Stellplätze sind im derzeit rechtswirksamen Bebauungsplan 1,5 je Wohneinheit bei Mehrfamilienhäusern festgelegt. Aufgrund der Parkplatzprobleme in Mittertreffling wurde vom Ausschuss bereits beraten, dass bei Änderung des Bebauungsplanes je Wohneinheit (über 50 m²) 3 Stellplätze zu errichten sind. Da das Projekt bei der Anzahl der Stellplätze aus Wirtschaftlichkeitsgründen nicht durchführbar ist, ersucht die WOSIG nun um Reduzierung der Stellplätze auf 2,5 je Wohneinheit. Es würden dann 88 Stellplätze für die geplanten 35 Wohnungen zur Verfügung stehen. Weiters sind noch die Firsthöhe, der Fußweg, die Geländeveränderungen und die Dachformen festzulegen. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt eingehend vorberaten und folgende Festlegungen getroffen: - Anzahl der Stellplätze je Wohneinheit: 2,5 - Anpassen der Baufluchtlinie an das vorliegende Projekt im Süden und Osten auf 5,0 m - Firsthöhe max. 12,5 m ab Urgelände talseitig am tiefsten Punkt - Vegetationsschicht auf der Tiefgarage mind. 50 cm - Breite des Fußweges 2,0 m (Steigung wird nicht festgelegt), Lage des Fußweges entsprechend dem vorliegenden Projekt - Dachform: freie Wahl der Dachform - Je 10 Stellplätze ist mind. 1 großkroniger Laubbaum innerhalb der Stellplatzflächen zu setzen. - Straßenfluchtline an Vermessung anpassen auf 7,5 m Geländeveränderungen werden nicht in den Bebauungsplan aufgenommen. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die Änderung des Bebauungsplan Nr. 32 „Mittertreffling“ beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 21. Holzinger Sylvia und Herwig, Stingederweg 2, 4209 Engerwitzdorf; Ansuchen um Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 "Lindinger Gründe"; Grundsatzbeschlussfassung GRM Pühringer W. teilt mit, die Antragsteller sind Eigentümer des Objektes Stingederweg 2 auf Parzelle Nr. 93/10 KG Holzwiesen. Für diese Parzelle ist der Bebauungsplan Nr. 81 „Lindinger Gründe“ rechtsgültig, der unter anderem Geländeveränderungen von max. 1,0 m (Anschüttungen, Abgrabungen und Stützmauern) festlegt. Es wurde festgestellt, dass die Familie Holzinger straßenseitig eine Stützmauer in der Höhe von bis zu ca. 1,60 m errichtet hat. Da dies dem rechtswirksamen Bebauungsplan widerspricht, wurde der Familie Holzinger aufgetragen, den konsensgemäßen Zustand herzustellen. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens ersuchen sie nun um Änderung des Bebauungsplanes. Vor Errichtung dieser Mauer erkundigte sich Frau Holzinger, in welcher Höhe eine Stützmauer errichtet werden darf und ersuchte um Zusendung des Bebauungplanes, der ihr per e-mail im Februar 2016 übermittelt wurde. Bei einer Vorprüfung des Planes, mit einem Vertreter der Fa. Wimberger, Frau Holzinger und dem bautechnischen Amtssachverständigen wurde darauf hingewiesen, dass die Stützmauer lt. Bebauungsplan nur in einer Höhe von 1,0 m errichtet werden darf, die im Einreichplan vom 11.04.2016 auch so dargestellt ist. Zur konsenslos errichteten Mauer ist folgende anonyme Beschwerde eingelangt: „Die errichtete Mauer entspricht nicht der genehmigten Höhe und ist mindestens um einen ½ Meter zu hoch errichtet. Es kann nicht sein, dass in unserer Gemeinde bestehende Gesetze nur für manche gelten. Wir werden dies sicher nicht als gegeben hinnehmen und uns rechtliche Schritte vorbehalten. Ich ersuche um eine entsprechende gesetzeskonforme Vorgangsweise. Ein erzürnter Anrainer.“ Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt eingehend vorberaten. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen das Ansuchen auf Änderung des Bebauungsplanes Nr. 81 „Lindinger-Gründe“ hinsichtlich der Festlegungen für Geländeveränderungen (Anschüttungen, Abgrabungen, Stützmauern) ablehnen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 22. Bebauungsplan Nr. 20 "Linzerberg", Änderung Nr. 20 (Änderung Festlegungen Garagen und Stellplätze); Beschlussfassung GRM Pühringer W. berichtet, um eine Umsetzung des geplanten Carports auf Parzelle Nr. 2516/1 KG. Engerwitzdorf an der westseitigen Grundgrenze zu ermöglichen, wird der seit 1980 rechtswirksame Bebauungsplan Nr. 20 „Linzerberg“ geändert. Der Gemeinderat hat in der Sitzung am 07.07.2016 die Änderung Nr. 20 des Bebauungsplanes Nr. 20 „Linzerberg“ betreffend Änderung der Festlegungen für Garagen und Stellplätze beschlossen. Die Abteilung Raumordnung teilt mit, dass durch die Lage des Planungsareals an der Landesstraße überörtliche Interessen berührt werden. Daher ist die Vorlage des Bebauungsplanes zur Genehmigung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde vor Kundmachung des Beschlusses erforderlich. Seitens der Abteilung Straßenneubau und – erhaltung kann der Bebauungsplanänderung nicht zugestimmt werden, da die Errichtung von Carports in einem Abstand von 1m (mit dem weitest vorspringenden Gebäudeteil) zum öffentlichen Gut im Bereich der Landessstraße nicht zulässig ist. Aufgrund dieser Stellungnahme wurden die Festlegungen wie folgt geändert: „Im Falle der Situierung von überdachten Abstellplätzen entlang des öffentlichen Gutes der Gemeinde Engerwitzdorf ist ein Mindestabstand von 1 m von ihrem weitest vorspringenden Gebäudeteil zur Straßengrundgrenze einzuhalten. Entlang der B 125 ist für Bauten und sonstige Anlagen das Einvernehmen mit dem Land Oö., Landesstraßenverwaltung, herzustellen.“ Seitens der Abteilung Grund- und Trinkwasser bestehen keine Einwände. Die Planungsfläche befindet sich in keinem durch Hochwasser (HW 100) oder Hangwasser gefährdeten Bereich. Die Abteilung Wildbach- und Lawinenverbauung teilt mit, dass die Änderung außerhalb von Wildbacheinzugsgebieten liegt. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die Änderung Nr. 20 zum Bebauungsplan Nr. 20 „Linzerberg“ in der nun vorliegenden Form beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 23. Bebauungsplan Nr. 50 "Holzwiesen - Lamplmair" Aufhebung; Beschlussfassung GRM Pühringer W. informiert, der Bebauungsplan Nr. 50 „Holzwiesen - Lamplmair“ aus dem Jahre 1986 regelt die Bebauung von sechs Parzellen an der B 125 vom Objekt Freistädter Straße 20 (Hostnik) in westlicher Richtung bis zur Parzelle 155/3 (Honeder) und 155/4 (Schopper). Bis auf Parzelle 155/3 sind alle bebaut. Auf Parzelle 155/3 ist die Errichtung von überdachten Abstellplätzen für Campingfahrzeuge geplant. Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.05.2016 den Grundsatzbeschluss für die Aufhebung gefasst. Die Abteilung Raumordnung teilt mit, dass durch die Lage der gegenständlichen Grundstücksflächen an der Landesstraße überörtliche Interessen berührt werden. Daher ist gemäß §34 Abs. 1 Oö. ROG die Vorlage der Bebauungsplanaufhebung zur Genehmigung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde vor Kundmachung des Beschlusses erforderlich. Insbesonders wird auf die Forderung seitens der Abteilung Straßenneubau und – erhaltung sowie auf die Empfehlung der Erstellung eines Gefahrenzonenplanes hingewiesen. Es wird davon ausgegangen, dass die Gemeinde die Stellungnahme der betroffenen Leitungsträger einholt und entsprechend verfolgt. Die Abteilung Straßenneubau und – erhaltung teilt in ihrer Stellungnahme mit, dass die Verkehrsaufschließung nur über die im Bestand bereits vorhandenen Anbindungen erfolgen darf. Weitere direkte Anbindungen an die B125 werden keinesfalls gestattet. Durch die Auflassung der Baufluchtlinie darf es zu keinen Verschlechterungen zum Bestand für die Landesstraßenverwaltung kommen. Weiters wird auf die erforderlichen Sichtfelder hingewiesen. Die geplanten überdachten Abstellplätze auf Parzelle 155/3 dürfen eine Höhe von 60 cm (inkl. Photovoltaikanlagen) über dem Straßenniveau nicht überschreiten. Zum Nachweis der erforderlichen Sichtfelder und sonstiger Bestimmungen sind der Landesstraßenverwaltung Planunterlagen vorzulegen. Für die Errichtung von Anlagen jeder Art in der 15 m Bauverbots- bzw. Schutzzone ist gem. Oö. Straßengesetz eine Ausnahmebewilligung der Landesstraßenverwaltung erforderlich. Bei Einhaltung und Vorlage der erforderlichen Planunterlagen besteht seitens der Abteilung Straßenneubau und –erhaltung kein Einwand. Die ASFINAG Service GmbH teilt mit, dass der Änderung unter der Voraussetzung, dass kein Anspruch an die ASFINAG auf erhöhten Immissionsschutz (Lärm etc.) besteht, zugestimmt wird. Weiters weisen sie aber darauf hin, dass diese Zustimmung keinesfalls das Ansuchen um Ausnahmebewilligungen gem. § 21 Bundesstraßengesetz 1971 i.d.g.F. der jeweiligen Konsenswerber im Falle einer Bebauung ersetzt. Seitens der Abteilung Umweltschutz bestehen keine Einwände. Von der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft bestehen aus schutzwasserwirtschaftlicher Sicht keine Einwände, da keine zusätzlichen Bauflächen geschaffen werden. Für zukünftige weitere Bebauungen (Zubauten etc.) in diesem Bereich wird die Erstellung eines Gefahrenzonenplanes empfohlen. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen die ersatzlose Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. 50 „Holzwiesen - Lamplmair“ mit der Änderung Nr. 1 beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 24. Bebauungsplan Nr. 102 "Pühringer - Engerwitzberg"; Beschlussfassung GRM Pühringer W. erinnert, der Gemeinderat hat am 31.03.2016 den Grundsatzbeschluss für die Neuerstellung des Bebauungsplanes Nr. 102 „Pühringer – Engerwitzdorf“ im Bereich des Betriebsgebäudes Engerwitzberg 10 für die Aufstockung sowie den Zubau für Liftanlagen an der Ost- und Westseite beschlossen. Die Örtliche Raumordnung teilt in Ihrer Stellungnahme mit, dass durch die Planung überörtliche Interessen im besonderen Maß nicht berührt werden, daher ist die Vorlage des Bebauungsplanes zur Genehmigung an die Landesregierung als Aufsichtsbehörde vor Kundmachung nicht erforderlich. Weiters wird besonders auf die verkehrsfachliche Stellungnahme hingewiesen. Der Regionsbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz teilt mit, dass sich der Planungsbereich in einem großteils bewaldeten Taleinschnitt befindet und dadurch keine Fernwirksamkeit gegeben ist. Überdies weisen die unmittelbar benachbarten Gebäude und die im Nahbereich befindlichen Betriebsgebäude der Fa. Göweil mit dem dazugehörigen Silo großvolumige Baukörper mit größeren Höhen als im gegenständlichen Bebauungsplan festgelegt, auf, sodass dieser aus fachlicher Sicht vertreten werden kann. Die Abteilung Straßenbau- und erhaltung teilt in Ihrer Stellungnahme mit, dass gegen die Bewilligung bei Einhaltung nachstehender Bedingungen kein Einwand besteht: - Die Verkehrsaufschließung an die Landestraße muss über die im Bestand vorhandenen Anbindungen erfolgen. Zusätzliche direkte Anschlüsse an die Landesstraße werden keinesfalls gestattet. Weiters wird darauf hingewiesen, dass geplante Stellplätze für parkende Autos udgl. nicht straßenseitig zu situieren sind, um Schäden durch den Winterdienst, Mäharbeiten udgl. zu vermeiden. Durch die Widmung sind Nachteile für den Verkehr auf der Landesstraße nicht zu erwarten. - Sollte es das Verkehrsaufkommen in Hinkunft erfordern, sind zur Ausschaltung von Behinderungen für die Verkehrsteilnehmer auf der Landesstraße vom Antragsteller die erforderlichen Maßnahmen, wie Errichtung von Zusatz- bzw. Abbiegespuren vorzusehen. - Zur Gewährleistung der erforderlichen Sichtfelder an die Landesstraße bei den Anbindungsbereichen an die L 1463, sind diese von jeglicher Bebauung sowie Einfriedungen und Bepflanzungen freizuhalten. Durch die Neuaufstellung des Bebauungsplanes darf es zu keinen Verschlechterungen und/oder Beeinträchtigungen für die Landesstraße kommen (Sicht udgl.) Die ausgewiesene Baufluchtlinie muss wie angeführt den Bestand des Gebäudes darstellen. Die geplante Liftanlage darf ebenfalls keine Beeinträchtigung der Sicht udgl. bewirken. - Im Rahmen der Bebauungsplanbewilligung dürfen der Landesstraßenverwaltung keine Kosten hinsichtlich Lärmschutzmaßnahmen erwachsen. Aus forstfachlicher Sicht wird dem Bebauungsplan Nr. 102 „Pühringer – Engerwitzdorf“ zugestimmt. Seitens der Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft bestehen keine Einwände und von der Wildbach- und Lawinenverbauung wird keine Stellungnahme abgegeben, da die betroffenen Grundstücke außerhalb von Wildbacheinzugsgebieten liegen. Seitens der Netz Oö GmbH und der Linz Strom Netz GmbH besteht kein Einwand Im Zuge der Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme teilen die Grundnachbarn Helmut und Gerda Pichler in ihrer Stellungnahme mit, dass sie die Dienstbarkeit des Fahrens hinsichtlich des Grundstückes 798/5 KG Engerwitzdorf, auf dem ein Parkplatz geplant ist, im Grundbuch eingetragen haben. Durch dieses Bauvorhaben ist Ihre Dienstbarkeit des Fahrens beeinträchtigt. Die Holzbringung wird dadurch behindert. Sie ersuchen daher, diese Stellungnahme bei der Erstellung des Bebauungsplanes zu berücksichtigen. Der Ausschuss hat den Tagesordnungspunkt vorberaten. GRM Pühringer W. steltl den Antrag, der Gemeinderat möge den Bebauungsplan Nr. 102 „Pühringer – Engerwitzorf“ beschließen. Die Dienstbarkeit lt. Stellungnahme der Ehegatten Pichler bleibt durch die Erstellung des Bebauungsplanes unberührt. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 25. Huemer Klaus und Gattinger Renate, Im Obstgarten 11, 4209 Engerwitzdorf; Berufung gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom 21.06.2016 - Zubau eines Schuppens und eines Carports auf Parzelle Nr. 1715/16 KG Engerwitzdorf (Im Obstgarten 11); Beschlussfassung Wegen Befangenheit des Bürgermeisters übernimmt Vizebürgermeister Schöffl den Vorsitz. GRM Pühringer W. erläutert, Herr Klaus Huemer und Frau Renate Gattinger, wohnhaft in Im Obstgarten 11, 4209 Engerwitzdorf haben mit Bauansuchen vom 03.05.2016 die Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau eines Schuppens und Errichtung eines Carports auf Parzelle 1715/16, EZ. 928, KG. Engerwitzdorf gemäß den Projektunterlagen der Architekturwerkstatt Haderer vom 03.05.2016 beantragt. Nach Vorprüfung des Projektes durch den Bausachverständigen wurde die Bauverhandlung mit Kundmachung vom 18.05.2016 für 01.06.2016 anberaumt. Bei der Bauverhandlung haben die Ehegatten Alois und Silvia Haider, wohnhaft in Im Obstgarten 13, 4209 Engerwitzdorf Einwendungen hinsichtlich Gebäudehöhe, brandschutzmäßiger Ausführung und Widerspruch zum rechtswirksamen Bebauungsplan Nr. 24 „Haid“, Änderung Nr. 16 hinsichtlich Nebengebäude vorgebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21.06.2016, Zl. 0300-163.006-5517-2016 wurde die Baubewilligung erteilt, und den Einwendungen mit dem Hinweis, dass das Bauvorhaben den Bestimmungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes und den baurechtlichen Bestimmungen entspricht, nicht stattgegeben. Gegen diesen Bescheid haben Herr und Frau Alois und Silvia Haider, Im Obstgarten 13, 4209 Engerwitzdorf innerhalb der Rechtsmittelfrist mit Schreiben vom 05.07.2016 Berufung eingebracht und im Wesentlichen wieder die bereits bei der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen vorgebracht. Der Tagesordnungspunkt wurde vom Ausschuss eingehend vorberaten. GRM Pühringer W. stellt den Antrag, der Gemeinderat möge der gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 21.06.2016 eingebrachten Berufung vom 05.07.2016 nicht stattgeben und nachstehende Berufungsentscheidung beschließen: BESCHEID Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21.06.2016 wurde die Baubewilligung für die Errichtung eines Schuppens und eines Carports auf Parzelle 1715/16, EZ. 928, KG. Engerwitzdorf erteilt. Gegen diesen Bescheid haben Herr und Frau Alois und Silvia Haider, Im Obstgarten 13, 4209 Engerwitzdorf innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung eingebracht. Aufgrund des vom Gemeinderat in der Sitzung am 20.10.2016 in dieser Angelegenheit gefassten Beschlusses ergeht folgender Spruch Gemäß § 95 Oö. Gemeindeordnung 1990 i.d.g.F. in Verbindung mit § 66 Abs. 4 AVG 1991 i.d.g.F. wird der, gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom 21.06.2016, Zl. 0300-163.006-5517-2016, eingebrachten Berufung in seinem gesamten Inhalt keine Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters bestätigt. Begründung Herr Klaus Huemer und Frau Renate Gattinger, wohnhaft in Im Obstgarten 11, 4209 Engerwitzdorf haben mit Bauansuchen vom 03.05.2016 die Erteilung einer Baubewilligung für den Zubau eines Schuppens und Errichtung eines Carports auf Parzelle 1715/16, EZ. 928, KG. Engerwitzdorf gemäß den Projektunterlagen der Architekturwerkstatt Haderer vom 03.05.2016 beantragt. Nach Vorprüfung des Projektes durch den Bausachverständigen wurde die Bauverhandlung mit Kundmachung vom 18.05.2016 für 01.06.2016 anberaumt. Bei der Bauverhandlung haben die Ehegatten Alois und Silvia Haider, wohnhaft in Im Obstgarten 13, 4209 Engerwitzdorf Einwendungen hinsichtlich Gebäudehöhe, brandschutzmäßiger Ausführung und Widerspruch zum rechtswiksamen Bebauungsplan hinsichtlich Nebengebäude vorgebracht. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 21.06.2016, Zl. 0300-163.006-5517-2016 wurde die Baubewilligung erteilt, und den Einwendungen mit dem Hinweis, dass das Bauvorhaben den Bestimmungen des rechtswirksamen Bebauungsplanes und den baurechtlichen Bestimmungen entspricht, nicht stattgegeben. Gegen diesen Bescheid haben Herr und Frau Alois und Silvia Haider, Im Obstgarten 13, 4209 Engerwitzdorf innerhalb der Rechtsmittelfrist Berufung eingebracht und im Wesentlichen wieder die bereits bei der Bauverhandlung vorgebrachten Einwendungen vorgebracht. Die Berufungsbehörde hat sich mit den in der Berufung vorgebrachten Einwendungen eingehend befasst und dazu folgendes festgestellt: 1. Bebauungsplan Nr. 24 „Haid“, Änderung Nr. 16: Der Bauwerber plant die Errichtung eines Schuppens als Abstellraum mit einer bebauten Fläche von 21,87 m², im Süden direkt angebaut an das Hauptgebäude, im Norden unmittelbar an der Bauplatzgrenze. Im Osten stellt die Wand in einer gelatteten Holzriegelkonstruktion die bauliche Begrenzung zum überdachten Abstellplatz dar. Der Schuppen ist an der Westseite nur von außen begehbar, auf der Südseite vom Carport aus. Der Schuppen wird durch ein abgesetztes Dach abgeschlossen. Aufgrund dieser baulichen Gestaltung wäre der Schuppen für sich allein betrachtet aus Sicht der Ortsplanung als angebautes Nebengebäude zu betrachten. Er dient keiner Wohnnutzung, ist von untergeordneter Bedeutung und weist keinen funktionalen Zusammenhang mit dem Hauptgebäude auf. Somit stellt er keinen Zubau an dieses dar. In den textlichen Festlegungen zum Bebauungsplan Nr. 24.16, Punkt 5 Nebengebäude – Garagen – Stellplätze, ist je Bauplatz nur ein Nebengebäude mit max. 12 m² bebauter Fläche zulässig (ausgenommen Garagen). In Verbindung mit dem Carport jedoch betrachtet besteht hier eine bauliche Einheit auf Grund der durchgehenden nordseitigen Holzwand sowie des gemeinsamen Zugangs im Süden. Im vorliegenden Einreichplan ist ein Carport derart geplant, dass es einer Garage in den Festlegungen entspricht, an welches der Schuppen angebaut wird. Aus Sicht der Ortsplanung kann letzterer als ein Nebenraum zum Carport (§ 43 oö. BauTG) betrachtet werden, somit als kein eigenständiges Nebengebäude. Dies entspricht der Bestimmung im Bebauungsplan, in der Garagen von der Flächenbeschränkung bei Nebengebäuden ausgenommen sind. Angemerkt wird seitens der Ortsplanung, dass bei der Erstellung des Bebauungsplans grundsätzlich freistehende Nebengebäude im Punkt 5 des Bebauungsplanes gemeint waren, um eine Verhüttelung der Gartenflächen zu vermeiden. An Garagen angebaute untergeordnete Nebenräume entsprechen der Intention, die Zahl und die Fläche von freistehenden Nebengebäuden zu reduzieren und somit das Siedlungsbild zu bewahren. 2. Abstandsbestimmungen Unter Punkt 2 wurde die Nichteinhaltung von Abstandsbestimmungen mit dem geplanten Zubau vorgebracht und eingewendet, dass die Bestimmungen des § 40 Oö. Bautechnikgesetz (Oö. BauTG) nicht eingehalten werden bzw. eine höchst zulässige bebaubare Fläche von 50 m² überschritten wird. In der Verhandlungsschrift vom 01.06.2016 wurde seitens des Bausachverständigen im Befund klar dargelegt, dass der geplante Zubau, welcher östlich bzw. nördlich des Hauptgebäudes angebaut werden soll in Form eines Nebengebäudes mit einer maximalen Attikahöhe von 3,0 m über dem fertigen Fußboden zur Ausführung gebracht werden soll. Aufgrund der Tatsache, dass für die Ausbildung der Nebengebäude im Bebauungsplan keine Vorgaben getroffen wurden (ausschließlich hinsichtlich der zulässigen Größe) ist somit im ggst. Fall die Vorgabe des § 41 Oö. BauTG für die Beurteilung heranzuziehen. Dies wurde seitens des Bausachverständigen auch im Befund der Verhandlungsschrift beschrieben. Sowohl die zulässige Seitenlänge im Bauwich von max. 15 m als auch die Attikahöhe von 3,0 m wird bei der ggst. Projektierung eingehalten. Somit entspricht das Vorhaben hinsichtlich der Abstandsbestimmungen zweifelsohne den Vorgaben des Oö. Bautechnikgesetzes. Der § 40 Oö. BauTG wäre nur dann anzuwenden, wenn eine Hauptbebauung beabsichtigt wäre, was im ggst. Fall aber nicht geplant ist. Eine Beschränkung hinsichtlich der max. zulässigen Größe von Nebengebäuden im Seitenabstand ist in den derzeit gültigen bautechnischen Bestimmungen nicht enthalten. Die eingewendeten max. zulässigen 50 m² sind aus fachlicher Sicht somit nicht nachvollziehbar. 3. Brandschutz In Punkt 3, wird das Thema Brandschutz und der unzureichende Schutz des Wohnhauses auf Parzelle 1715/17, KG. Engerwitzdorf vorgebracht. In der Berufung wird angeführt, dass das Wohnobjekt der einschreitenden Partei im Brandfalle unmittelbar betroffen wäre und auf diesem Punkt in der Befundung nicht eingegangen wurde. Weiters wurde vorgebracht, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso im Gutachten die nordseitige Außenwand des Schuppens in einer definierten Feuerwiderstandsklasse vorgeschrieben wurde, aber das Hauptgebäude auf der Parzelle 1715/17 ohne Berücksichtigung blieb. Aus fachlicher Sicht ist dazu festzuhalten, dass bei der Beurteilung in brandschutztechnischer Hinsicht nach den Vorgaben der OIB-Richtlinie immer auf die tatsächliche bauliche Umgebung einzugehen ist. Aus den Einreichunterlagen und im speziellen aus dem Lageplan ist ersichtlich, dass das Wohnobjekt auf Parzelle 1715/17 4,0 m von der Grundstücksgrenze, an welcher nun der geplante Zubau errichtet werden soll, entfernt ist. Laut Punkt 4 der OIB-Richtlinie 2 ist es innerhalb eines Abstandes von 2,0m zur Nachbargrundgrenze erforderlich bei der Errichtung von Bauwerken die dem Nachbar zugewandte Außenwand als brandabschnittsbildende Wand auszubilden. Wird aber ein Abstand von 2,0 m eingehalten, so ergibt sich keine Anforderung bzw. kann das Gebäude unter Berücksichtigung der jeweiligen Gebäudeklasse und der dafür vorgesehenen Bauteilanforderungen zur Ausführung gebracht werden. Summiert man nun die beiden Abstände je Grundstück, unter deren Einhaltung keine brandschutztechnischen Maßnahmen erforderlich sind, so ergibt sich ein Abstand von 4,0m. Dieser Abstand findet sich auch unter 4.6 der OIB-Richtlinie 2 in Bezug auf die Bebauung eines Bauplatzes mit mehreren Gebäuden. Auch bei einer derartigen Bauführung ist zwischen den Objekten ein 4,0 m Abstand einzuhalten, um keine brandschutztechnischen Anforderungen an die zugewandten Außenbauteile der Objekte stellen zu müssen. Aus dem Punkt 4.6 der OIB-Richtlinie 2 ist somit die Analogie zum Punkt 4.1 ersichtlich und wird somit wie bei den Grundstücksgrenzen bzw. den Bauplatzgrenzen auch die Bebauung eines Grundstückes mit mehreren Gebäuden geregelt. Unter Berücksichtigung der dargelegten gesetzlichen Bestimmungen ist es nachvollziehbar, dass gegenüber der Parzelle 1715/17 in Bezug auf die östliche Außenwand des Zubaues keine brandschutztechnischen Anforderungen zu stellen sind, da der Mindestabstand von 4,0 m lt. Projektsangabe eingehalten wird. Hinsichtlich der nördlichen Grundstücksgrenze ist anzumerken, dass im Zuge der Verhandlung seitens des Bausachverständigen festgestellt wurde, dass abweichend von der Lageplandarstellung im südlichen Teil der Parzelle 1715/4 ein Bauwerk in Holzbauweise gegeben ist. Dieses Bauwerk hält den Abstand zur Außenwand des geplanten Objektes von mind. 4,0 m augenscheinlich nicht ein. Aus diesem Grund wurde der Behörde im Gutachten der Auflagepunkt 6 vorgeschlagen, welcher in der OIB-Richtlinie 2.2 unter Punkt 2.1.1 in Verbindung mit 2.1.2 ersichtlich ist. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass aufgrund der Einhaltung der bautechnischen Bestimmungen, welche sich in den OIB-Richtlinien wiederfinden, auch die Einhaltung des § 8 Oö. BauTG, betreffend der Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke, sichergestellt ist. 4. Verlust der Wohnqualität Dazu wird bemerkt, dass bei Einhaltung der gesetzlichen Abstände zum Nachbargrundstück und der Gebäudehöhe der Nachbar keinen Rechtsanspruch auf Licht und Sicht hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Bescheid können Sie binnen vier Wochen nach Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben. Die Beschwerde ist schriftlich beim Gemeindeamt einzubringen und hat zu enthalten: 1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, 2. die Bezeichnung der belangten Behörde (bescheiderlassende Behörde), 3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, 4. das Begehren und 5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen. Die Beschwerde (samt Beilagen) ist mit € 30,00, ein gesondert eingebrachter Antrag (samt Beilagen) auf Ausschluss oder Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung mit € 15,00 zu vergebühren. Die Gebühr ist unter Angabe des Verwendungszwecks durch Überweisung auf das Konto des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel (IBAN: AT83 0100 0000 0550 4190, BIC: BUNDATWW) zu entrichten. Die Entrichtung der Gebühr ist durch einen Zahlungsbeleg oder einen Ausdruck über die erfolgte Erteilung einer Zahlungsanweisung nachzuweisen. Dieser Beleg ist der Eingabe anzuschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme Der Bürgermeister übernimmt wieder den Vorsitz. 26. Abfallgebührenordnung der Gemeinde Engerwitzdorf; Änderung der Abfallgebühr (§ 2 Abs. 1) per 01.01.2017; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl erinnert, der Gemeinderat beschloss zuletzt am 03.10.2013 eine Anpassung der Abfallgebühr für Abfalltonne, Abfallsack und Container (770 bzw. 1.100 Liter) gem. § 2 Abs. 1 der Abfallgebührenordnung. Aufgrund der im Laufe des Jahres aufgelassenen Containerstandplätze in Baumgarten und Edtsdorf und der Reduzierung der Abfallkörbe im Gemeindegebiet von Engerwitzdorf fallen künftig weniger Bauhofkosten an. Ebenso ist geplant, die Betreuung der Altstoffsammelstelle beim Bauhof der Gemeinde Engerwitzdorf umzustellen. Insgesamt sollten dadurch rund € 25.000,00 eingespart werden, was eine Reduktion der Abfallgebühr möglich macht. Die Abfallgebühr nach § 2 Abs. 1 kann daher mit Wirkung 1.1.2017 und etwa 6,5% wie folgt reduziert werden (Nettobeträge): a) Je abgeführter Abfalltonne mit 90 Liter Inhalt von € 6,00 auf € 5,60 b) Je abgeführtem Container mit 770 Liter Inhalt von € 54,00 auf € 50,40 mit 1.100 Liter Inhalt von € 78,00 auf € 72,80 c) Je abgeführtem Abfallsack mit 90 Liter Inhalt von € 6,00 auf € 5,60 Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge oben angeführte Änderung der Abfallgebühr gem. § 2 Abs. 1 der Abfallgebührenordnung mit Wirkung 01.01.2017 beschließen. Auf Anfrage von GVM DI Wagner erläutert der Bürgermeister, dass in Langwiesen eine Umstellung in Planung ist, zu dem es erste Vorgespräche mit dem Bezirksabfallverband gab. GVM Mayrbäurl sieht es sehr kritisch, wenn jemand in einer Haltestelle seinen Müll weg wirft und betont, alle haben es selber in der Hand, die Umwelt sauber zu halten. GRM Hohenwallner schlägt vor, Mülleimer mit kleinem Loch aufzustellen, damit keine großen Sachen entsorgt werden können. Nach einer weiteren Diskussion über das Für und Wider von Mülleimern, lässt der Bürgermeister über den Antrag abstimmen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, FPÖ-Fraktion Gegenstimme: Grüne-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 27. Neuerlassung der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl erklärt, mit 01.04.2015 ist das neue Oö. Wasserversorgungsgesetz 2015 in Kraft getreten. Aus diesem Anlass wurde vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, die Muster-Wasserleitungsordnung grundlegend überarbeitet und so auch an das neue Oö. WVG 2015 angepasst. Es wurde im Sinne einer Deregulierung „überflüssige“ Bestimmungen aus dem neuen Muster gestrichen und das Hauptaugenmerk auf technische Bestimmungen gelegt. Der Gemeinderat hat letztmalig am 11.03.1997 die Wasserleitungsordnung für das gesamte Gemeindegebiet beschlossen. Diese wurde nun überarbeitet und der derzeit gültigen Muster-Wasserleitungsordnung angepasst. Die überarbeitete Wasserleitungsordnung wurde bereits vom Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vorgeprüft. Die bei der Verordnungsvorprüfung geringfügig vorgeschlagenen Änderungen bzw. Anmerkungen wurden bereits in die nun vorliegende Wasserleitungsordnung eingearbeitet. Nach Beschlussfassung der neuen Wasserleitungsordnung (diese wird nach der Behandlung im Ausschuss und im Gemeinderat jeweils den Protokollen beigelegt) durch den Gemeinderat, muss diese wieder zur endgültigen Verordnungsprüfung dem Amt der OÖ. Landesregierung vorgelegt werden. Nach dem vollinhaltlichen Verlesen der Verordnung stellt Vizebürgermeister Schöffl den Antrag, der Gemeinderat möge die vollinhaltlich verlesene Neuerlassung der Wasserleitungsordnung beschließen. GRM Pühringer W. ist überzeugt, dass diese Verordnung nicht dem Gleichheitsprinzip entspricht. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion Stimmenthaltung: FPÖ-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. GRM Kainmüller, GRM Doblhammer und GRM Ing. Freudenthaler sind während der Abstimmung nicht im Saal. 28. Neuerlassung der Kanalordnung der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl teilt mit, im Frühjahr 2012 hat das Amt der OÖ. Landesregierung eine neue Muster-Kanalordnung den Gemeinden zur Verfügung gestellt. Im Zuge einer Überarbeitung oder Neuerlassung einer Kanalordnung durch die Gemeinde soll dieses Muster verwendet werden. Die Kanalordnung regelt u.a. die Einleitung von häuslichen und betrieblichen Abwässern in die öffentliche Kanalisation sowie deren Bedingungen und Auflagen. Dabei ist auf die Beschaffenheit, die Zweckwidmung und die Aufnahmefähigkeit der Kanalisationsanlage und auf die Art der anfallenden Abwässer Bedacht zu nehmen. Der Gemeinderat hat zuletzt am 15.02.2005 eine Kanalordnung für das gemeindeeigene öffentliche Kanalnetz beschlossen. Diese wurde nun überarbeitet und der derzeit gültigen Muster-Kanalordnung des Amtes der OÖ. Landesregierung, Abteilung Anlagen-, Umwelt- und Wasserrecht, angepasst. Die gesamte Verordnung wurde bereits vom Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft vorgeprüft und für in Ordnung befunden. Nach Beschlussfassung der neuen Kanalordnung (diese wird nach der Behandlung im Ausschuss und im Gemeinderat jeweils den Protokollen beigelegt) durch den Gemeinderat, muss diese wieder zur endgültigen Verordnungsprüfung dem Amt der OÖ. Landesregierung vorgelegt werden. Nach dem vollinhaltlichen Verlesen der Verordnung stellt Vizebürgermeister Schöffl den Antrag, der Gemeinderat möge die vollinhaltlich verlesene Neuerlassung der Kanalordnung beschließen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion Stimmenthaltung: FPÖ-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. GRM Kainmüller, GRM Doblhammer und GRM Ing. Freudenthaler sind während der Abstimmung nicht im Saal. 29. Neuerlassung der Wassergebührenordnung der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl führt aus, der Gemeinderat beschloss zuletzt am 15.12.2011 inhaltliche Änderungen der Wassergebührenordnung der Gemeinde Engerwitzdorf. Diese Wassergebührenordnung wurde nun in Anlehnung an die Muster-Wassergebührenordnung des OÖ. Gemeindebundes überarbeitet. Die gesamte Verordnung wurde bereits vom Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vorgeprüft. Die bei der Verordnungsvorprüfung vorgeschlagenen Änderungen bzw. Anmerkungen wurden in der nun vorliegenden, überarbeiteten Wassergebührenordnung berücksichtigt. Nach Beschlussfassung der neuen Wassergebührenordnung (diese wird nach der Behandlung im Ausschuss und im Gemeinderat jeweils den Protokollen beigelegt) durch den Gemeinderat, muss diese wieder zur endgültigen Verordnungsprüfung dem Amt der OÖ. Landesregierung vorgelegt werden. Die wesentlichsten Änderungen: * § 2 Abs. 4: Genauere Definition, dass alle Garagen zu 100 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden; überdachte Stellplätze (Carports) wurden entfernt * § 2 Abs. 4: Schwimmbäder bzw. Pools, welche nach § 25 Abs. 1 Z. 6 Oö. BauO anzeigepflichtig sind (mehr als 35 m² Fläche bzw. mehr als 1,5 Meter Tiefe), werden mit der Quadratmeteranzahl der Wasseroberfläche in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. * § 4 (aus „alter“ Wassergebührenordnung - „Vorauszahlung auf die Wasserleitungsanschlussgebühr“) wird entfernt, da aufgrund der bestehenden Netzdichte keine Vorauszahlungen mehr vorkommen Nach dem vollinhaltlichen Verlesen der Wassergebührenordnung stellt Vizebürgermeister Schöffl den Antrag, der Gemeinderat möge die Neuerlassung der vollinhaltlich verlesenen Wassergebührenordnung mit Wirkung 01.01.2017 beschließen. In den Wortmeldungen von GVM DI Wagner, GRM Pühringer W. und GVM Mayrbäurl wird insbesondere über die Nutzung von Garagen gesprochen. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion ohne GRM Mandl und GRM Mag. Seyer-Neulinger, Grüne-Fraktion Gegenstimme: FPÖ-Fraktion Stimmenthaltung: GRM Mandl und GRM Mag. Seyer-Neulinger Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 30. Neuerlassung der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Engerwitzdorf; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl erklärt, der Gemeinderat beschloss zuletzt am 15.12.2011 inhaltliche Änderungen der Kanalgebührenordnung der Gemeinde Engerwitzdorf. Diese Kanalgebührenordnung wurde nun in Anlehnung an die Muster-Kanalgebührenordnung des OÖ. Gemeindebundes überarbeitet. Die gesamte Verordnung wurde bereits vom Amt der OÖ. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vorgeprüft. Die bei der Verordnungsvorprüfung vorgeschlagenen Änderungen bzw. Anmerkungen wurden bereits in der nun vorliegenden, überarbeiteten Kanalgebührenordnung berücksichtigt. Nach Beschlussfassung der neuen Kanalgebührenordnung (diese wird nach der Behandlung im Ausschuss und im Gemeinderat jeweils den Protokollen beigelegt) durch den Gemeinderat, muss diese wieder zur endgültigen Verordnungsprüfung dem Amt der OÖ. Landesregierung vorgelegt werden. Die wesentlichsten Änderungen: * § 2 Abs. 4: Genauere Definition, dass alle Garagen zu 100 % in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden; überdachte Stellplätze (Carports) wurden entfernt * § 2 Abs. 4: Schwimmbäder bzw. Pools, welche nach § 25 Abs. 1 Z. 6 Oö. BauO anzeigepflichtig sind (mehr als 35 m² Fläche bzw. mehr als 1,5 Meter Tiefe), werden mit der Quadratmeteranzahl der Wasseroberfläche in die Bemessungsgrundlage miteinbezogen. * § 4 (aus „alter“ Kanalgebührenordnung) („Vorauszahlung auf die Kanalanschlussgebühr“) wurde entfernt, da aufgrund der bestehenden Versorgungsdichte keine Vorauszahlungen mehr vorkommen Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die Neuerlassung der vollinhaltlich verlesenen Kanalgebührenordnung mit Wirkung 1.1.2017 beschließen. Auf die Frage von GVM Mayrbäurl bezüglich landwirtschaftlicher Garagen antwortet der Bürgermeister, eine nachträgliche Widmungsänderung wird berechnet und kann auch rückverrechnet werden. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, SPÖ-Fraktion, GRM Wögerbauer Gegenstimme: FPÖ-Fraktion Stimmenthaltung: Grüne-Fraktion ohne GRM Wögerbauer Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 31. Einführung einer Infrastrukturkosten- und Nutzungsvereinbarung; Grundsatzbeschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl informiert, im § 15 Abs. 2 des OÖ. Raumordnungsgesetzes 1994 sind die Gemeinden verpflichtet, die örtliche Raumordnung durch privatrechtliche Maßnahmen zu unterstützen (aktive Bodenpolitik). Um welche Maßnahmen, um welche nach Art und Typ beschriebene Verträge es sich handeln kann, zählt das Gesetz nicht taxativ auf. Gesetzliche Grundlage für Infrastrukturkosten- und Nutzungsvereinbarungen ist § 16 Abs. 1 Z. 1 OÖ. ROG 1994 idgF. Das Gesetz spricht von Vereinbarungen der Gemeinde über …„die Tragung von die Grundstücke betreffenden Infrastrukturkosten; dabei ist sicherzustellen, dass auch unter Berücksichtigung der nach anderen landesgesetzlichen Vorschriften einzuhebenden Beiträge die voraussichtlich tatsächlich anfallenden Kosten nicht überschritten werden“. Der Gemeinderat hat alle sachlichen Gesichtspunkte im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Widmung in seine Erwägungen einzubeziehen. Dazu zählen unter den Gesichtspunkten der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auch und insbesondere die Kosten für die Infrastruktur. Ebenso erlaubt § 16 Abs. 1 Z. 1 OÖ. ROG 1994 idgF. der Gemeinde Vereinbarungen „mit den Grundeigentümern über die zeitgerechte und widmungsgemäße Nutzung von Grundstücken“. Die Nutzungsvereinbarung bezieht sich auf die Widmung bzw. Bebauung einer bestimmten Grundfläche oder mehrerer bestimmtere Grundflächen. Um den gesetzlichen Bestimmungen gerecht zu werden, wurde seitens der Gemeinde ein Vertragsmuster „Infrastrukturkosten- und Nutzungsvereinbarung“ erstellt. Die Inhalte entsprechen im wesentlichen den vom Gemeindebund bereit gestellten Vereinbarungsmustern. Das vom Gemeindebund erstellte Vertragsmuster stützt sich auf die durch LGBl 73/2011 geschaffene Rechtslage. Judikatur und Fachliteratur fehlen bislang. Der Gemeindebund weist darauf hin, dass die Verantwortung für den Inhalt der Vereinbarung ausschließlich bei der Gemeinde liegt. Wesentliche Inhalte dieser Vereinbarung sind: - Vorhaben des Nutzungsinteressenten (Beschreibung und planliche Darstellung) - Nutzungsabsicht des Interessenten - Änderung der Flächenwidmung - Tragung der Infrastruktur- und Planungskosten (z.B. Straßenbau, Wasser- und Kanalanschluss, Oberflächenentsorgung,….) - Besicherung der Infrastrukturkosten (Bankgarantie, nicht vinkuliertes Sparbuch) - Verpflichtung zur Verwirklichung des Vorhabens durch den Nutzungsinteressenten Die Infrastrukturkosten- und Nutzungsvereinbarung soll grundsätzlich künftig für alle Widmungsverfahren herangezogen werden. Der Vereinbarungsentwurf liegt dem Protokoll bei. Sämtliche Vereinbarungen sind zumindest zeitgleich mit Widmungsverfahren abzuschließen; jede Vereinbarung ist im Gemeinderat zu behandeln. Bei umfangreichen bzw. komplexen Widmungsverfahren wird seitens des Gemeindebundes vorgeschlagen, einen Rechtsanwalt bzw. Notar zu konsultieren. Nach dem vollinhaltlichen Verlesen des Vereinbarungsentwurfes stellt Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge den Grundsatzbeschluss fassen, im Zuge von Widmungsverfahren das erstellte Muster über die Infrastrukturkosten- und Nutzungsvereinbarung mit Wirkung 1.1.2017 anzuwenden. GVM Mayrbäurl meint, so lange es keine eindeutige Judikatur gibt, sollte keine Vereinbarung geschlossen werden. Vizebürgermeister Schöffl entgegnet, die Gemeinde hat die Verantwortung, die gesetzlichen Möglichkeiten zu nutzen. Die wesentlichen Inhalte wurden mit dem Gemeindebund abgeklärt. Es wird nicht jedes Projekt die gleiche Infrastruktur benötigen. Der Bürgermeister ergänzt, der Gemeinderat wird jedes einzelne Projekt beraten. Bereits genehmigte Widmungen betrifft es nicht. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖPV-Fraktion, SPÖ-Fraktion, Grüne-Fraktion Stimmenthaltung: FPÖ-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. GRM Lehner Chr. ist während der Abstimmung nicht im Saal. 32. 30 km/h Zonenbeschränkung in Holzwiesen; Beschlussfassung einer Verordnung Vizebürgermeister Schöffl berichtet, die Bewohner von der Siedlung Holzwiesen ersuchen, eine 30 km/h-Zonenbeschränkung zu erlassen. Die Voraussetzungen dafür sind laut Kontrollblatt des Landes gegeben. Dieses Kontrollblatt ersetzt das bisher erforderliche verkehrstechnische Sachverständigengutachten. Der Ausschuss hat diese Verordnung eingehend vorberaten. Nach dem vollinhaltlichen Verlesen der Verordnung stellt Vizebürgermeister Schöffl den Antrag, der Gemeinderat möge die vollinhaltlich verlesene Verordnung beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Lehner Chr. und GVM Haider sind während der Abstimmung nicht im Saal. 33. 50 km/h Beschränkung im Bereich Schmiedgassen / Oberholzstraße; Beschlussfassung einer Verordnung Vizebürgermeister Schöffl erläutert, die Bewohnern der Ortschaft Schmiedgassen haben die Erlassung einer 50 km/h-Geschwindigkeitsbeschränkung von der Freiwilligen Feuerwehr Schmiedgassen bis zur Liegenschaft Schmiedgassen 28 angeregt. Der verkehrstechnische Sachverständige vom Amt der Oö. Landesregierung stellte fest, dass aus Gründen der Verkehrssicherheit eine 50 km/h-Beschränkung teilweise gerechtfertigt ist. Aus diesem Grund kann eine 50 km/h Geschwindigkeitsbeschränkung auf der Oberholzstraße in beiden Fahrtrichtungen von der östlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. 531/5 bis 50 m nach der nördlichen Grundgrenze der Wegparzelle 2722 und auf der Knierüblerstraße in beiden Fahrtrichtungen von der nordwestlichen Grundgrenze der Parzelle Nr. 725 bis zum Kreuzungsbereich mit der Oberholzstraße erlassen werden. Der Ausschuss hat die Verordnung eingehend vorberaten. Nach dem vollinhaltlichen Verlesen der Verordnung stellt Vizebürgermeister Schöffl den Antrag, der Gemeinderat möge die Verordnung beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GRM Lehner Chr. und GVM Haider sind während der Abstimmung nicht im Saal. 34. § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Kurt Ritzberger, Gottfried Schöffl - Grunderwerb für die Errichtung eines Gehsteiges für die Haltestelle "Schweinbach Feuerwehr"; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl berichtet, im Zuge der neu eingeführten Postbuslinie 353 (Lungitz-Katsdorf-Haid-Schweinbach-Gallneukirchen), die mit 01.08.2016 angefahren wird, wurde für die neu geschaffene Haltestelle „Schweinbach Feuerwehr“ ein Gehsteig errichtet. Nach Fertigstellung des Gehsteiges wurde dieser neu vermessen. Nunmehr liegt der Vermessungsplan vom DI Bauer aus Linz GZ 16060 vor. Mit Herrn Kurt Ritzberger wurde vereinbart, dass die erforderliche Fläche aus Parzelle Nr. 2160/6; KG Engerwitzdorf im Ausmaß von 80 m² zum Preis von € 30,00 je m² erworben wird. Ebenso wurde mit Herrn Gottfried Schöffl vereinbart, dass die erforderliche Fläche aus Parzelle Nr. 2160/2 und 2160/7; KG Engerwitzdorf im Ausmaß von 47 m² zum Preis von € 30,00 je m² erworben wird. Eine Vereinbarung mit beiden Grundbesitzern liegt vor. Die Kosten für die Vermessung und grundbücherlichen Durchführung übernimmt die Gemeinde. Die Verbücherung erfolgt gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz. Hiefür ist ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die angeführten Grundabtretungen entsprechend dem vorliegenden Teilungsplan GZ: 16060 vom 14.06.2016 des Vermessungsbüros DI Christoph Bauer aus Linz sowie die Widmung der ins öffentliche Gut kommenden Flächen zum Gemeingebrauch beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GVM Haider und GRM Pühringer W. sind während der Abstimmung nicht im Saal. 35. § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Werner und Rosa Wolfinger - Grunderwerb für die Errichtung eines Gehsteiges für die Haltestelle "Haid b. Gallneukirchen Haidberg"; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl führt aus, im Zuge der neu eingeführten Postbuslinie 353 (Lungitz-Katsdorf-Haid-Schweinbach-Gallneukirchen), die mit 01.08.2016 angefahren wird, wurde für die neu geschaffene Haltestelle „Haid b. Gallneukirchen Ort (Haidberg)“ ein Gehsteig errichtet. Nach Fertigstellung des Gehsteiges wurde dieser neu vermessen. Nunmehr liegt der Vermessungsplan vom DI Bauer aus Linz GZ 16059 vor. Mit der Familie Werner und Rosa Wolfinger wurde vereinbart, dass die erforderliche Fläche aus Parzelle Nr. 3237/1, KG. Klendorf im Ausmaß von 58 m² zum Preis von € 129,00 je m² erworben wird. Eine Vereinbarung mit den betroffenen Grundbesitzern liegt vor. Die Kosten für die Vermessung und grundbücherlichen Durchführung trägt die Gemeinde. Die Verbücherung erfolgt gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz. Hiefür ist ein Gemeinderatsbeschluss erforderlich. Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die angeführte Grundabtretung entsprechend dem vorliegenden Teilungsplan GZ: 16059 vom 13.06.2016 des Vermessungsbüros DI Christoph Bauer aus Linz und die Widmung der ins öffentliche Gut kommenden Flächen beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GVM Haider ist während der Abstimmung nicht im Saal. 36. § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz; Kainz Werner und Agnes, Im Kleefeld 15, 4209 Engerwitzdorf; Abtretung aus Parzelle Nr. 193/6, KG. Klendorf im Ausmaß von 2 m²; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl informiert, mit Herrn und Frau Werner und Agnes Kainz wurde bereits im Zuge des Straßenbaues der Gemeindestraße „Im Kleefeld“ vereinbart, dass das nordwestliche Grundstückseck der Parzelle Nr. 193/6, KG. Klendorf im Bereich der Garagenzufahrt im Ausmaß von 2 m² zum Preis von € 130,00 je m² von der Gemeinde erworben wird. Diese Maßnahme hat sich als zweckmäßig herausgestellt, da in der Natur die Sichtweite nicht ausreichend war, wenn der Garagenvorplatz bis zur Straße verparkt ist. Um Unfällen vorzubeugen erscheint diese Maßnahme gerechtfertigt. Dies wurde im Zuge der Asphaltierung der Gemeindestraße „Im Kleefeld“ mitgemacht. Eine entsprechende Vereinbarung mit den Grundbesitzern liegt bereits vor. Die Kosten für die Vermessung und grundbücherliche Durchführung trägt die Gemeinde. Die Grundbücherliche Durchführung erfolgt § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz. Hiefür ist ein Gemeinderatsbeschuss erforderlich. Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die angeführte Grundabtretung in das öffentliche Gut sowie die Widmung zum Gemeingebrauch entsprechend dem vorliegenden Teilungsplan GZ 16059 vom 14.06.2016 des Vermessungsbüros DI Christoph Bauer aus Linz beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme GVM Haider und GRM Mandl sind während der Abstimmung nicht im Saal. 37. Richtigstellung der EZ 63, KG. Engerwitzdorf - Übernahme in das öffentliche Gut EZ 616, KG. Engerwitzdorf; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl informiert, bei der Vermessung des neu errichteten Gehsteiges im Bereich der Haltestelle „Schweinbach Feuerwehr“ wurden wir vom Geometer DI Bauer aus Linz aufmerksam gemacht, dass die Parzelle Nr. 2159/1, EZ 63, KG. Engerwitzdorf, zwar im Besitz der Gemeinde Engerwitzdorf ist, nicht jedoch als öffentliches Gut wie die übrigen Verkehrsflächen, Wege und Anlagen ausgewiesen ist. Diese Richtigstellung durch Überschreibung des angeführten Grundstückes in die EZ 616, KG. Engerwitzdorf (Gemeinde Engerwitzdorf – öffentliches Gut) wäre gemäß § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz durchzuführen. Hierfür ist ein Gemeinderatsbeschluss notwendig. Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge aus den angeführten Gründen der Übernahme der EZ 63, KG. Engerwitzdorf, in das öffentliche Gut der Gemeinde Engerwitzdorf - EZ 616, KG. Engerwitzdorf sowie der Widmung zum Gemeingebrauch, zustimmen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 38. Änderung des Sperrgebietes beim Truppenübungsplatz Treffling; Beschlussfassung einer Vereinbarung Vizebürgermeister Schöffl führt aus, Anfang 2002 wurde der gesamte Truppenübungsplatz zum Sperrgebiet erklärt. Zwei Wege Grundstück Nr. 1219/3 und Grundstücke Nr. 1219/1 und 1219/2 (beide Grundstücke bilden einen Weg) am Garnisonsübungsplatz Treffling wurden abgeschrankt, obwohl diese Wege im Grundbuch Urfahr, EZ 682, KG. Niederkulm, als öffentliches Gut eingetragen sind. Die Gemeinde Engerwitzdorf ersuchte das Militärkommando OÖ, diese beiden Wege vom Sperrgebiet auszunehmen. Das Militärkommando OÖ schlug vor, lediglich den Weg Grundstück 1219/3 vom Sperrgebiet auszunehmen und den Weg bestehend aus Grundstück Nr. 1219/1 und 1219/2 im Sperrgebiet zu belassen. Somit wäre ein ungehindertes Passieren des Weges Grundstück Nr. 1219/3 sichergestellt, da dieser außerhalb des neu zu schaffenden Sperrgebietes liegen würde. Der Weg, bestehend aus den Grundstücken 1219/1 und 1219/2, EZ. 682, KG. Niederkulm, wird weiterhin abgeschrankt. Diesbezüglich soll nachstehende Vereinbarung beschlossen werden. VEREINBARUNG Zur rechtskonformen Klarstellung der räumlich vom Sperrgebiet umfassten Wegparzellen Nr. 1219/1 und 1219/2 der KG 45632 NIEDERKULM, wird folgende Festhaltung zwischen der Gemeinde ENGERWITZDORF und der Republik Österreich (Heeresverwaltung) getroffen: Die Gemeinde ENGERWITZDORF anerkennt die uneingeschränkte Verfügungsmacht des BMLVS im Sinne des § 1 (1) 1. Sperrgebietsgesetz 2002, wonach ein Gebiet, das ständig dem Bundesheer zur Verfügung steht, als militärisches Übungsgelände (Truppenübungsplatz) durch Verordnung zum Sperrgebiet erklärt werden kann. Die Gemeinde ENGERWITZDORF nimmt weiters zur Kenntnis, dass durch diese Erklärung keinerlei Erhaltungspflichten oder Haftungsverpflichtungen aus dieser Benützung der Wegparzellen Nr. 1219/1 und 1219/2 der KG 45632 NIEDERKULM gegenüber Dritten auf die Republik Österreich (Heeresverwaltung) übergehen. Entsprechend der Vereinbarung wird ein neuer Sperrgebietsplan erstellt und der Weg Grundstück Nr. 1219/3 vom Sperrgebiet ausgenommen. WIEN, am ……………………………….. ENGERWITZDORF, am ……………… Für die Republik Österreich Für die Gemeinde Engerwitzdorf (Heeresverwaltung) Herbert Fürst, Bürgermeister ………………………………………………… …………………………………………… Dieser Tagesordnungspunkt wurde im Ausschuss eingehend vorberaten. Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge oben angeführte, vollinhaltlich verlesene Vereinbarung beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 39. Fischereipachtvertrag mit Jagdgesellschaft Engerwitzdorf; Änderung § 4 des Pachtvertrages (Pachtpreis); Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl informiert, der Fischereipachtvertrag zwischen der Gemeinde Engerwitzdorf und der Jagdgesellschaft Engerwitzdorf wurde am 05.09.1995 beschlossen. Der Vertrag beinhaltet folgende Bäche: 1. Reichenbach; 2. Trefflingerbach und 3. Weingrabenbach. Als Pachtpreis wurde gemäß § 4 der jährlich vom Linzer Marktamt verlautbarte Forellenpreis pro kg festgelegt. Da das Marktamt keine Forellenpreise mehr bekannt gibt, ist § 4 des Fischereipachtvertrages dahingehend zu ändern, dass ab 2017 der Pachtbetrag indexgesichert vorgeschrieben wird. Für das Jahr 2016 wurde ein Pachtpreis von € 405,73 vorgeschrieben. Da in den letzten 10 Jahren keine Forellen mehr gefischt werden konnten, wurde mit der Jagdgesellschaft vereinbart, als Ausgangsbasis für die Pachtvertragsänderung 2017 den Pachtbetrag auf € 330,00 (indexgesichert) festzulegen. Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge beschließen, dass § 4 des Fischereipachtvertrages vom 05.09.2016 wie folgt abgeändert wird: § 4 Pachtpreis Der Pachtpreis beträgt jährlich € 330,00 (in Worten: dreihundertdreißig Euro) und ist im Voraus jeweils am 1. Oktober an die Gemeinde Engerwitzdorf zu entrichten. Der Pachtbetrag ist wertgesichert und erhöht oder vermindert sich nach der entsprechenden Veränderung des vom Österreichischen Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015, wobei Änderungen der Indexzahl unter 5 % unberücksichtigt bleiben. Ausgangsbasis der Wertsicherung ist die Indexzahl für den Monat Juni 2016 (101,1), wobei die letzte Indexziffer die Grundlage für die Neuberechnung des Pachtbetrages ist. Der aufgrund des Index berechnete Pachtbetrag ist jeweils kaufmännisch auf einen vollen Eurobetrag zu runden und wirkt sich jeweils für die nächste Jahrespachtbetragszahlung aus. Dies bedeutet, dass ein im Laufe des Kalenderjahres eingetretener Indexsprung erst zu einer Erhöhung des im nächsten Jahr per 1.10. fällig werdenden Pachtbetrages führt. Die jeweils nächste Berechnungsgrundlage ist der nach der Wertsicherung erhöhte Pachtbetrag. Sollte der Verbraucherpreisindex nicht mehr veröffentlicht werden, wird als Berechnungsgrundlage die an diese Stelle tretende Messzahl herangezogen. Die Änderung des Pachtvertrages tritt mit 01. Jänner 2017 in Kraft. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 40. Amtshauszubau; Vergabe der Planung, Ausschreibung und Bauleitung; Beschlussfassung Vizebürgermeister Schöffl erinnert, auf Basis einer Entwurfsplanung des Architekturbüros Arkade ZT GmbH, Architekt Habringer fasste der Gemeinderat in seiner Sitzung am 07.07.2016 den Grundsatzbeschluss über den Zubau beim Amtshaus. Die Aufsichtsbehörde hatte bereits bekannt gegeben, dass der Zubau gerechtfertigt und daher förderbar ist. Landesrat Hiegelsberger sagte anlässlich einer Vorsprache zu, dass die Gemeinde mit Bedarfszuweisungen in Höhe von 50% der anerkannten Kosten rechnen könne. Daraufhin folgten die weiteren Planungsschritte und es wurden neben der Planung des Zubaus auch die erforderlichen Umbaumaßnahmen im Bestand festgelegt. Das Ergebnis dieses zweiten Planungsschrittes wurde mit dem zuständigen Sachbearbeiter beim Amt der Oö. Landesregierung, DI Pollhammer besprochen. DI Pollhammer bestätigte, dass die geplanten Um- und Zubaumaßnahmen den Kriterien des Landes für Gemeindeämter in Oberösterreich entsprechen und legte Gesamtkosten exkl. Umsatzsteuer von EUR 490.000,00 als angemessen fest. Landesrat Hiegelsberger sicherte der Gemeinde am 28. September 2016 zu, die von der Fachabteilung anerkannten Kosten mit 50% durch Gewährung von BZ-Mitteln in den Jahren 2017 und 2018 in gleichen Teilen zu fördern. Die ursprüngliche Fläche 1996 betrug 764,63 m² Zubau in Allgemeiner Verwaltung 2008 24,06 m² Geplante Erweiterung 2017 169,52 m² Gesamtfläche nach Erweiterung 958,21 m² Diese Erweiterungsfläche samt den erforderlichen Umbaumaßnahmen am Bestand wurde vom Land OÖ als gerechtfertigt und förderwürdig anerkannt. Das Kostendämpfungsverfahren sieht als nächsten Schritt die Einreichplanung, sodann die Vorlage des baubehördlich bewilligten Projektes an die Aufsichtsbehörde vor. Das Architekturbüro Arkade ZT GmbH hat ein Angebot über Planung und Bauleitung für dieses Projekt gestellt. Dieses Architekturbüro hatte auch beim ursprünglichen Bau die Planung und Bauleitung über. Das Angebot orientiert sich an den ermäßigten Gemeindesätzen. Basis: Nettoherstellungskosten von EUR 435.000,00 Laut Honorartafel für Architektenleistungen für Hochbauvorhaben der Gemeinden in Oberösterreich beträgt die Aufteilung der Honorarberechnung für Planung und Bauleitung: 7,24% Büroleistung 3,83 % Bauleitung Berechnung (Nettobeträge): € 31.494,00 Büroleistung Angebot € 31.450,00 € 16.660,50 Bauleitung Angebot € 16.550,00 € 48.154,50 Nachlass € 154,50 Angebot € 48.000,00 Die Aufgaben Büroleistung und Bauleitung werden pauschal um EUR 48.000,00 exkl. USt. angeboten, was einem Nachlass von gesamt EUR 154,50 entspricht. Für Fahrtspesen und Nebenkosten werden pauschal EUR 1.440,00 exkl. USt verrechnet. Vizebürgermeister Schöffl stellt den Antrag, der Gemeinderat möge die Planung und Bauleitung zum angebotenen Pauschalhonorar von EUR 48.000,00 plus EUR 1.440,00 für Fahrtspesen und Nebenkosten (alle Beträge ohne USt) für das Projekt Amtshauszubau an das Architekturbüro Arkade ZT aus Linz vergeben. GRM Mag. Seyer-Neulinger meint, es gäbe auch andere Möglichkeiten anstatt des Zubaues. Der Bürgermeister antwortet, es wurden verschiedene andere Möglichkeiten überprüft. In den letzten 20 Jahren wurden die Aufgaben der Gemeinde und daher die Anzahl der Mitarbeiter mehr. Auf die Frage von GRM Mandl erklärt der Amtsleiter, dies sind vom Land geprüfte Kosten, welche im Rahmen des Kostendämpfungsverfahrens als gerechtfertigt gesehen werden. GRM Pühringer W. sieht dieses Projekt als sehr kritisch. Abstimmungsergebnis: Zustimmung: ÖVP-Fraktion, Grüne-Fraktion Gegenstimme: FPÖ-Fraktion Stimmenthaltung: SPÖ-Fraktion Der Antrag ist mehrheitlich angenommen. 41. Stellungnahme gegen den Ausbau des AKW Dukovany/Tschechien, nachträgliche Beschlussfassung Der Bürgermeister teilt mit, das Anti-Atom-Komitee Freistadt informierte in einer Aussendung am 14.09.2016 über den geplanten Ausbau des Atomkraftwerkes Dukovany, ca. 100 km von der oberösterreichischen Grenze entfernt. Derzeit findet ein Vorverfahren zur nachfolgenden Umweltverträglichkeitsprüfung statt. Bis 23.09.2016 gab es für Bürger, Vereine und Gemeinden die Möglichkeit, gegen diese Ausbaupläne Einwendungen zu erheben, die an das tschechische Umweltministerium weitergeleitet werden. Der Anti-Atom Beauftragte des Landes OÖ, Hr. DI Dalibor Strasky, hat dazu eine Musterstellungnahme verfasst, die von der Gemeinde Engerwitzdorf mit Zustimmung des Bürgermeisters und der Fraktionsobleute an die Landesregierung retourniert wurde. Der Bürgermeister stellt den Antrag, der Gemeinderat möge nachträglich die vollinhaltlich vorgetragene Stellungnahme gegen den Ausbau des AKW Dukovany beschließen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 42. Berichte aus den Arbeitskreisen GREM Wögerbauer berichtet vom Arbeitskreis FAIRTRADE: FAIRTRADE Österreich hat heuer als Jahresschwerpunkt die „Banane“ gewählt. Bereits im Juli veranstaltete der Arbeitskreis in Zusammenarbeit mit dem Weltladen Gallneukirchen im Rahmen der Ferienpassaktion Engerwitzdorf und Gallneukirchen an zwei Tagen wieder eine Schnitzeljagd. Die Kinder wurden dabei - verpackt in Spiele, Rätsel und Wettkämpfe über allerlei Wissenswertes über die Banane informiert. Beide Termine waren ausgebucht; es gab durchwegs begeisterte Rückmeldungen. GVM DI Wagner berichtet vom EGEM-Arbeitskreis: * Film im Kino Katsdorf Am 28. September 2016 startete der EGEM-Arbeitskreis und der Klimabündnisarbeitskreis Gallneukirchen mit dem Film „Tomorrow – die Welt ist voller Lösungen“ im Kino Katsdorf in den Herbst. Im Anschluss wurde noch mit Norbert Rainer vom Klimabündnis OÖ darüber diskutiert. * Führung durch Biogasanlage Am Freitag, 4. November 2016, 16 Uhr, lädt der Arbeitskreis sehr herzlich zu einer Führung durch die Biogasanlage ein. Herr Mairhofer wird allen Besuchern interessante Zahlen und Fakten über die Biogasanlage präsentieren. Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé berichtet vom Arbeitskreis Gesunde Gemeinde: * Der Arbeitskreis lädt alle Interessierten zum Vortrag „Krebsvorsorge – Was ist sinnvoll?“ am Donnerstag, 27.10.2016 um 19:30 Uhr im Kulturhaus „Im Schöffl“ ein. * Die Gesunde Gemeinde unterstützt den Gesunden Kindergarten Martinstift des Diakoniewerkes bei der Anschaffung einer Getreidemühle im Wert ca. € 130,00. * Der Kindergarten St. Ägidius in Schweinbach erhält am 07. November 2016 erstmals eine Auszeichnung als Gesunder Kindergarten. Die Feierlichkeiten finden in den Redoutensälen statt. Bürgermeister Herbert Fürst und Arbeitskreisleiter Mario Moser-Luger diplômé werden daran teilnehmen. * Am selben Abend findet in Steyregg das Bezirkstreffen der Gesunden Gemeinden statt. 43. Bericht des Bürgermeisters a) Der Bürgermeister berichtet über den geplanten Geh- und Radweg von Haid bis Steinreith. Die Grundbesitzer sind bereit, den erforderlichen Grund abzutreten. b) Der Bürgermeister informiert über den Bauvortschritt des Straßenbauprogrammes 2016: Bauvorhaben 1 Landlweg – Steinreith; (Feinbelag) fertig 2 Magnolienweg – Bach; (Kappeler) fertig 3 Verbindung Drosselweg/Falkenweg – Engerwitzdorf fertig 4 Auf der Wiese und Teilbereich Im Kleefeld fertig 5 Verbindung Rudelsdorfer/Pichler - Engerwitzdorf fertig 6 Kesselboden und Sterngasse – Schweinbach fertig 7 Simlingfeld Teilbereich – Simling Baumaßnahme im November 8 Umlegung Zur Mühle und Fahrbahnteiler L 1463 – Engerwitzdorf derzeit in Arbeit 9 Betriebsbaugebiet Langwiesen Bereich Häupl - Langwiesen Rohbau fertig 10 Teilbereich Diakoniestraße – Linzerberg derzeit in Arbeit 11 Mitterweg Bereich Wohnblöcke - Schweinbach fertig 12 Angerweg - Schweinbach fertig 13 Am Rotenbühl – Linzerberg (Feinbelag) fertig 14 Gehweg von Haid bis Steinreith – Planung derzeit in Arbeit c) Der Bürgermeister teilt zum Bauschaden in der Volksschule Engerwitzdorf – Mittertreffling mit, dass derzeit die Schadensstelle freigelegt ist. d) Der Bürgermeister berichtet zum Bauschaden in der Kinderbetreuung Engerwitzdorf-Mittertreffling, dass der Estrich entfernt ist. Die Ursachensuche ist noch im Gange. Es wurde um Verlängerung des Mietvertrages für die Krabbelstube angesucht. e) Der Bürgermeister informiert zur Verordnung der überörtlichen Raumplanung Bereich RegioTram, dass die geplante Sitzung des Ausschusses für örtliche Raumplanung vom 27.11.2016 auf 03.11.2016 vorverlegt wird und eine gesonderte GR-Sitzung am 10.11.2016 stattfindet. Die Einladungen werden gesondert ergehen. f) Der Bürgermeister gratuliert zu den Geburtstagen von GRM Binder, GVM Mayrbäurl, GRM DI Plank, GRM Harant, GRM Vezmar-Gutenbrunner, GRM Dr. Niebsch, GVM Haider, GRM Leibetseder, GREM Lehner J. und GREM Ing. Schimböck. GRM Reithmayr bekommt zu seinem 50er eine Kerze überreicht. Nachträglich bekommen GRM Pühringer W. und GRM Riefershofer zu ihren 50ern ebenfalls eine Kerze überreicht. 44. Allfälliges a) GRM Pühringer W. entschuldigt sich für die gesonderte GR-Sitzung am 10.11.2016. b) GRM Leibetseder entschuldigt sich für die gesonderte GR-Sitzung am 10.11.2016. c) GRM Mag. Seyer-Neulinger erkundigt sich, ob die entstandenen Kosten bei der Kinderbetreuungseinrichtung bereits erhoben oder beglichen sind. d) GRM Mag. Seyer-Neulinger fragt, ob beim Hort Mittertreffling die Kosten aufgeteilt wurden. Dies bejaht der Bürgermeister. e) GRM Mandl ersucht, dass die Informationen bezüglich der Lärmmessungen an der A7 an die Gemeinderatsmitglieder weitergegeben werden. f) GRM Mandl erkundigt sich nach dem Plan über die Bewertungen der Straßen. g) Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé teilt mit, die Unterführung bei der OMV in Schweinbach ist verschmiert. h) Vizebürgermeister Moser-Luger diplômé erinnert an eine Begehung bezüglich Verkehrsspiegel Rosengasse/Breitweg. i) Vizebürgermeister Schöffl teilt mit, an der Kreuzung Haid wird eine Straßenbeleuchtung montiert. 45. Dringlichkeitsantrag: Firma P&P Immobilien GmbH, 4660 Thalheim bei Wels; Ansuchen um Übernahme der errichteten Straße im Bereich Baumgarten in das öffentliche Gut; Beschlussfassung Der Bürgermeister führt aus, der Gemeinderat hat in der Sitzung am 22.05.2014 eine Vereinbarung mit der Firma P&P Immobilien GmbH aus Wels betreffend die Errichtung der Ver- und Entsorgungsleitungen und der Verkehrsflächen im Bereich des gültigen Bebauungsplanes Nr. 84 „Lindenweg-Ost“ beschlossen. Unter Punkt III ist festgelegt, dass der Gemeinde keinerlei Kosten aus dem Straßenbau erwachsen dürfen, andererseits aber kein Verkehrsflächenbeitrag gemäß §§ 19 Oö. Bauordnung 1994 idf. LGBl. Nr. 34/2013 vorgeschrieben wird. Nach Fertigstellung sämtlicher Objekte wird die Firma P&P Immobilien GmbH einen Antrag an den Gemeinderat um Übernahme der Verkehrsfläche in das öffentliche Gut stellen. Obwohl erst 2 Objekte im Bau sind, hat die Firma P&P Immobilien GmbH aus Wels um Übernahme der errichteten Straße (Rohbau und Tragschichte AC 22 10 cm) ersucht. Bis wann die restlichen Objekte fertiggestellt sind kann zum heutigen Zeitpunkt noch nicht festgelegt werden. Vereinbart war die Übernahme aber erst nach Fertigstellung sämtlicher Objekte. Der Ausschuss hat das Ansuchen eingehend vorberaten. Der Bürgermeister stellt den Antrag, der Gemeinderat möge den Antrag der Firma P&P Immobilien GmbH aus 4660 Thalheim bei Wels betreffend Übernahme der errichteten Privatstraße im Bereich Baumgarten (vom Lindenweg bis Aussichtweg) in das öffentliche Gut ablehnen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme 46. Dringlichkeitsantrag: Errichtung von Starter Wohnungen Der Bürgermeister berichtet, die SPÖ-Fraktion hat gemäß § 46 Ab.s 3 Oö. Gemeindeordnung beantragt, diesen Gegenstand in die Tagesordnung aufzunehmen. Begründung: Sehr viele Junge EWD müssen sich eine Wohnung außerhalb unserer Gemeinde suchen, weil es keine geeigneten Starterwohnungen gibt. Wir dürfen uns als Gemeinde nicht auf private Anbieter verlassen. Diese Aufgabe fällt der Gemeinde zu. Junge EWD sollten die Möglichkeit erhalten, in ihrer Heimatgemeinde bleiben zu können. Wohnraum für junge Menschen wird zur Schweraufgabe, weil es durch lange Ausbildungszeiten immer weniger leistbar wird. Die niedrigen Einstiegsgehälter tragen einen weiteren Teil dazu bei. Deshalb fordern wir, dass die Gemeinde diesbezüglich tätig wird. Der Bürgermeister stellt den Antrag, der Gemeinderat möge diesen Verhandlungsgegenstand dem Ausschuss für Familien-, Generations-, Sozial- und Integrationsangelegenheiten zuweisen. Abstimmungsergebnis: einstimmige Annahme Genehmigung der Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung: Gegen die während der Sitzung zur Einsicht aufgelegene Verhandlungsschrift über die letzte Sitzung vom 07.07.2016 wurden keine Einwendungen erhoben. Nachdem die Tagesordnung erschöpft ist und sonstige Anträge und Wortmeldungen nicht mehr vorliegen, schließt der Vorsitzende die Sitzung um 22:30 Uhr. Fürst eh. Watzinger eh. .................................................. ............................................... Vorsitzender Schriftführer Der Vorsitzende beurkundet hiermit, dass gegen die vorliegende Verhandlungsschrift in der Sitzung vom 15.12.2016 keine Einwendungen erhoben wurden / über die erhobenen Einwendungen der beigeheftete Beschluss gefasst wurde. Engerwitzdorf, 15.12.2016 Fürst eh. ................................................... Vorsitzender Mag. Schwarzenberger eh. Mandl eh. …………………………..………………. ………………………………………..… Mitglied ÖVP-Fraktion Mitglied SPÖ-Fraktion Pühringer eh. DI Wagner eh. …………………………………………... ………………………………….………. Mitglied-FPÖ-Fraktion Mitglied Grüne-Fraktion 56 2 Sitzungsprotokoll für die Sitzung: Gemeinderat am 20.10.2016 56